Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Ist eine Kündigung zum Zwecke der Mieterhöhung zulässig?

Die Antwort des Amtsgerichts Neustadt/Rübenberge (AG Neustadt/Rübenberge – 40 C 217/17, Urteil vom 29.05.2017) lautet: Nein!

Zur Begründung führt das Amtsgerichts Neustadt/Rübenberge in seiner vorgenannten Entscheidung wie folgt aus: “Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Räumung der Mietsache aus § 546 BGB.

Das Mietverhältnis wurde nicht durch die vom Kläger am 19.07.2016 ausgesprochene Kündigung beendet.

Nach § 573 Abs.1 BGB kann der Vermieter ein Mietverhältnis kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse nachweisen kann. Ein solches Interesse liegt vor, wenn der Vermieter die Räume als Wohnung für sich selbst benötigt, § 573 Abs. 2, Ziff. 2 BGB.

Der Vermieter ist für das Vorliegen des Eigenbedarfes beweisbelastet. Dieser Beweis ist dem Kläger vorliegend nicht gelungen.

Nach §286 Abs.1 S.1 ZPO ist ein Beweis erbracht, wenn das Gericht unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme und der sonstigen Wahrnehmungen in der mündlichen Verhandlung von der Richtigkeit einer Tatsachenbehauptung überzeugt ist und vernünftige Zweifel ausgeräumt sind. Die in §286 Abs.1 S.1 ZPO genannte Überzeugung fordert keine absolute Gewissheit und auch keine “an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit”, es reicht ein für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet. Das ist hier der nicht Fall.

Zwar ist es möglich, dass die Kündigung tatsächlich auf dem Eigenbedarf des Klägers beruht und dieser vorhat, selbst in der Wohnung einzuziehen. Das Gericht hält es aber ebenfalls für möglich, dass die Kündigung des Klägers lediglich erklärt wurde, weil der Beklagte der Mieterhöhung nicht zustimmen wollte. Nach § 573 Abs. 1 Satz 2 BGB ist eine Kündigung zum Zwecke der Mieterhöhung ausgeschlossen. Solche Kündigungen sind unwirksam (vgl. Häublein/Münchener Kommentar zum BGB, 7. Aufl. 2016, §573 Rn. 36).

Der Kläger hat vorliegend im Schreiben vom 22.01.2016 ausdrücklich damit gedroht, die Kündigung zu erklären, falls der Beklagte der Mieterhöhung nicht zustimmt. Das Gericht hält es deshalb für möglich, dass die Kündigung und die Räumungsklage den einzigen Zweck verfolgen, eine Mieterhöhung durchzusetzen bzw. die Wohnung anschließend teurer vermieten zu können. Insofern ist das Gericht nicht mit ausreichender Sicherheit vom Eigenbedarf des Klägärs überzeugt. Die Zweifel gehen zu seinen Lasten.”