Aus der Rubrik “Wissenswertes”:               

Ist für die Frage, ob ein Mieter für Schlierenbildungen im Parkett aufkommen muss, der Zeitwert des Parkettfußbodens entscheidend?

Die Antwort des Amtsgerichts Pfaffenhofen/Ilm (AG Pfaffenhofen/Ilm  – 1 C 829/15, Urteil vom 04.03.2016) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das AG Pfaffenhofen/Ilm  in seiner vorgenannten Entscheidung unter II. wie folgt aus: “Darüber hinaus bestand aber auch kein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Schadensbeseitigung am Parkettfußboden.

Laut Vortrag sollte der Fußboden tiefe Schleifspuren aufweisen.

Dies hatte sich entsprechend der durchgeführten Beweisaufnahme durch Vernehmung des Zeugen ### nicht bestätigen lassen.

Dieser hatte lediglich berichtet, dass der Parkettfußboden entsprechend seiner Bemerkung in seinem Angebot vom 11.05.2015 erhebliche Schlierenbildung aufgewiesen habe und glänzende sowie matte großflächige Stellen hätte.

Weitere Schäden konnte die Klägerin am Parkettfußboden nicht nachweisen.

Im Weiteren hatte der Zeuge ### seine Empfehlung, wie im Angebot angegeben, ausgesprochen, das zur Beseitigung dieser Schäden der Boden abzuschleifen und ein neuer Lackaufbau aufzubringen sei.

Das Gericht hat insoweit darauf hingewiesen, dass die Klägerin hier Angaben zum Alter und Zustand des Parkettbodens bei Übergabe an die Beklagte zu Beginn des Mietverhältnisses machen musste, um den Zeitwert des Parkettfußbodens zu bestimmen, All dem war die Klägerin nicht nachgekommen. Vielmehr hat diese die Meinung vertreten, dass dies nicht erforderlich sei.

Dem ist jedoch entgegenzutreten. Hier war festzustellen, dass es sich beim Parkettfußboden, soweit der Zeitwert erreicht bzw. überschritten war und die Maßnahmen, die der Zeuge ### vorgeschlagen hat um Instandsetzungen bzw. Instandhaltunsmaßnahmen handelte. Hierfür haftet die Beklagte nicht. Lediglich im geringen Umfang sind Instandsetzungen auf den Mieter und damit die Beklagte übertragbar. Die Instandsetzung ist nach BGH das, was für die Kosten als Reparatur und Wiederbeschaffung aufzuwenden ist. Instandhaltung ist danach der Aufwand, mit dem durch Abnutzung, Alterung und Witterungseinwirkung entstandene bauliche und sonstige Mängel ordnungsgemäß beseitigt werden (vgl. BGH NZM 2005, 863). Demgemäß war entsprechend dem gerichtlichen Hinweises es erforderlich, den Zeitwert des Parkettfußbodens festzustellen. Hierzu erforderliche Anknüpfungstatsachen wurden durch die Klägerin nicht mitgeteilt. Dementsprechend war es nicht möglich, den Zeitwert zu bestimmen.

Dabei wird gerichtlicherseits nochmals darauf hingewiesen, dass zu unterscheiden ist die Frage dessen, was der Eigentümer als Vermieter investieren muss. Dies ist nicht gleich zu setzen mit dem, was der Mieter als Schaden zu ersetzen und zu erstatten hat.

Soweit der Zeitwert des Parkettfußbodens erreicht bzw. überschritten ist, besteht insoweit kein weitergehender Schaden. Vielmehr ist der Vermieter und damit die Klägerin nunmehr verpflichtet, die Mietsache instand zu setzen. Die Instandsetzung ist Teil der Vermieterpflichten und stellt keinen Schaden dar. Wie der Vermieter diese Instandsetzung durchführt, ist letztlich seine Entscheidung. Er kann dies beim Parkettfußboden entsprechend der Empfehlung durch Abschleifen und Neuaufbringen eines Lackaufbaus oder durch Auswechseln des gesamten Parkettfußbodens und Erneuerung machen.

Streitgegenständlich war dies wohl hier entsprechend der Empfehlung durch Abschleifen und Neuaufbau des Lackes gewünscht. Die Instandsetzung trifft damit aber allein den Vermieter und nicht den Mieter.

Der Kostenaufwand stellt damit keinen Schaden dar, sondern vielmehr eine Instandsetzungsmaßnahme und war damit nicht auf die Beklagte überzubürden.

Ein Schadensersatzanspruch der Beklagten bestand insoweit damit nicht.”