Archiv für den Monat: März 2017

Pressemitteilung 25/2017

Bezirksverordnetenversammlung Spandau rüffelt Deutsche Wohnen

Deutsche Wohnen zu Service für Mieterinnen und Mieter anhalten

Die Bezirksverordnetenversammlung Spandau beauftragte im Beschlusswege auf ihrer öffentlichen Sitzung am 01.03.2017 einstimmig das Bezirksamt Spandau, die Deutsche Wohnen mit Nachdruck anzuhalten, ihren Verpflichtungen als Vermieterin gegenüber den Mieterinnen und Mietern in Spandau nachzukommen und die Missstände in ihren Mietobjekten im Falkenhagener Feld (wochenlang ausfallende Heizungen, nicht gesäuberte Haus- und Treppeneingänge, fehlender Service, etc.) zeitnah und vollständig zu beheben. Außerdem soll die Deutsche Wohnen den Berliner Mietspiegel einhalten. … weiterlesen

 

BVV

Aus der Rubrik “Verbraucherinformationen”:


swr.de am 22.02.2017: Lippenpflegemittel im Test
– Krebserregende Stoffe in Lippenstiften

Viele Lippenpflegemittel sind offenbar nicht so gut wie gedacht. Die Stiftung Warentest hat 35 Produkte unter die Lupe genommen und in vielen schädliche Substanzen entdeckt.

http://www.swr.de/marktcheck/lippenpflegemittel-im-test-krebserregende-stoffe-in-lippenstiften/-/id=100834/did=19061828/nid=100834/m42q4i/index.html

Aus der Rubrik “Verbraucherinformationen”:

Pressemitteilung Bundeskartellamt am 09.02.2017: Jahresbericht der Markttransparenzstelle für Kraftstoffe

• Die im Schnitt günstigste Zeit zum Tanken ist weiterhin zwischen 18 und 20 Uhr.
• Nachts liegen die Preise an den dann geöffneten Tankstellen meist auf einem vergleichsweise hohen Niveau bis dann morgens die erste Preissenkung erfolgt.
• An vielen Tankstellen fallen die Preise nicht sukzessive über den ganzen Tag verteilt. Stattdessen fallen die Preise vormittags erst einmal. Dann gibt es aber verbreitet eine Mittagsanhebung um wenige Cent. Danach fallen die Preise bis zum Abend wieder.
• Die relative Preisposition der verschiedenen Tankstellen zueinander ist recht stabil. „Günstige“ Tankstellen blieben im Beobachtungszeitraum oft günstig. „Teure“ Tankstellen blieben oft teuer.

http://www.bundeskartellamt.de/SharedDocs/Meldung/DE/Pressemitteilungen/2017/09_02_2017_Jahresbericht_MTS_K.html?nn=3591286

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Kann der Berliner Mietspiegel 2015 bei einem Mieterhöhungsbegehren als einfacher Mietspiegel für die Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete herangezogen werden?

Die Antwort des Amtsgerichts Lichtenberg (AG Lichtenberg – 20 C 450/15, Urteil vom 02.02.2016) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das Amtsgericht Lichtenberg in seiner vorgenannten Entscheidung unter 2. a) wie folgt aus: “Das Gericht kann den Mietspiegel 2015 auch – unabhängig von der Entscheidung der Frage, ob es sich bei dem Mietspiegel 2015 um einen qualifizierten Mietspiegel im Sinne von § 558 d BGB handelt und ohne die Einholung eines Sachverständigengutachtens – als einfachen Mietspiegel für die Ermittlung der zwischen den Parteien streitigen ortsüblichen Vergleichsmiete heranziehen. Auch ein einfacher Mietspiegel nach § 558 c Abs. 1 BGB der die Voraussetzungen des § 558 d BGB nicht erfüllt, darf in die Überzeugungsbildung des Gerichtes mit einfließen. Ihm kommt dabei zwar nicht die in § 558 d Abs. 3 BGB dem qualifizierten Mietspiegel vorbehaltene Vermutungswirkung zu. Er stellt aber ein Indiz dafür dar, dass die dort angegebenen Entgelte die ortsübliche Vergleichsmiete zutreffend wiedergeben und kann Grundlage einer Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO sein (LG Berlin, Urteil vom 4.3.2013, 63 S 81/12; BGH GE 2013, 197; LG Berlin GE 2014, 1338; AG Charlottenburg GE 2015, 457ff, LG Berlin, Urteil vom 16.7.2015 – 67 S 120/15; Hinweisbeschluss LG Berlin vom 23.7.2015, 67 S 219/15 zum Mietspiegel 2013). Dies entspricht der Rechtsprechung zu den sog. “Sternchenfeldern” des Berliner Mietspiegels, die ebenfalls nicht an der Qualifizierungswirkung nach § 558 d Abs. 3 ZPO teilnehmen, gleichwohl aber auch ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete im Rahmen der richterlichen Schätzung nach § 287 ZPO herangezogen werden können (KG, Urt. v. 12. November 2009 – WuM 2009, 748, LG Berlin GE 2014, 1338). Dass die – unter Zugrundelegung des einfachen Mietspiegels – vorgenommene Schätzung womöglich mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht vollständig übereinstimmt, hat der Gesetzgeber durch die der Beweis- und Verfahrenserleichterung dienende Vorschrift des § 287 ZPO ausdrücklich in Kauf genommen und ist deshalb hinzunehmen (vgl. BGH NJW 1964, 589; Greger, in: Zöller, ZPO, 30. Aufl. 2013, § 287 Rz. 2).

