Archiv für den Monat: April 2017

Aus der Rubrik “Gerichtsentscheidungen”:

Frankfurter Rundschau am 30.03.2017: Wende im Mietrecht

BGH stärkt das Recht von Mietern beim Eigenbedarf.

Der Bundesgerichtshof (BHG) hat in einem Urteil die Rechte von Mieterinnen und Mietern gestärkt. Danach ist es für Vermieter nicht mehr so ohne weiteres möglich, Mietern zu kündigen, weil man Büro- oder Geschäftsräume benötigt. Der Vermieter muss künftig beim sogenannten Eigenbedarf in jedem Einzelfall nachweisen, dass er gewichtige Nachteile erleidet, wenn er die Räume einer Immobilie nicht selbst nutzen kann.

http://www.fr.de/politik/meinung/gelesen/fuer-sie-gelesen-wende-im-mietrecht-a-1252308

Aus der Rubrik “Mietenpolitik”:

Berliner Zeitung am 29.03.2017: 39 Quadratmeter für 500 Euro – Hohe Mieten der landeseigenen Gesobau sorgen für Empörung

“Das ist nicht das, was wir unter der Bereitstellung von mehr preiswerten Wohnungen für einkommensschwache Mieter verstehen”, kritisierte die Grünen-Abgeordnete Katrin Schmidberger. “Wir Parlamentarier müssen dem nachgehen.”

http://www.berliner-zeitung.de/berlin/39-quadratmeter-fuer-500-euro-hohe-mieten-der-landeseigenen-gesobau-sorgen-fuer-empoerung-26278324

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Erfolgt eine Mietzahlung rechtzeitig, wenn der Mieter diese innerhalb der ersten drei Werktage des Monats entrichtet?

Die Antwort des Landgerichts Hamburg (LG Hamburg – 333 S 11/16, Urteil vom 20.09.2016) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das Landgericht Hamburg in seiner vorgenannten Entscheidung unter IV. wie folgt aus: “Die Kammer folgt der Ansicht des Amtsgerichts, dass die Beklagten nach § 546 BGB nicht verpflichtet sind, die streitige Wohnung geräumt an die Klägerin herauszugeben. Das Mietverhältnis wurde durch die fristlose Kündigung der Klägerin vom 06.08.2015 nicht beendet. Ein wichtiger Grund, der die Klägerin gemäß § 543 BGB zur fristlosen Kündigung berechtigt hätte, liegt nicht vor.

1) Nach § 543 Abs. 2 Nr. 3a BGB liegt ein wichtiger Grund u. a. vor, wenn der Mieter für zwei aufeinanderfolgende Monate mit der Entrichtung eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist. Hierbei ist nach § 569 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 BGB der rückständige Teil der Miete nur dann als nicht unerheblich anzusehen, wenn er die Miete für einen Monat übersteigt. Dies wäre im vorliegenden Fall gegeben, wenn sich die Beklagte zu 1) sowohl mit der Zahlung der restlichen Miete für den Monat Juli 2015 in Höhe von 16,92 € sowie mit der Zahlung der vollen Miete für den Monat August 2015 in Höhe von 516,92 € im Verzug befunden hätte.

Die Kammer folgt der Ansicht des Amtsgerichts, dass sich die Beklagte zu 1) mit der Entrichtung der Miete für August 2015 im Zeitpunkt der fristlosen Kündigung am 06.08.2015 nicht im Verzug befunden hat, sondern ihrer vertraglichen Verpflichtung zur Entrichtung der Miete bereits fristgerecht am 3. Werktag des Monats nachgekommen war.

2) Die Mietzahlung ist eine Schickschuld. Gemäß § 270 Abs. 1 BGB trägt damit im Zweifel der Mieter die Gefahr und die Kosten der Übermittlung. Der maßgebliche gesetzliche Zeitpunkt bestimmt sich nach der Vornahme der Leistungshandlung, mithin nach dem Eingang des Überweisungsauftrages des Mieters bei dessen Geldinstitut (vgl. Schur in jurisPK-BGB Band 2 zu § 556b BGB, Rn. 8 ebenso Langenberg in Schmidt-Futterer zu § 556b BGB, Rn. 7).

