Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Ist eine Mietminderung von 3% angemessen aber auch ausreichend, wenn ein 2,61 qm großer Kellerraum wegen Feuchtigkeit nicht vertragsgemäß genutzt werden kann?

Die Antwort des Amtsgerichts Spandau (AG Spandau – 5 C 4/15, Urteil vom 31.03.2015) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das AG Spandau in seiner vorgenannten Entscheidung wie folgt aus: “Den Klägern steht gegen die Beklagten gemäß § 535 Abs. 2 BGB i.V. mit dem Mietvertrag vom 15.10.2013 ein Mietzahlungsanspruch für die Monate Januar und Februar 2015 in Höhe von insgesamt 338,00 Euro zu.

Soweit der Keller des Reihenhauses in einem 2,61 qm großen Abteil rechts und links des Kellerlichtschachtes im Januar und Februar 2015 noch geringe Feuchtigkeit an seitlich angebrachten Rigipsplatten aufwies und ein Trocknungsgerät aufgestellt war, erachtet das Gericht eine Mietminderung für die vorgenannten Monate in Höhe von 3 Prozent der Bruttomiete für ausreichend und angemessen (§ 536 Abs. 1 Satz 2 BGB). Der mitvermietete Kellerraum ist zwar nicht als Wohnfläche vermietet worden, die – vertragsgemäße – Nutzungsmöglichkeit des 2,61 qm großen Kellerraums war durch die noch vorhandene Restfeuchte und das aufgestellte Trocknungsgerät nicht nur unerheblich beeinträchtigt.

Allerdings erachtet das Gericht eine Minderungsquote von 3 % angesichts der Größe des Kellerraums für angemessen und ausreichend.”