Aus der Rubrik “Wissenswertes”:             

Lässt ein Achselzucken in der Regel einen Rechtsbindungswillen erkennen?

Die Antwort des Amtsgerichts Neunkirchen (AG Neunkirchen – 13 C 799/15, Urteil vom 18.10.2016) lautet: Nein!

Zur Begründung führt das AG Neunkirchen in seiner vorgenannten Entscheidung unter 3. wie folgt aus:  “Zu der von Klägerseite behaupteten Abrede über eine Verrechnung auf die Betriebskosten für 2013 wurde auf gerichtlichen Hinweis vom 01.07.2016 auf die Unsubstantiiertheit des diesbezüglichen Vorbringens seitens der Kläger vorgetragen, die Klägerin zu 1 habe der Beklagten “erklärt”, dass so verfahren werde, worauf die Beklagte mit einem Achselzucken reagiert habe. Zunächst ist dem Beklagtenvertreter darin beizupflichten, dass in aller Regel ein Achselzucken keinen Rechtsbindungswillen erkennen lässt, sodass der Klägervortrag insoweit schon als nicht schlüssig zu erachten sein dürfte. Zum anderen haben die Kläger ohnehin geeigneten Beweis für ihren diesbezüglichen Sachvortrag nicht angeboten. Eine Parteivernehmung der Klägerseite auf eigenen Antrag kommt angesichts des ausdrücklichen Widerspruchs der Beklagtenseite nicht in Betracht.”