Am 05.08.2015 (dem 3. Werktag) wurde der Überweisungsauftrag, den die Beklagten der C… Bank erteilt hatten, von der Bank ausgeführt und das Konto der Beklagten in Höhe von 516,92 € zugunsten des Kontos der Klägerin belastet. Dies war zur Erfüllung der Verpflichtung zur Zahlung der fälligen Miete ausreichend, so dass – wie bereits ausgeführt – ein Verzug mit der Entrichtung des Mietzinses für den Monat August 2015 zum Zeitpunkt des Ausspruchs der fristlosen Kündigung nicht vorgelegen hat.

3) Art. 3 Abs. 1 lit. c der Zahlungsverzugsrichtlinie; jetzt Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2011/7/EU führt zu keiner anderen Beurteilung. Die Zahlungsverzugsrichtlinie ist auf das Verhältnis zwischen Vermieter und Wohnraummieter nicht anwendbar.

a) Nach der Rechtsprechung des EuGH (vgl. Urteil vom 03.04.2008, Az.: C-306/06) ist Art. 3 Abs. 1 Buchst. c Ziff. ii der Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr dahin auszulegen, dass bei einer Zahlung durch Banküberweisung der geschuldete Betrag dem Konto des Gläubigers rechtzeitig gutgeschrieben sein muss, wenn das Entstehen von Verzugszinsen vermieden oder beendet werden soll.

Das OLG Karlsruhe (vgl. Urteil vom 09.04.2014, Az.: 7 U 177/13) ist der Ansicht, dass die Rechtsprechung richtlinienkonform dahin auszulegen sei, dass für die Rechtzeitigkeit der Leistung generell, also auch außerhalb des Anwendungsbereichs der genannten Richtlinie 2000/35/EG, nicht mehr auf die Erbringung der Leistungshandlung, sondern auf den Erhalt der Leistung abzustellen sei. Die Richtlinie 2000/35 spräche nicht dagegen. Zwar haben nach ihrem Erwägungsgrund 13 nur Handelsgeschäfte erfasst sein sollen. Nach dem Erwägungsgrund 7 stelle aber der Zahlungsverzug gerade für kleine und mittlere Unternehmen eine Insolvenzgefahr dar, die in gleicher Weise gegeben sei, wenn ein Verbraucher Schuldner etwa einer großen Bauforderung sei und diese vorerst nicht bezahle. Der EuGH sähe das Ziel der Richtlinie dann auch allgemein im Schutz des Inhabers einer Geldforderung (EuGH aaO Rn 26). Auf der Ebene des nationalen Rechts sprächen die Erfordernisse der Rechtssicherheit und -klarheit sowie das Bedürfnis nach einer stimmigen Systematik der BGB-Vorschriften für eine einheitliche Auslegung. In personeller Hinsicht sei eine Differenzierung zwischen Unternehmern und Verbrauchern in der Sache nicht geboten. Der gegebenenfalls nicht so geschäftsgewandte Verbraucher könne sich in seinem Zahlverhalten in gleicher Weise an der neuen Rechtslage orientieren wie ein Unternehmer und erscheine nicht schutzwürdiger. Der verspätet an einen Verbraucher zahlende Unternehmer sei sowieso nicht schutzwürdig und würde begünstigt. Abgrenzungsprobleme zwischen dem Unternehmer- und dem Verbraucherbegriff würden in ihrer praktischen Bedeutung nicht ausgeweitet, einer weiteren sachlich nicht gebotenen Ausdifferenzierung und damit Komplizierung des Rechts entgegengewirkt. Hinsichtlich der sachlichen Reichweite sei eine Differenzierung zwischen dem Verzugszins und dem sonstigen Verzugsschaden nicht gerechtfertigt. Der in der Zinspflicht zum Ausdruck gebrachte Nutzungsentgang und der Schaden aus der notwendig werdenden Beitreibung der nicht rechtzeitig bezahlten Schuld seien in gleicher Weise Folgen der Verspätung der Leistung.

