Aus der Rubrik “Wissenswertes”:  

Ist bereits das bloße Vorhandensein von Fliesen als Bodenbelag wohnwerterhöhend nach der Orientierungshilfe des Berliner Mietspiegels 2015?

Die Antwort des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg (AG Tempelhof-Kreuzberg – 19 C 264/15, Urteil vom 24.02.2016) lautet: Nein!

Zur Begründung führt das AG Tempelhof-Kreuzberg in seiner vorgenannten Entscheidung wie folgt aus: “Die streitige Merkmalgruppe 2 (Küche) ist nach Überzeugung des Gerichts neutral zu bewerten, weil das von der Klägerin behauptete wohnwerterhöhende Merkmal „hochwertige Fliesen“ nicht zu bejahen ist.

Nach dem eindeutigen Wortlaut der Orientierungshilfe des Berliner Mietspiegels 2015 – anders noch in der Orientierungshilfe des Berliner Mietspiegels 2007, bei dem das Merkmal „Fliesen, Terrazzo oder hochwertiger anderer Bodenbelag“ lautete, wie es auch die Klägerin fälschlicherweise in ihrem Mieterhöhungsverlangen vom 22. Mai 2015 noch benannte – ist wegen der seit einigen Jahren geltenden Formulierung „Als Bodenbelag hochwertige Fliesen, hochwertiges Linoleum, hochwertiges Feuchtraumlaminat, Parkett oder Terrazzo in gutem Zustand“ nicht bereits das bloße Vorhandensein von Fliesen als Bodenbelag wohnwerterhöhend. Andernfalls hätte es des Zusatzes „hochwertig“ nicht bedurft (LG Berlin, Urteil vom 12. März 2013, 63 S 261/12, Rn. 7, juris). Diese am Wortlaut haftende Auslegung ist mit Blick auf die Änderung der Orientierungshilfe genau in diesem Punkt innerhalb der letzten zehn Jahre gerechtfertigt. Die von der Klägerin bemühte Entscheidung des Amtsgerichts Schöneberg aus dem Jahr 2008 (Urteil vom 12. März 2008, Az. 104 a C 544/07) hilft hier nicht weiter, weil der Entscheidung noch die vorherige Formulierung zu Grunde lag.

Dass es sich um hochwertige Fliesen handelt, hat die Klägerin nicht ausreichend dargetan und nicht bewiesen. Ihrem Beweisangebot auf Einholung eines Sachverständigengutachtens ist nicht nachzugehen.

Die Klägerin trägt zur Beschaffenheit der Fliese lediglich vor, dass diese 40,- DM gekostet haben soll und dass diese nach sechzehn Jahren noch in gutem Zustand sei.

Der von der Klägerin vorgetragene Preis der Fliese kann der Entscheidung nicht zugrunde gelegt werden, weil die Beklagten diesen Anschaffungspreis zulässig bestritten haben und die Klägerin keinen zulässigen Beweis erbracht oder angeboten hat. Insbesondere ist die Baubeschreibung für den Nachweis des Anschaffungspreises nicht geeignet, weil diese abänderbar ist.

Die Frage, ob eine Fliese hochwertig ist, ist ohnehin nicht allein am Preis festzumachen, sondern es geht um ihre Beschaffenheit und ihre Eigenschaften, unter anderem hinsichtlich des Oberflächenverschleißes (Abrieb). Eine hochwertige Fliese muss sich von einer durchschnittlichen Fliese und nicht nur von einer einfachen Fliese abheben.

Der Vortrag der Klägerin, der gute Zustand nach sechzehn Jahren beweise die Hochwertigkeit, kann nicht gefolgt werden. Zum einen haben die Beklagten die Fliesen mit Teppichboden geschützt. Aber auch sonst ist ein Zeitraum von sechzehn Jahren nicht ausreichend, um die Hochwertigkeit der Fliese zu belegen. Auch durchschnittliche Fliesen weisen nach sechzehn Jahren nicht zwingend Mängel auf.

Mangels ausreichend substantiierten Vortrags zur Hochwertigkeit der Bodenfliesen·war dem Beweisangebot eines Sachverständigengutachtens nicht nachzugehen. Insbesondere hat die Klägerin keine von einem Sachverständigen zu begutachtende Eigenschaften der Fliese (wie den Abrieb, das Material, eine eventuelle Glasur o.ä.) behauptet, wodurch sich diese von durchschnittlichen Fliesen abhebt. Die Einordnung der Fliese als „hochwertig“ ist eine Rechtsfrage, die nicht von einem Sachverständigen zu beantworten ist.”