Der Mietspiegel 2015 erfüllt nach der Auffassung des Gerichtes die Anforderungen an einen einfachen Mietspiegel gemäß § 558 c Abs. 1 BGB.

Nach der Legaldefinition gemäß § 558c Abs. 1 BGB ist ein einfacher Mietspiegel eine Übersicht über die ortsübliche Vergleichsmiete, soweit die Übersicht von der Gemeinde oder von den Interessenvertretern der Vermieter und der Mieter gemeinsam erstellt worden oder anerkannt worden ist. Diese Voraussetzungen treffen auf den Berliner Mietspiegel 2015, welcher vom Land Berlin – Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt – in Zusammenarbeit mit den Vertreter der verschiedener Interessenverbände erstellt wurde, zu (vgl. LG Berlin, 67. Kammer a. a. O.). Eine Mindestanzahl der zu erfassenden Wohnungen ist für den einfachen Mietspiegel nicht vorgeschrieben.”

Aus der Rubrik “Mietenpolitik”:

DER TAGESSPIEGEL am 28.02.2017: Mieten in Berlin – Senatorin stellt sich gegen Mieterhöhungen der Degewo

Die Degewo will mehr Miete für 1741 Sozialwohnungen. Stadtentwicklungssenatorin Lompscher will die städtischen Unternehmen zur Rücknahme bewegen.

Die Mieter am Kreuzberger Mariannenplatz wehren sich gegen Mieterhöhungen der städtischen Wohnungsbaugesellschaft Degewo.

http://www.tagesspiegel.de/berlin/mieten-in-berlin-senatorin-stellt-sich-gegen-mieterhoehungen-der-degewo/19449094.html

Aus der Rubrik “Mietenpolitik”:

Berliner Morgenpost am 28.02.2017: Wohnungen – Senatorin Lompscher verlangt Rücknahme der Mieterhöhung

Landeseigene Degewo will Preise in Kreuzberg um 13 Prozent anheben. Bewohner protestieren. Land will Begrenzung auf zwei Prozent im Jahr.

Im Kampf gegen steigende Mieten unterstützt Bausenatorin Katrin Lompscher (Linke) eine Initiative von Anwohnern aus dem Kreuzberger Mariannenkiez. Sie werde sich dafür einsetzen, dass die landeseigene Wohnungsbaugesellschaft Degewo eine bereits angekündigte rund 13-prozentige Mieterhöhung in dem Quartier, die ab März dieses Jahres gelten soll, wieder zurücknimmt, sagte Lompscher am Montag vor Vertretern der Initiative und Journalisten.

http://www.morgenpost.de/berlin/article209771793/Senatorin-Lompscher-verlangt-Ruecknahme-der-Mieterhoehung.html

AMV im Lichte der Presse:

Unterwegs in Spandau am 27.02.2017: Wie kann die Politik die Berliner Mieterinnen und Mieter vor steigenden Mieten schützen?

21. Mieter- und Verbraucherstammtisch des AMV – Alternativer Mieter- und Verbraucherschutzbund e.V. am 15.03.2017

E I N L A D U N G

Wann: 15.03.2017, 19:30 Uhr

Wo: Restaurant 1860 TSV-Spandau, Tanzsportzentrum, Askanierring 150, 13585 Berlin-Spandau

Thema: Wie kann die Politik die Berliner Mieterinnen und Mieter vor steigenden Mieten schützen?