b) Die Kammer folgt der Ansicht des OLG Karlsruhe (a.a.O.) nicht. Der Wortlaut der Zahlungsverzugsrichtlinie ist eindeutig. Danach betrifft der sachliche Anwendungsbereich der Richtlinie ausschließlich den Geschäftsverkehr. Dies ergibt sich bereits aus Art. 1 der Zahlungsverzugsrichtlinie, welcher lautet:

(1) Diese Richtlinie dient der Bekämpfung des Zahlungsverzugs im Geschäftsverkehr (Hervorhebung durch die Kammer), um sicherzustellen, dass der Binnenmarkt reibungslos funktioniert, und dadurch die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen und insbesondere von KMU zu fördern.

(2) Diese Richtlinie ist auf alle Zahlungen, die als Entgelt im Geschäftsverkehr (Hervorhebung durch die Kammer) zu leisten sind, anzuwenden.

(3) Die Mitgliedstaaten können Schulden ausnehmen, die Gegenstand eines gegen den Schuldner eingeleiteten Insolvenzverfahrens, einschließlich eines Verfahrens zur Umschuldung, sind.

Sodann wird der “Geschäftsverkehr in Artikel 2 definiert. Art. 2 Nr. 1 lautet:

“Geschäftsverkehr” Geschäftsvorgänge zwischen Unternehmen oder zwischen Unternehmen und öffentlichen Stellen, die zu einer Lieferung von Waren oder Erbringung von Dienstleistungen gegen Entgelt führen

Daher betrifft auch Art. 3 der Richtlinie ausdrücklich nur den “Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen” und regelt Art. 3 Abs. 1b der Richtlinie nur für diesen sachlichen Anwendungsbereich, dass es auf den Erhalt des fälligen Betrags ankommt.

Nach Ansicht der Kammer steht der klare und eindeutige Wortlaut der Zahlungsverzugsrichtlinie einer Erweiterung des sachlichen Anwendungsbereichs auf Rechtsgeschäfte mit einem Verbraucher entgegen. Entgegen der Ansicht des OLG Karlsruhe sprechen die Grundsätze der Rechtssicherheit und -klarheit sowie das Bedürfnis nach einer stimmigen Systematik der BGB-Vorschriften nicht für eine einheitliche Auslegung. Eine Auslegung verbietet sich bereits aufgrund des vom Richtliniengeber klar zum Ausdruck gebrachten Willens.

Der Systematik der BGB-Vorschriften ist eine Differenzierung zwischen dem Geschäftsverkehr und Verbrauchergeschäften nicht fremd. So beschränkt zum Beispiel § 310 BGB die Anwendung der §§ 305 ff BGB in bestimmten Bereichen, wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen gegenüber einem Unternehmen verwendet worden sind oder normieren die §§ 491 ff. BGB Besonderheiten im Bereich von Verbraucherdarlehen.

Auch im Bereich des Rechts der Wohnraummiete besteht kein Bedürfnis, die streitige Richtlinie anzuwenden. Dies würde der Schutzvorschrift des § 556b BGB zuwiderlaufen. Nach § 556b Abs. 1 BGB ist die Miete zu Beginn, spätestens bis zum dritten Werktag der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten.

Nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. BGH Urteil vom 13.07.2010, Az.: VIII ZR 129/09), der die Kammer folgt, gebietet es der Schutzzweck der in § 556b Abs. 1 Satz 1 BGB geregelten Karenzzeit von drei Werktagen, den Sonnabend bei der Berechnung der Zahlungsfrist für die Entrichtung der Miete nicht mitzuzählen. Weiter führt der BGH aus:

