Aus der Rubrik “Wissenswertes”:              


Muss das Amtsgericht in die Beweisaufnahme eintreten, wenn ein Vermieter bei einem Mieterhöhungsverlangen ein Begründungsmittel – den Mietspiegel 2015 – mit einer ausführlichen Begründung ausdrücklich ausschließt, ohne sein Klagebegehren dann aber auf eine andere Begründung zu stützen?

Die Antwort des Amtsgerichts Köpenick (AG Köpenick – 14 C 179/15, Urteil vom 23.02.2016) lautet: Nein!

Zur Begründung führt das AG Köpenick  in seiner vorgenannten Entscheidung wie folgt aus: “Der Klägerin steht kein Anspruch auf Zustimmung zur Mieterhöhung aus § 558 Abs. 1 BGB zu. Nach dieser Vorschrift kann der Vermieter die Zustimmung zu einer Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen, wenn die Miete in dem Zeitpunkt, zu dem die Erhöhung eintreten soll, seit 15 Monaten unverändert ist. Eine Begründung für ihre Behauptung, die geforderte Miete von 6,40 Euro/qm übersteige die ortsübliche Vergleichsmiete nicht, trägt die Klägerin jedoch nicht vor. Sie schließt ein Begründungsmittel – den Mietspiegel 2015 – mit einer ausführlichen Begründung ausdrücklich aus, ohne ihr Klagebegehren dann aber auf eine andere Begründung zu stützen. Über diese begründungslose und damit ins Blaue hinein aufgestellte Behauptung, ist kein Beweis zu erheben. Denn im Zivilprozess hat jede Partei zunächst einmal die ihr günstigen Tatsachen vorzutragen, die den Rechtssatz ausfüllen, aus den sie ihren Anspruch herleitet. Erst nach dieser Darlegung und bei einem erheblichen Bestreiten durch die Gegenseite muss sie diese Tatsachen dann beweisen. Deshalb war vorliegend nicht in die Beweisaufnahme einzutreten und das gewünschte Sachverständigengutachten über die Ortsüblichkeit der geforderten Miete nicht einzuholen.”