Archiv für den Monat: Januar 2017

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Dürfen Aufzugskosten auf einen Mieter einer im Erdgeschoss gelegenen Wohnung nach dem Maßstab der Wohnfläche umgelegt werden?

Die Antwort des Landgerichts Düsseldorf (LG Düsseldorf – 23 S 218/13, Urteil vom 04.03.2015) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das Landgericht Düsseldorf in seiner vorgenannten Entscheidung unter B. II. 2) a) wie folgt aus: “Die Beklagten haben sich im Mietvertrag verpflichtet, anteilige Aufzugskosten zu tragen. In § 1 Abs. 4 wurde zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart, dass der Aufzug zum Mitgebrauch vermietet ist. In § 2 Abs. 6 Nr. 1, 11. Spiegelstrich wurden die Aufzugskosten als umlagefähige Betriebskosten vereinbart. Kosten des Aufzugbetriebs sind auch nach der Betriebskostenverordnung umlagefähige Betriebskosten. Gemäß § 2 Abs. 6 Nr. 1, 5. Abs. erfolgt die Abrechnung jährlich für das Kalenderjahr nach dem Verhältnis der Wohnfläche, soweit nichts anderes festgelegt wird.

AGB-rechtliche Bedenken hiergegen bestehen nicht, auch wenn davon ausgegangen werden kann, dass es sich um eine formularmäßig vereinbarte Beteiligung der Beklagten als Erdgeschossmieter an den Aufzugskosten handelt, weil inhaltsgleiche Klauseln in dem Parallelverfahren 23 S 98/13 zwischen den dortigen Mietparteien vereinbart wurden. Es handelt sich indes nicht um eine überraschende Klausel (BGH, Urt. v. 20.09.2006, VIII ZR 103/06). Eine gegen die Gebote von Treu und Glauben verstoßende unangemessene Benachteiligung des Mieters liegt ebenfalls nicht vor. Die Umlage der Aufzugskosten nach der Wohnfläche weicht nicht von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung ab. Vielmehr entspricht die formularmäßige Beteiligung auch des Mieters einer im Erdgeschoss gelegenen Wohnung an den Aufzugskosten nach dem Maßstab der Wohnfläche dem Grundgedanken des § 556a Abs. 1 S. 1 BGB (BGH, a. a. O.). Es ist die Wertung des Gesetzgebers selbst, dass der Flächenschlüssel für alle Betriebskosten, für die – wie hier – kein anderer Abrechnungsmaßstab gilt, sachgerecht ist. § 556a Abs. 1 S. 2 BGB findet demgegenüber keine Anwendung, da es nicht um eine erfasste Verursachung geht, so dass es nicht auf die Frage ankommt, ob eine sinnvolle Nutzung im Einzelfall möglich ist (BGH, a. a. O., der der gegenteiligen Mindermeinung von Langenberg, welche die Beklagten zitieren, ausdrücklich nicht folgt).

Selbst wenn die Wertung des § 24 Abs. 2 S. 1 NMV für – wie im Streitfall gegebenen – preisgebundenen Wohnraum heranzuziehen sein sollte, liegen die Voraussetzungen der Beteiligung der Beklagten an den Aufzugskosten vor. Nach § 24 Abs. 2 S. 1 NMV kann Wohnraum im Erdgeschoss von der Umlage ausgenommen werden, was bedeutet, dass die Kostenbeteiligung den Regelfall darstellt. Die Beklagten haben aber nicht bewiesen, dass sie aus dem Vorhandensein des Aufzugs keinen objektiven Nutzen ziehen können, so dass nicht ersichtlich ist, dass auf Seiten der Klägerin, gemessen am Maßstab des § 315 BGB, ein Ermessensfehlgebrauch vorliegt (vgl. Schmid, Handbuch der Mietnebenkosten, 13. Aufl., Rz. 5156 f.).”

