Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Trägt ein Mieter die Prozeßkosten einer Mieterhöhungsklage, wenn er die Mieterhöhung wegen einer sozialen Notlage abgelehnt und keine sachlichen Einwände gegen die begehrte Mieterhöhung erhoben und insbesondere die Ortsüblichkeit nicht in Frage gestellt hat?

Die Antwort des Amtsgerichts Wedding (AG Wedding – 4 C 80/16, Urteil vom 28.02.2017) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das Amtsgericht Wedding in seiner vorgenannten Entscheidung wie folgt aus: “Nach Erlass des Anerkenntnisteilurteils in der Hauptsache war nur noch – im schriftlichen Verfahren gemäß § 128Abs. 3 ZPO – über die Kosten zu entscheiden.
Diese waren gemäß § 91 Abs. 1 ZPO der Beklagten aufzuerlegen, die sachliche Einwände gegen die begehrte Zustimmung zur Mieterhöhung entsprechend dem Verlangen vom 10.09.2015 nicht erhoben, insbesondere die Ortsüblichkeit des begehrten Mietzinses nicht in Frage gestellt, und Anlass zur Einreichung der Klage gegeben hat.

Entgegen der Auffassung der Klägerin folgt die Kostentragungspflicht nicht bereits aus § 307 ZPO, denn die Beklagte hat zu keinem Zeitpunkt gegenüber dem Gericht ein Anerkenntnis (auch) der Kosten erklärt, vielmehr ausdrücklich Kostenantrag gemäß § 93 ZPO gestellt.

§ 93 ZPO, wonach dem Kläger die Prozesskosten zur Last fallen, wenn die beklagte Partei nicht durch ihr Verhalten Anlass zur Klagerhebung gegeben hat und den Anspruch sofort anerkennt, konnte jedoch keine Anwendung zugunsten der Beklagten finden.

Gemäß § 558 b Abs.2 S.1 BGB setzt der Mieter bereits durch die fehlende Zustimmung nach Ablauf der gesetzlich normierten Zustimmungsfrist von zwei Monaten nach Zugang des Erhöhungsverlangens (hier Ablauf am 30.11.2015) den Anlass zur Klageerhebung; hierauf hat die Klägerin in dem Mieterhöhungsverlangen vom 10.09.2015 hingewiesen. Die Klage muss dann gemäß § 558 b Abs.2 S.2 BGB innerhalb drei weiterer Monate erhoben werden, ansonsten verliert der Vermieter seinen Anspruch auf Zustimmung zur Mieterhöhung.

Dem Schreiben der Beklagten vom 02.10.2015 ließ sich nicht entnehmen, dass die Beklagte, sollte die Klägerin an der Erhöhung festhalten, ihre Zustimmung noch erteilen würde. Das Gegenteil ist der Fall: Die Beklagte hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine Erhöhung sie in eine finanzielle und soziale Notlage bringen werde; … habe regelmäßig erklärt, eine weitere Erhöhung nicht zu dulden und Erklärungen der Beklagten zur Duldung nicht zu akzeptieren. Ein Umzug sei für die Beklagte mit hohen Kosten und gravierenden Einbußen verbunden.

Die Beklagte hat damit eine Zustimmung nicht in Aussicht gestellt sondern der Erhöhung widersprochen und darum gebeten, wegen sozialer Härte von der Mieterhöhung abzusehen.

Es wäre wünschenswert gewesen, dass die Sachbearbeiterin … der Beklagten vor Einreichung der Klage mitgeteilt hätte, dass die Klägerin an dem Mieterhöhungsverlangen festhalten wollte; gleichwohl konnte und durfte die Klägerin im Hinblick auf das Schreiben vom 02.10.2015 davon ausgehen, dass die Beklagte mangels finanzieller Möglichkeiten der Erhöhung nicht zustimmen würde und daher Klage geboten war.”