Referentin: Katrin Schmidberger, MdA, Bündnis 90/Die Grünen, Sprecherin für Wohnen und Mieten

Der AMV freut sich auf zahlreiches Erscheinen interessierter Verbraucherinnen und Verbraucher!

Die Teilnahme ist – wie immer – kostenlos!

http://www.unterwegs-in-spandau.de/wie-kann-die-politik-die-berliner

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Ist eine Beweislastumkehr anzunehmen bzw. widerlegbar zu vermuten, dass der Vermieter gegen die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit verstoßen hat, wenn die in einer Betriebskostenabrechnung angesetzten Hauswartkosten von einem regionalen Betriebskostenspiegel abweichen?

Die Antwort des Amtsgerichts Naumburg (AG Naumburg – 12 C 270/15, Urteil vom 25.01.2016) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das Amtsgericht Naumburg in seiner vorgenannten Entscheidung wie folgt aus: “Für die Leistungen des Hauswarts im Haus … wird vorliegend ein Betriebskostenanteil des Beklagten in Höhe von 211,78 Euro gemäß § 287 ZPO geschätzt. Zwar hat der Kläger insoweit Hauswartskosten in Höhe von 2.870,30 Euro belegt, jedoch verstößt der Kläger mit der Verursachung dieses Kostenumfangs gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot. Der für eine entsprechende Pflichtverletzung darlegungspflichtige Beklagte hat unter Hinweis auf den örtlichen Betriebskostenspiegel dargelegt, das in der Region entsprechende Betriebskosten in Höhe von lediglich 0,20 Euro/ qm/ Monat üblich sind. Anders bei dem in der von dem Kläger zitierten Entscheidung (BGH VIII ZR 340/10) vorliegenden überregionalen Betriebskostenspiegel für Deutschland ist bei einer entsprechenden Abweichung von einem regionalen Betriebskostenspiegel eine Beweislastumkehr anzunehmen bzw. widerlegbar zu vermuten, dass der Vermieter gegen die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit verstoßen hat (vgl. Blank in Blank/Börstinghaus Mietrecht 4. Auflage BGB § 556 Rz 155 a.E.). Das Vorbringen des Klägers, dass der Hauswart für das Haus … eine Rasenfläche von 229 qm zu mähen und theoretisch eine Fläche von 125 qm zu beräumen hat, sofern die Parkflächen nicht mit den Fahrzeugen der Mieter zugestellt, sondern frei sind, ist nicht ausreichend, die umgelegten Hauswartkosten in Höhe von 0,79 Euro /qm/ Monat zu rechtfertigen, bzw. die Verletzung des Wirtschaftlichkeitsgebot hinreichend substantiiert zu bestreiten. Das Gericht schätzt vorliegend den Kostenanteil des Beklagten auf 200 % des üblichen Betriebskostenanteils in der Region laut des örtlichen Betriebskostenspiegel. Der Aufschlag von 100 % wird seitens des Gerichts vorliegend mit den unstreitig vom Hauswart durchzuführenden Gartenarbeiten, insbesondere für eine Rasenfläche von 229 qm, welche in der Wachstumsperiode regelmäßigen zu mähen ist, und einem gewissen allgemeinen Ermessensspielraum des Vermieters begründet. Es ist für das Gericht nicht ersichtlich, dass entsprechende Arbeiten für einen Hauswart in der Region üblicherweise für die ausgewiesenen Kosten erbracht werden. Mangels hinreichender Anhaltspunkte für den üblichen Leistungsumfang eines Hauswarts in der Region laut Betriebskostenspiegel erschien eine Erhöhung der Kosten um 100 % vertretbar, aber auch ausreichend.”

Pressemitteilung 24/2017

Eigenbedarfskündigung: Pauschaler Hinweis auf Bedarf „für eigene Zwecke” genügt nicht!

Nach einer Entscheidung des Landgerichts Berlin (LG Berlin – 67 S 247/16, Urteil vom 15.11.2016) genügt der pauschale Hinweis eines Vermieters in einer Eigenbedarfskündigung, die von ihm vermietete Wohnung „für eigene Zwecke” zu benötigen, den Anforderungen der gesetzlichen Begründungspflicht nach § 573 Abs. 3 BGB nicht.

Die Angabe „… weil ich die Wohnung für eigene Zwecke benötige” umschreibe als bloße Leerformel lediglich den Begriff des Eigenbedarfs, ohne zur Information die derzeitigen Wohnverhältnisse jedenfalls kurz und verständlich darzustellen, um eine Überprüfung der bisherigen räumlichen Wohnverhältnisse durch die Mieter zu ermöglichen. … weiterlesen