Aus der Rubrik “Wissenswertes”:         

Kann ein Mieter, der in der Tiefgarage weder einen Stellplatz belegt noch sonst die Tiefgarage nutzt, an den Kosten des Allgemeinstroms für die Tiefgarage beteiligt werden?

Die Antwort des Amtsgerichts Saarbrücken (AG Saarbrücken – 124 C 248/15, Urteil vom 27.06.2016) lautet: Nein!

Zur Begründung führt das AG Saarbrücken in seiner vorgenannten Entscheidung wie folgt aus: “Umstritten ist hier lediglich, ob die Beklagte zur Zahlung von Allgemeinstrom für die Tiefgarage verpflichtet ist. Die Beklagte hat jedoch substantiiert dargelegt, die Tiefgarage nicht zu nutzen, auch nicht als Durchgang, um den Müll zu entsorgen. Die pauschale Behauptung der Klägerseite, der Weg durch die Tiefgarage werde von Mietern gerade im Winter zum Wegbringen des Mülls gerne gewählt, ist dagegen angesichts des detaillierten Vortrags der Beklagten als unsubstanziiert und gemäß § 138 ZPO unbeachtlich zu werten. Auf eine Beweisaufnahme kommt es diesbezüglich mithin nicht an.

Da die Beklagte in der Tiefgarage weder einen Stellplatz belegt noch sonst die Tiefgarage nutzt, kann sie an den Kosten des Allgemeinstroms für die Tiefgarage nicht beteiligt werden.”