Pressemitteilung 10/2017

Politische Kehrtwende bei Wohneigentum erforderlich, denn Eigentum schlägt Miete

Zwar haben Selbstnutzer von Wohneigentum anfangs höhere Ausgaben fürs Wohnen, doch schon nach wenigen Jahren wendet sich das Blatt. Im Alter, wenn die Immobilie schuldenfrei ist, muss ein Wohneigentümer nur noch jeden sechsten Euro fürs Wohnen ausgeben, ein Mieter hingegen fast jeden dritten Euro. Dieses Ergebnis ergibt sich aus einer aktuellen Analyse des Berliner Forschungsinstituts empirica in Zusammenarbeit mit LBS Research (Quelle: ttps://www.lbs.de/presse/p/lbs_research/details_7143993.jsp) und muss zu einer politischen Kehrtwende bei Wohneigentum führen.

„Der AMV – Alternativer Mieter- und Verbraucherschutzbund e. V. setzt sich für ein Umdenken auf politischer Ebene ein und fordert ein Maßnahme-Paket, damit sich in Zukunft auch Otto Normalverdiener Wohneigentum zulegen können”, sagte RA Uwe Piper, 1. Vorsitzender des AMV. „Es ist dringend erforderlich, dass die Erwerbsnebenkosten drastisch gesenkt werden”, fordert Piper. „Der Ersterwerb von Wohneigentum zur Eigennutzung sollte, so wie es bereits der Berliner … weiterlesen

Aus der Rubrik “Verbraucherinformationen”:

deutsche-handwerks-zeitung.de am 13.01.2017: Unerlaubte Telefonwerbung – Wann ein Werbeanruf verboten ist

Telefonwerbung ist vielversprechend, doch rechtlich nicht unumstritten. Bei der Bundesnetzagentur gingen im vergangenen Jahr viele Beschwerden ein. Sie verhängte Bußgelder in Höhe von rund 500.000 Euro. Das gilt, wenn Betriebe am Telefon für ihre Leistungen werben.

http://www.deutsche-handwerks-zeitung.de/wann-ein-werbeanruf-verboten-ist/150/3100/196466

Aus der Rubrik “Mietenpolitik”:

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen am 19.01.2017: Planmäßige Mieterhöhungen im Sozialen Wohnungsbau werden zum 01.04.2017 ausgesetzt

Senatorin für Stadtentwicklung und Wohnen Katrin Lompscher: “Ich habe die Investitionsbank Berlin (IBB) als zuständige Förderbank beauftragt, die im Sozialen Wohnungsbau zum 01. April jährlich erfolgende Erhöhung der förderrechtlich zulässigen Mieten um 0,1278 €/m² Wohnfläche/monatlich in 2017 für ein Jahr auszusetzen. Durch diese Maßnahme kann bei rd. 50.000 Haushalten die Mietenspirale im Sozialen Wohnungsbau durchbrochen werden.”

Den Eigentümerinnen und Eigentümern der Sozialmietwohnungen wird zum Ausgleich für die Begrenzung der Mietentwicklung – je nach bisherigem Förderverlauf – ein entsprechender Zuschuss oder die Reduzierung der Zins-/Tilgungsverpflichtungen für zu bedienende Förderdarlehen angeboten.

Leider gibt es aufgrund des Wegfalls der Anschlussförderung 2003 sowie der zahlreichen freiwilligen Rückzahlungen von Förderdarlehen in den letzten Jahren bei vielen Sozialmietwohnungen keine kurzfristigen Nachsteuerungsmöglichkeiten bei den Mieten mehr.

“Meine Verwaltung prüft daher aktuell Möglichkeiten der nachhaltigen Reform der Mieten im Sozialen Wohnungsbau durch gesetzliche Änderungen”, so Senatorin Lompscher.

http://www.stadtentwicklung.berlin.de/aktuell/pressebox/archiv_volltext.shtml?arch_1701/nachricht6292.html

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Ist für eine ofenbeheizte Wohnung ausreichend repräsentatives Datenmaterial für Vergleichswohnungen in den Berliner Mietspiegel 2013 eingearbeitet worden?

