Archiv für den Monat: August 2017

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Sind die Kosten der Wartung von Rauchwarnmeldern als Betriebskosten umlegbar?

Die Antwort des Amtsgerichts Halle/Saale (AG Halle/Saale – 95 C 307/16, Urteil vom 16.08.2016) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das Amtsgericht Halle/Saale in seiner vorgenannten Entscheidung unter 3. wie folgt aus: “Die für die Rauchwarnmelder angesetzten Kosten sind dem Grunde nach berechtigt, weil nach dem Mietvertrag (dort § 4 Abs. 5; Bl. 7 20 der Akte) neu entstehende Betriebskosten nach Vorankündigung umgelegt werden können. Bei Kosten für Rauchwarnmelder handelt es sich um neu entstandene Betriebskosten, da die Verpflichtung zur Ausstattung mit diesen gesetzlich (gemäß § 47 Abs. 4 BauO LSA) eingeführt worden ist. Diese Regelung ist zum 01.09.2013 in Kraft getreten und bildet damit eine tragfähige Grundlage für die in 2014 abgerechneten Nebenkosten. Bei der gesetzlichen Frist des 31.12.2015 für den Einbau der Geräte handelt es sich lediglich um den spätestmöglichen Zeitpunkt, zu dem die gesetzliche Verpflichtung zu erfüllen war.

Nur die Aufwendungen für die Wartung der Rauchwarnmelder stellen Betriebskosten im Sinne der Betriebskostenverordnung (BetrKV) dar. Als Betriebskosten gelten gemäß § 1 Abs. 1 S. 1 BetrKV diejenigen Kosten, die dem Eigentümer durch das Eigentum am Grundstück oder den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen.

Nach allgemeiner Ansicht (Erman/Lützenkirchen, 14. Auflage, § 556, Rn. 4 mwN) ist Voraussetzung für die Einordnung als Betriebskosten, dass es sich um (1) laufende und (2) tatsächliche Kosten handelt, die (3) durch das Eigentum oder den bestimmungsgemäßen Gebrauch der Immobilie oder ihrer Nebenanlagen entstehen. Außerdem darf es sich gemäß § 1 Abs. 2 BetrKV (4) nicht um Verwaltungskosten oder Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten handeln, auch (5) Kapital- und Finanzierungskosten sind nicht als Betriebskosten umlagefähig (BR-DrS. 568/03, S. 29).

Die laufende und tatsächliche Entstehung ist bei den hier streitgegenständlichen Kosten für Rauchwarnmelder unproblematisch, da diese jährlich anfallen (“Jahresrate”, Bl. 52, 53 d.A.) und die Bezahlung der Rechnungen durch die Klägerin von den Beklagten zumindest nicht bestritten ist.

Die Wartungskosten beruhen auch auf dem Eigentum oder dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Immobilie oder ihrer Nebenanlagen. Wartungskosten sind wiederkehrende Kosten, die zur Prüfung der Betriebssicherheit einer technischen Anlage laufend entstehen und nicht nur der Behebung auftretender Störungen dienen (Gramlich, Mietrecht, 13. Auflage, § 560, Rn. 27). Die jährlich anfallenden Kosten “Service FP [Funktionsprüfung] für Funk-Rauchwarnmelder” (Bl. 53 d.A.) sind als derartige Überwachungskosten einzustufen.”

Aus der Rubrik “Wirtschaftsinformationen”:

Berliner Zeitung am 01.08.2017: Immobilienpreise – In Berlin kostet der Quadratmeter bis zu 30.000 Euro

Das geht aus dem am Dienstag veröffentlichten Immobilienmarktbericht Berlin 2016/2017 hervor, den der Gutachterausschuss für Grundstückswerte erarbeitet hat.

http://www.berliner-zeitung.de/berlin/immobilienpreise-in-berlin-kostet-der-quadratmeter-bis-zu-30-000-euro-28102440

Aus der Rubrik “Mietenpolitik”:

Spandauer Volksblatt am 31.07.2017: Klientelpolitik – Berliner FDP will Mietpreisbremse abschaffen

Die Berliner FDP will nunmehr die Mietpreisbremse abschaffen. Der Spitzenkandidat der Berliner FDP für die Bundestagswahl im September, Christoph Meyer, hat die Mietpreisbremse als Instrument gegen drastische Mietpreissteigerungen als völlig wirkungslos kritisiert. Die Mieten würden weiter ungebremst steigen, sagte Meyer im Sommerinterview mit der rbb-Abendschau. Falls sie an der neuen Bundesregierung beteiligt sein sollte, wolle die FDP auf eine Abschaffung der Mietpreisbremse drängen. Näheres unter https://www.rbb-online.de/politik/wahl/bundestag/b…

In ihrem Wahlprogramm für die Bundestagswahl hat sich die FDP festgelegt: „Wir Freie Demokraten wollen die sogenannte Mietpreisbremse abschaffen. Denn sie ist tatsächlich eine Wohnraumbremse, weil sie Investitionen in mehr Wohnraum verhindert. Gerade Privatpersonen überlegen sich im Moment genau, ob sich Investitionen noch lohnen. Die Chancen auf bezahlbaren Wohnraum werden dadurch nicht besser.“

http://www.berliner-woche.de/falkenhagener-feld/bauen/klientelpolitik-berliner-fdp-will-mietpreisbremse-abschaffen-d130120.html

Aus der Rubrik “Mietenpolitik”:

rbb-online.de am 30.07.2017: Sommerinterview | Christoph Meyer (FDP) – “Wir müssen bauen, bauen, bauen”

Die FDP will wieder in den Bundestag. In Berlin setzt sie dabei – wie schon bei der Abgeordnetenhauswahl – auf das Thema Flughafen Tegel. Der Berliner Spitzenkandidat Christoph Meyer hat aber auch etwas anderes auf der Agenda: die steigenden Mieten.