Die Einräumung einer Karenzzeit von drei Werktagen mildert im Interesse des Mieters die zugunsten des Vermieters begründete Vorleistungspflicht ab. Der Mieter soll nicht verpflichtet sein, die Miete bereits am ersten Werktag des Monats zu entrichten, sondern hierfür drei Werktage Zeit haben. An einer solchen “Schonfrist” besteht schon deswegen ein besonderes Interesse des Mieters, weil unpünktliche Mietzahlungen eine ordentliche oder fristlose Kündigung des Mietverhältnisses nach §§ 573, 543 BGB auslösen können. Um dieser Interessenlage hinreichend Rechnung zu tragen, muss die Karenzzeit von drei Werktagen dem Mieter ungeschmälert zur Verfügung stehen. Dieser Gesichtspunkt ist für die Auslegung der Frage, ob der Sonnabend als Werktag im Sinne des § 556b Abs. 1 Satz 1 BGB zu gelten hat, von entscheidender Bedeutung.

Mietzahlungen erfolgen heutzutage üblicherweise nicht in bar, sondern werden über Bankinstitute abgewickelt. Würde der Sonnabend im Rahmen der Zahlungsfrist als Werktag mitgerechnet, wäre nicht gewährleistet, dass eine Überweisung den Empfänger rechtzeitig erreicht, die am letzten Tag des Vormonats, wenn weite Teile der Bevölkerung ihr Gehalt oder ihren Lohn erhalten haben, veranlasst worden ist.

Banküberweisungen werden nur an den Geschäftstagen der Banken ausgeführt und nehmen eine gewisse Zeit in Anspruch (§ 675s Abs. 1, § 675n Abs. 1 Satz 4 BGB). Bei der Schaffung des § 556b Abs. 1 Satz 1 BGB (und bei Abschluss des Mietvertrags vom 23. Januar 2006) waren nur die Tage von Montag bis Freitag Bankgeschäftstage (so die Legaldefinition in der am 14. August 1999 in Kraft getretenen und bis 31. Oktober 2009 geltenden Regelung des § 676a Abs. 2 Satz 2 BGB aF). Dementsprechend wurde eine Überweisung an einem Sonnabend – selbst bei geöffneten Bankfilialen oder bei online-Aufträgen – weder ausgeführt noch dem Empfänger gutgeschrieben. Dieser Umstand ist bei der Auslegung des § 556b Abs. 1 BGB zu berücksichtigen. Er bedeutet, dass sich die dem Mieter eingeräumte Schonfrist von drei Werktagen bei einer über das Wochenende auszuführenden Banküberweisung um einen Tag verkürzen würde, wenn der Sonnabend bei der Berechnung der Zahlungsfrist als Werktag mitzählte. Dies widerspräche dem Schutzzweck der Karenzzeit.

Sollte ein Wohnraummieter aufgrund einer Erweiterung der Zahlungsverzugsrichtlinie sich darauf einstellen müssen, dass der monatliche Mietzins spätestens am 3. Werktag beim Vermieter eingehen muss, würde dem Wohnraummieter die Karenzzeit von 3 Werktagen faktisch nicht mehr zur Verfügung stehen, was nach den Ausführungen des BGH (a.a.O.) dem Schutzzweck des § 556b BGB zuwiderlaufen würde. Vielmehr müsste der Wohnraummieter die Bankarbeitszeit berücksichtigen. Dies würde bedeuten, dass der Auftrag zur Überweisung des Mietzinses deutlich vor dem 3. Werktag erteilt werden müsste. Dies ist jedoch mit dem Schutzzweck des § 556b BGB nicht zu vereinbaren. Eine Anwendung der Zahlungsverzugsrichtlinie scheidet daher nach Ansicht der Kammer jedenfalls für den Bereich der Wohnraummiete aus.”

Pressemitteilung 38/2017

AMV begrüßt Bundesratsinitiative zur Verbesserung des Mieterschutzes bei Mietrückständen

Der Berliner Senat hat auf seiner heutigen Sitzung beschlossen, im Bundesrat einen Gesetzesentwurf zur Harmonisierung der Folgen bei Mietrückständen einzubringen (Quelle: http://www.berlin.de/rbmskzl/aktuelles/pressemitteilungen/2017/pressemitteilung.579399.php). Berlin will mit seiner Gesetzesinitiative im Bundesrat Lücken im Kündigungsschutz schließen und so den Wohnungsverlust bei Mietrückständen verhindern. … weiterlesen

Aus der Rubrik “Mietenpolitik”:

Berliner Kurier am 29.03.2017: Steigende Mieten – Wie sozial ist soziales Wohnen noch?

