Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Sommerliche Temperaturen auf den Autobahnen gemahnen zu langsamerem Fahren.

In dem Fall des OLG Hamm war ein Fahrzeug beim Überfahren von Hitzeaufbrechungen auf der Betonfahrbahn einer Autobahn (sogenanntes “blow up”) beschädigt worden (beim Wiederaufsetzen auf die Fahrbahn nach einem Abheben eines Fahrzeuges über die wie eine Sprungschanze wirkende Aufbruchstelle).

Kann der Autofahrer von dem Träger der Straßenbaulast – das ist bei Autobahnen die Bundesrepublik Deutschland – Ersatz verlangen?

Antwort des OLG Hamm, Urteil v. 25.10.96 – 9 U 156/196 -:

Nein, denn bei „blow ups“ handelt es sich um ein mit zumutbaren Mitteln nicht zu vermeidendes Restrisiko:

„Den Träger der Träger der Straßenbaulast …. trifft nicht der Vorwurf einer Pflichtverletzung, weil die Besonderheit eines solchen Hitzeaufbruchs darin liegt, daß er plötzlich auftritt und damit eine unmittelbare besondere Gefahrenquelle bildet, die ihre Ursache in einer von außen nicht erkennbaren Gefährlichkeit der Fahrbahn hat. Weder ist ein solcher Hitzeaufbruch auf vorwerfbare Konstruktionsmängel zurückzuführen, noch kann dem verbleibenden Restrisiko des Auftretens solcher Erscheinungen mit zumutbaren Mitteln begegnet werden. Weder durch regelmäßige Kontrollfahrten (hier im Abstand von 2 Tagen) noch durch Geschwindigkeitsbegrenzungen während der Hitzeperioden kann das Restrisiko vollständig beseitigt werden.“

Fazit: Im Sommer langsamer fahren!