Aus der Rubrik “Gerichtsentscheidungen”:

Amtsgericht Neukölln – 11 C 414/15, Urteil vom 08.09.2016: Weiteres Urteil zur „Mietpreisbremse“!

Neben dem Amtsgericht Lichtenberg (vgl. Pressemitteilung Nr. 51/2016) hat sich auch das Amtsgericht Neukölln mit der Verordnung über die sogenannte Mietpreisbremse auseinandergesetzt und ebenfalls zugunsten des Mieters entschieden: “Vorliegend werde gegen § 556 d Abs. 1 BGB in Verbindung mit der Mietenbegrenzungsverordnung verstoßen. Um die ortsübliche Vergleichsmiete zu ermitteln, sei der Mietspiegel 2015 als Schätzungsgrundlage heranzuziehen. Nach dem maßgeblichen Feld G 1 und unter Berücksichtigung der unstreitigen Zu- und Abschläge betrage die ortsübliche Vergleichsmiete 6,00 EUR/m². Auf die von der Vermieterin benannten 23 Vergleichswohnungen komme es nicht an. Zulässig sei inklusive des Zuschlags von zehn Prozent mithin nur eine Höchstmiete von 6,60 EUR/m², d.h. von insgesamt von 503,91 EURnetto kalt. Die Differenz von je 221,09 EUR für die Monate August bis Dezember 2015 müsse die Vermieterin daher an den Mieter zurückzahlen.”

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