Die Wohnungsmieten in Berlin kennen seit Jahren nur noch eine Richtung – steil nach oben!

Steigende Mieten Wie sozial ist soziales Wohnen noch? – Quelle: http://www.berliner-kurier.de/26278492 ©2017

http://www.berliner-kurier.de/berlin/kiez—stadt/steigende-mieten-wie-sozial-ist-soziales-wohnen-noch–26278492

Aus der Rubrik “Mieterinformationen”:


DER TAGESSPIEGEL am 30.03.2017: Zweckentfremdung und Eigenbedarf
– Die Mieterstadt Berlin ist längst nicht gerettet

Gegen eine überhöhte Miete und gegen eine Kündigung: Gleich zwei Gerichte haben zugunsten von Mietern entscheiden. Das ist gut – aber reicht nicht zur Lösung der vielen Probleme am Wohnungsmarkt.

http://www.tagesspiegel.de/berlin/zweckentfremdung-und-eigenbedarf-die-mieterstadt-berlin-ist-laengst-nicht-gerettet/19588354.html

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Ist eine Heizkostenabrechnung formell wirksam, wenn in ihr der Umlageschlüssel fehlt?

Die Antwort des Landgerichts Nürnberg-Fürth (LG Nürnberg-Fürth – 7 S 1846/16, Urteil vom 25.10.2016) lautet: Nein!

Zur Begründung führt das Landgericht Nürnberg-Fürth in seiner vorgenannten Entscheidung unter II. 2. wie folgt aus: “Unstreitig lag der Nebenkostenabrechnung lediglich die Abrechnung der Firma D vom 01.04.2015 (Bl. 18 d. A.) und gerade nicht die Heizkostenabrechnung der i bei. Aus dieser Nebenkostenabrechnung vom 08.05.2015 ergibt sich für die Position Heizkosten aber nicht der Umlageschlüssel. Angegeben ist unter der Rubrik “Verteilerschlüssel” lediglich das Wort Heizkosten und sodann die Gesamtkosten und der Anteil, der auf die Beklagte entfällt.

Dies entspricht aber nicht einer formell ordnungsgemäßen Betriebskostenabrechnung. Denn formal ordnungsgemäß ist eine Abrechnung dann, wenn sie fünf Voraussetzungen erfüllt. Sie muss enthalten:

– die Zusammenstellung der Gesamtkosten,

– die Angabe und ggf. Erläuterung der zugrundegelegten Umlageschlüssel,

– die Berechnung des Anteils des Mieters,

– den Abzug der Vorauszahlungen des Mieters,

– die gedanklich und rechnerische Verständlichkeit

(siehe hierzu Langenberg in Schmidt/Futterer, Mietrecht, 12. Auflage 2015, § 556 BGB, Rd-Nr. 333 bis .344; Langenberg/Zehelein in Langenberg/Zehelein, Betriebskosten- und Heizkostenrecht, 8. Auflage 2016, § 556 BGB, Rd-Nr. 125 bis 131).

Auch in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14.02.2012, VIII ZR 207/11, führt dieser aus, dass regelmäßig folgende Mindestangaben aufzunehmen sind: “Eine Zusammenstellung der Gesamtkosten, die Angabe und – soweit zum Verständnis erforderlich – die Erläuterung der zugrunde gelegten Verteilerschlüssel, die Berechnung des Anteils des Mieters und der Abzug der Vorauszahlungen des Mieters” (BGH VIII ZR 207/11 vom 14.02.2012 m.w.N.).

