Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Traue (z. B.) einem Bauunternehmer nicht, der seine Leistung günstig ohne Umsatzsteuer verspricht!

BGH – Fall: Der Bauunternehmer unterbreitete dem Bauherrn einen “Kostenanschlag” zu einem Gesamtpreis von 10.531,90 € zuzüglich Umsatzsteuer. Anschließend schlossen die Parteien mündlich eine sog. „Schwarzgeldabrede“ ab, um die Umsatzsteuer zu sparen. Die Abrechnung des Bauunternehmers erfolgte demgemäß zum „Festpreis von 10.000 Euro” ohne Ausweis der Umsatzsteuer.

1. Nunmehr fordert der Bauherr Schadensersatz in Höhe von 11.901,53 € wegen Mängeln der vom Bauunternehmen erbrachten Arbeiten. Zu Recht?

Antwort des BGH (Urteil v. 11.06.15 – VII ZR 216/14-): Nein, denn Mängelansprüche können sich nur aus einem wirksam geschlossenen Bauvertrag ergeben. Dieser liegt aber wegen Verstoßes gegen das Schwarzarbeitsgesetz nicht vor:

„Denn § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG enthält das Verbot zum Abschluss eines Werkvertrages, wenn dieser Regelungen enthält, die dazu dienen, dass eine Vertragspartei als Steuerpflichtige ihre sich aufgrund der nach dem Vertrag geschuldeten Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten nicht erfüllt. Das Verbot führt jedenfalls dann zur Nichtigkeit des Vertrages, wenn der Unternehmer vorsätzlich hiergegen verstößtund der Besteller den Verstoß des Unternehmers kennt und bewusst zum eigenen Vorteil ausnutzt. Diese Voraussetzungen liegen vor. Das Bauunternehmen hat Schwarzarbeit gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG geleistet, indem er für den mündlich vereinbarten Werklohn in Höhe von 10.000 € keine Umsatzsteuer verlangen und abführen wollte. Der Bauherr hat dies erkannt und bewusst zu seinem Vorteil ausgenutzt, indem er ein Entgelt vereinbart hat, das keinen Umsatzsteueranteil enthielt. Dies ist ausreichend, um einen zur Nichtigkeit des Vertrages führenden Verstoß gegen das Verbot des § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG anzunehmen.“

2. Kann der Bauherr die geleistete Anzahlung von 10.000 Euro zurückverlangen?

Antwort des BGH (Urteil v. 11.06.15 – VII ZR 216/14-): Nein, denn wer bewusst das im Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz enthaltene Verbot missachtet, soll nach der Intention des Gesetzgebers schutzlos bleiben und veranlasst werden, das verbotene Geschäft nicht zu tätigen.

„Der Ausschluss eines Rückforderungsanspruchs mit der ihm zukommenden abschreckenden Wirkung ist ein geeignetes Mittel, die in der Gesetzesbegründung zum Ausdruck kommende Zielsetzung des Gesetzgebers mit den Mitteln des Zivilrechts zu fördern. Dies gilt sowohl für Ansprüche des Bauunternehmers als auch des Bauherrn, der sich auf den Abschluss eines gegen das Verbot des § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG verstoßenden Bauertrags eingelassen hat.“