Die Antwort des Amtsgerichts Köpenick (AG Köpenick – 3 C 97/15, Urteil vom 17.05.2016) lautet: Nein!

Zur Begründung führt das Amtsgericht Köpenick in seiner vorgenannten Entscheidung wie folgt aus: “Für die Vergleichbarkeit der ortsüblichen Mieten war jedoch vorliegend nicht der Mietspiegel 2015 zugrunde zu legen, da die streitgegenständliche Wohnung aufgrund der fehlenden Zentralheizung zur Gruppe der im Berliner Mietspiegel nur ungenügend erfassten Substandardwohnungen gehört. Das Gericht hat daher Beweis über die Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete für die streitgegenständliche Wohnung erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Im Ergebnis der Beweisaufnahme steht für das Gericht zweifelsfrei fest, dass die ortsübliche Vergleichsmiete für das streitgegenständliche Objekt nach den in § 558 Abs.2 Satz 1 BGB aufgestellten Kriterien 285,00 EUR nettokalt pro Monat beträgt. Dies folgt aus dem vorliegenden schriftlichen Gutachten des Sachverständigen Manfred Stelter (Bl. 56 ff d.A.), auf das vollinhaltlich Bezug genommen wird und dessen mündlicher Anhörung im Termin am 26.4.2016. Der Sachverständige hat seine Untersuchung sowohl schriftlich als auch mündlich ausführlich begründet. Gemäß seinen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung, denen sich das Gericht nach eigener kritischer Prüfung umfassend anschließt, sind die Orientierungskriterien des Berliner Mietspiegels von der Systematik her für Substandardwohnungen nicht anwendbar. Der Sachverständige hat seine Ermittlung auf das Vergleichswertverfahren gestützt. Er hat die Gebäudeart, Lage, die Größe, die Ausstattung und Beschaffenheit der hier streitgegenständlichen Wohnung unter anderem im Rahmen einer Ortsbesichtigung ermittelt und dokumentiert. Sodann hat er 14 Vergleichsobjekte bestimmt und ausgewertet. Unter statistischer Auswertung der ermittelten Vergleichsmieten errechnete der Sachverständige nachvollziehbar eine durchschnittliche ortsübliche Vergleichsmiete für die streitgegenständliche Wohnung zum Stichtag 1.2.2015 in Höhe von 285,00 EUR nettokalt pro Monat. Diesem Ergebnis schließt sich das Gericht nach ausführlicher Erörterung des Gutachtens in der mündlichen Verhandlung an. Weitere Abschläge für etwaige von der Beklagten angeführte Minderausstattung kommen bei der Substandardwohnung nicht in Betracht, da der Mittelwert hier gerade nicht einer vollausgestatteten Durchschnittswohnung entspricht.”

Pressemitteilung 09/2017

Ein Fehler – Neue Wohnungsgemeinnützigkeit trotz überwiegender Expertenbefürwortung abgelehnt

Die Fraktionen Die Linke und Bündnis 90/Die Grünen sind im Ausschuss für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit am 18.01.2017 jeweils mit ihren Anträgen zur Wiederauflage der Wohnungsgemeinnützigkeit gescheitert, obwohl eine Wiedereinführung bei Experten überwiegend auf eine positive Resonanz stößt (Quelle: https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2016/kw45-pa-umwelt-bau/473342).

Im Ausschuss für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit hatten sich am 09.11.2016 vier Sachverständige, u. a. Ulrich Ropertz – Deutscher Mieterbund e.V. und Jan Kunert – Kommunal- und Unternehmensberatung GmbH, dafür ausgesprochen, eine neue … weiterlesen

Wie wärs mit einem winterlichen Sonntagsausflug?

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Panoramabild der Liebesinsel