Archiv für den Monat: Januar 2017

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Kommt bei einem 30 Jahre alten Holzboden mit typischen Abnutzungserscheinungen durch vertragsgemäßen Gebrauch ein Zuschlag für hochwertige Bodenbeläge in Betracht?

Die Antwort des Amtsgerichts Frankfurt am Main (AG Frankfurt a. M. – 33 C 3834/14, Urteil vom 29.01.2016) lautet: Nein!

Zur Begründung führt das Amtsgericht Frankfurt am Main in seiner vorgenannten Entscheidung wie folgt aus: “Ein Zuschlag für hochwertige Bodenbeläge kommt nicht in Betracht, weil die Kläger nicht dargelegt haben, dass sich diese in gutem Zustand befinden. Hierfür sind die Kläger darlegungs- und beweispflichtig, weil sie diesen Zuschlag für sich in Anspruch nehmen. Soweit sie meinen, ein nicht guter Zustand sei auf das Wohnverhalten des Beklagten zurückzuführen, ist dies unerheblich. Der Beklagte wohnt seit mittlerweile fast 30 Jahren in der Wohnung. Selbstverständlich ist ein Holzboden nach solch langer Nutzungsdauer allein durch vertragsgemäßen Gebrauch abgenutzt und bedarf der Aufarbeitung. Ein pflichtwidriges Verhalten des Beklagten ist dagegen weder dargelegt worden noch ersichtlich. Hinzu tritt, dass die Kläger auch nicht dargelegt haben, dass der Bodenbelag im Zeitpunkt des Beginns des Mietverhältnisses 1986 neu oder neu aufgearbeitet war.”

Aus der Rubrik “Verbraucherinformationen”:

check24.de am 11.01.2017: Wechsel der Krankenkasse – Mit einem Wechsel bis zu 783 Euro pro Jahr sparen

Beitragserhöhung ermöglicht Sonderkündigung bis 31. Januar

Hat die gesetzliche Krankenkasse den Zusatzbeitrag zum 01. Januar erhöht, haben Versicherte ein
Sonderkündigungsrecht bis Ende des Monats. Versicherte, die bis 31. Januar 2017 kündigen, können
zum 01. April die GKV wechseln. Unabhängig davon können sich Verbraucher, die mehr als 18 Monate
bei ihrer Krankenkasse versichert sind, jederzeit mit einer Kündigungsfrist von zwei Monaten eine neue
GKV suchen.

https://www.check24.de/gesetzliche-krankenversicherung/news/wechsel-krankenkasse-mit-einem-wechsel-bis-zu-783-euro-pro-jahr-sparen-61951/

Aus der Rubrik “Mieterinformationen”:


Video: Abendschau | 12.01.2017:
“Deutsche Wohnen” lässt Mieter im Stich

Für hunderte Mieter der “Deutsche Wohnen” ist dieser Winter eine Zitterpartie: Sie frieren in ihrer Wohnung, weil die Heizung nicht funktioniert – teilweise seit Monaten. Mieter in Tegel haben den Eindruck: Diese Vernachlässigung hat System.

http://www.rbb-online.de/panorama/beitrag/av7/Deutsche-Wohnen-Wasserwerk-Tegel-Mieter-Schimmel.html

Aus der Rubrik “Verbraucherinformationen”:

gutscheinpony.de am 06.11.2016 – No Name Produkte von Markenherstellern: Belmont Gold Kaffee bei Aldi

Es geht nichts über einen guten Kaffee. Verständlicherweise geht man als Kunde hier die wenigsten Kompromisse ein. Nicht am falschen Ende sparen! Aber beim Aldikaffee Belmont Gold handelt es sich in Wirklichkeit um Nescafé Gold. Hier kann man also ruhigen Gewissens sparen.

https://www.gutscheinpony.de/angesagt/sparen/no-name-produkte-markenherstellern?utm_source=CleverReach&utm_medium=email&utm_campaign=KW201652&utm_content=Mailing_6719941

Aus der Rubrik “Mieterinformationen”:


n-tv.de am 11.01.2017: Preisbremse soll helfen
– So setzen Mieter ihre Rechte durch

Die Mietpreisbremse soll den Anstieg der Mieten vor allem in Ballungsräumen verhindern. Doch wie kommen Mieter an die Informationen, ob sie zu viel bezahlen? Und was können sie dann dagegen tun? Informieren, nachfragen und rügen lautet die Antwort.

http://www.n-tv.de/ratgeber/So-setzen-Mieter-ihre-Rechte-durch-article19501721.html

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:           

Stellt die Errichtung eines Spielhauses im mitvermieteten Garten eine unzulässige bauliche Veränderung der Mietsache dar?

Die Antwort des Amtsgerichts Flensburg (AG Flensburg – 69 C 41/15, Urteil vom 08.04.2016) lautet: Nein!

Zur Begründung führt das Amtsgericht Flensburg in seiner vorgenannten Entscheidung wie folgt aus: “Die Klägerin als Vermieterin hat gegen die Beklagte, ihre Mieterin, keinen Anspruch auf Beseitigung des Spielhauses, dass diese im Garten des gemieteten Grundstücks für ihren Sohn errichtete.

Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus § 541 BGB. Eine vertragliche Vereinbarung zu Art und Umfang der Nutzung des Gartens, gegen die die Errichtung des Spielhauses verstoßen könnte (vgl. Amtsgericht Brühl, Urteil vom 07.03.1989, 2a C 710/88, BeckRS 1989, 05689), besteht zwischen den Parteien nicht. Die Errichtung eines Spielhauses im Garten ist der Mieterin nach dem Mietvertrag nicht untersagt.

Auch im Übrigen besteht ein Anspruch der Klägerin auf Entfernung des Spielhauses bzw. Unterlassung einer dadurch verursachten Störung nicht. Das Spielhaus des Sohnes der Beklagten stellt keine unzulässige bauliche Veränderung der Mietsache dar und überschreitet auch nicht die Grenzen des objektiv Erträglichen (vgl. BGH, Urteil vom 26.06.1974, VIII ZR 43/73, NJW 1974, 1463; Amtsgericht Hamburg, Urteil vom 11.09.2003, 317 C 305/03, juris). Vielmehr handelt es sich um eine bloße zeitweise Umgestaltung des Gartens, die folgenlos wieder beseitigt werden kann (vgl. Landgericht Lübeck, Urteil vom 24.11.1992, 14 S 61/92, BeckRS 1992, 05025). Die Beklagte ist verpflichtet, bei Mietende das Spielhaus und den ursprünglichen Zustand des Gartens wieder herzustellen, wozu sie auch ausdrücklich ihre Bereitschaft erklärte.

Ein Anspruch der Klägerin, der sich auf eine Eigentumsbeeinträchtigung stützt, scheidet schon deswegen aus, weil die Klägerin zur Duldung des Gebrauchs der Mietsache durch die Beklagte mietvertraglich verpflichtet ist und die Errichtung eines Spielhauses für ein Kind — wie ausgeführt — keinen vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache darstellt.

Inwieweit die Klägerin sich als Vermieterin auf nachbarrechtliche Normen berufen kann, kann hier dahinstehen. Eine dem § 31 Nachbarrechtsgesetz Nordrhein-Westfalen entsprechende Regelung, die für “sonstige Anlagen” bestimmte Grenzabstände vorschreibt und einen Anspruch auf Entfernung begründen könnte (vgl. Landgericht Dortmund, Urteil vom 20.02.2007, 1 S 109/06, NJW-RR 2008, 175), enthält das Schleswig-Holsteinische Nachbarrechtsgesetz nicht. Auch etwaige bauordnungsrechtliche Verstöße sind zwischen den Parteien, insbesondere mangels Einschreitens der Ordnungsbehörde, unbeachtlich.”

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Ist ein Mieterhöhungsverlangen auch an eine später eingezogene Ehefrau des Mieters zu richten, wenn diese nicht in den Mietvertrag nachträglich mit aufgenommen wurde?

Die Antwort des Amtsgerichts Frankfurt am Main (AG Frankfurt a. M. – 33 C 3834/14, Urteil vom 29.01.2016) lautet: Nein!

Zur Begründung führt das Amtsgericht Frankfurt am Main in seiner vorgenannten Entscheidung wie folgt aus: “Die Klage ist zulässig, es liegt ihr mit dem anwaltlichen Schreiben vom 03.09.2014 ein formell wirksames Mieterhöhungsverlangen zugrunde. Entgegen der Auffassung des Beklagten war dieses nicht auch an seine Ehefrau zu richten, weil diese nicht Mieterin geworden ist. Allein die Tatsache, dass diese in der ferneren Vergangenheit 1998, 2003 und 2004 in drei Schreiben angesprochen wurde, führt nicht dazu, dass sie durch übereinstimmende Willenserklärungen aller Beteiligten in das Mietverhältnis eingetreten ist. Entsprechendes gilt für den Umstand, dass sie teilweise die Miete zahlt. Dies stellt die Leistung durch Dritte im Sinne von § 267 BGB dar.”

Pressemitteilung 04/2017

Richtlinien der Regierungspolitik zu Stadtentwicklung und Wohnen sind ergänzungs- und erweiterungsbedürftig

Das Abgeordnetenhaus von Berlin hat am 12.01.2017 die vom Regierenden Bürgermeister Michael Müller abgegebene Erklärung über die von ihm festgelegten Richtlinien der Regierungspolitik für die 18. Wahlperiode gebilligt und damit auch die Grundlagen für die zukünftige Wohnungs- und Mietenpolitik beschlossen.

Der AMV – Alternativer Mieter- und Verbraucherschutzbund e. V. begrüßt die beabsichtigte Wohnungs- und Mietenpolitik von Rot-Rot-Grün, sieht jedoch insbesondere auf Bundesebene Ergänzungs- und Erweiterungsbedarf. Die Richtlinien der Regierungspolitik zu Stadtentwicklung und Wohnen … weiterlesen