Auch aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 20.01.2016, VIII ZR 93/15, folgt nichts anderes. Dort hat der Bundesgerichtshof ausdrücklich aufgeführt, dass die regelmäßig aufzunehmenden Mindestangaben diejenigen sind, die bereits in der Entscheidung vom 14.02.2012 aufgezählt wurden. Lediglich zu den bereinigten Gesamtkosten führt der Bundesgerichtshof in dieser Entscheidung aus, dass es nicht zu den Voraussetzungen einer formell ordnungsgemäßen Betriebskostenabrechnung gehört, diejenigen Zwischenschritte offenzulegen, mit denen der Vermieter aus kalenderjahresübergreifenden Abrechnungen eines Versorgers, die auf das abzurechnende Kalenderjahr entfallenden Betriebskosten ermittelt. Bei sogenannten bereinigten Kosten bedürfe es für die formelle Ordnungsgemäßheit einer Nebenkostenabrechnung keiner zusätzlichen Angaben zu den Betriebskosten der gesamten Wohnanlage oder zu den Gesamtkosten einschließlich nicht umlagefähiger’ Kostenanteile und der Erläuterung insoweit angewendeter Rechenschritte. Dies trifft aber den vorliegenden Fall nicht, sondern dort geht es vielmehr darum, dass es neben der Nennung der Gesamtkosten und des auf den Mieter entfallenden Anteils an der Benennung eines Umlageschlüssels, mit dem der Anteil des Mieters errechnet wurde, fehlt. Es ist für den Mieter daher nicht rechnerisch nachvollziehbar. ob sein Anteil richtig berechnet wurde.

Aus diesen Gründen ist die streitgegenständliche Nebenkostenabrechnung im Hinblick auf die Position Heizkosten formell unwirksam.

Da die Heizkosten vorliegend den weit überwiegenden Anteil der Nebenkostenabrechnung ausmachen und die übrigen geltend gemachten Nebenkosten nicht den Betrag der Vorauszahlungen erreichen, handelt es sich auch nicht um den Fall einer teilweisen formellen Unwirksamkeit, sondern die Betriebskostenabrechnung ist insgesamt davon betroffen.

Aus diesem Grunde können die weiteren rechtlichen Streitpunkte der Parteien, die Frage der Umlage von Nebenkosten und die Frage der Verwirkung, dahinstehen.

Der Kläger kann aus der formell unwirksamen Betriebskostenabrechnung 2014 keine Zahlungen der Beklagten fordern.

Das amtsgerichtliche Urteil war daher auf die Berufung der Beklagten hin aufzuheben und die Klage war abzuweisen.

Pressemitteilung 37/2017

Wohnungsbau in Spandau – Baustadtrat Frank Bewig zu Gast beim AMV

22. Mieter- und Verbraucherstammtisch des AMV – Alternativer Mieter- und Verbraucherschutzbund e.V. am 19.04.2017 – „Wohnungsbau in Spandau”

Thema und Referent

Der 22. Mieter- und Verbraucherstammtisch des AMV findet am 19.04.2017 um 19:30 Uhr im Restaurant 1860 TSV Spandau, Tanzsportzentrum, Askanierring 150, 13585 Berlin-Spandau, statt. Bezirksstadtrat für Bauen, Planen und Gesundheit Frank Bewig wird zu dem Thema „Wohnungsbau in Spandau” referieren und danach Fragen der anwesenden Verbraucherinnen und Verbraucher beantworten. Zu seinem Geschäftsbereich gehört u. a. das Stadtentwicklungsamt mit den Fachbereichen Stadtplanung, Vermessung und Geoinformation sowie Bauaufsicht. … weiterlesen

Aus der Rubrik “Mietenpolitik”:

Berliner Zeitung am 29.03.2017: 39 Quadratmeter für 500 Euro – Gesobau verlangt von Geringverdienern horrende Mieten

Die landeseigenen Wohnungsbaugesellschaften sollen preisdämpfend auf den Immobilienmarkt wirken, doch das gelingt nicht in jedem Fall.

http://www.berliner-zeitung.de/berlin/39-quadratmeter-fuer-500-euro-gesobau-verlangt-von-geringverdienern-horrende-mieten–26271524