Der Spitzenkandidat der Berliner FDP für die Bundestagswahl im September, Christoph Meyer, hat die Mietpreisbremse und den Milieuschutz als Instrumente gegen drastische Mietpreissteigerungen als völlig wirkungslos kritisiert. Die Mieten würden weiter ungebremst steigen, sagte Meyer im Sommerinterview mit der rbb-Abendschau. Falls sie an der neuen Bundesregierung beteiligt sein sollte, wolle die FDP auf eine Abschaffung der Mietpreisbremse drängen.

In deutschen Metropolen gebe es zu wenig Angebot an Wohnraum, erklärte Meyer. “Deswegen müssen wir bauen, bauen, bauen. Wir müssen mehr Wohnraum schaffen. Und Milieuschutz macht genau das Gegenteil, es zementiert den Status quo, deswegen sehen wir dieses ganze Modell sehr kritisch.” Nur der Bau von mehr Wohnungen verhindere stark steigende Mieten – “alles andere ist Augenwischerei”.

https://www.rbb-online.de/politik/wahl/bundestag/beitraege/sommerinterview-abendschau-christoph-meyer-fdp.html

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Kann ein Mieter von seinem Vermieter aufgrund eines erheblichen Leerstandes eine Vertragsänderung bezüglich einer Herabsetzung der vom Verbrauch abhängigen Kosten verlangen?

Die Antwort des Amtsgerichts Arnstadt (AG Arnstadt – 1 C 156/16, Urteil vom 23.02.2017) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das Amtsgericht Arnstadt in seiner vorgenannten Entscheidung wie folgt aus: “Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass im Jahr 2014, auf welches sich die streitgegenständliche Betriebskostenabrechnung bezieht, ein Leerstand in dem durch die Beklagte bewohnten Mietshaus von 68% (Anlage K9) gegeben war. Aufgrund dieses erheblichen Leerstandes im Jahr der streitgegenständlichen Betriebskostenabrechnung greift der Einwand der Beklagten durch, der Leerstand führe angesichts einer Verteilung der Heiz- und Warmwasserkosten entsprechend eines Verteilungsmaßstabs von 40% Grundkosten und 60% Verbrauchskosten zu einer grob unbilligen Benachteiligung ihrerseits als Mieterin, § 241 Abs. 2 BGB. Ein erheblicher Leerstand kann bereits dann als gegeben angesehen werden, wenn ein solcher in Höhe von 20% gegeben ist (LG Halle, Urteil v. 17.03.2005 – 2 S 264/04). Da der vorliegend für das Jahr 2014, für welches die streitgegenständliche Betriebskostenabrechnung angefertigt wurde, ein Leerstand von 68% zugrunde liegt, war dieser auch erheblich. In einem solchen Falle hat der Mieter, resultierend aus dem Gebot der Rücksichtnahme gegenüber dem anderen Vertragsteil gemäß § 241 Abs. 2 BGB einen Anspruch gegen den Vermieter dahingehend, einer Vertragsänderung bezüglich einer Herabsetzung der vom Verbrauch abhängigen Kosten auf 50% zuzustimmen (BGH, Urteil v. 10.12.2014 – VIII ZR 9/14). Die Beklagte hat bereits gegen die Betriebskostenabrechnungen der Jahre ab 2010 im Hinblick auf die unangemessene Verteilung der Heiz- und Warmwasserkosten wegen des erheblichen Leerstandes Widerspruch eingelegt; der Kläger hat bis dahin noch nicht reagiert, sodass hiermit ein Verstoß gegen § 241 Abs. 2 BGB vorliegt. Die Heizungs- und Warmwasserkosten im Rahmen der streitgegenständlichen Betriebskostenabrechnung können daher derart nicht in Ansatz gebracht werden konnten.”

Aus der Rubrik “Wohnungspolitik”:

focus.de am 27.07.2017: Wohnungen in Berlin – “Die Immobilien-Spekulation kann man stoppen”

Gastautorin Lisa Paus (MdB, Wahlkreis Berlin Charlottenburg-Wilmersdorf)

Wie kann die Mietpreisbremse funktionieren?

Wir Grünen haben etliche Vorschläge gemacht, wie man die Mietpreisbremse  effektiv macht: Indem der Vermieter belegen muss, wieviel Miete er dem Vormieter abverlangt hat. Indem man die zahlreichen Ausnahmen abschafft – beispielsweise für möblierte Wohnungen. Denn es reicht momentan ein altes Bett und einen Schrank in die Wohnung zu stellen, um die Mietpreisbremse zu umgehen. Und indem man die Mietpreisbremse auch für Neubauten gelten lässt.

http://www.focus.de/regional/berlin/wohnungen-in-berlin-die-immobilien-spekulation-kann-man-stoppen_id_7406376.html

Aus der Rubrik “Wohnungspolitik”:

DER TAGESSPIEGEL am 28.07.2017: Trotz Wohnungsnot – Berliner Senat erschwert Ausbau von Dachgeschossen

Für Neubauten auf Dächern und in Baulücken sollen keine Bäume gefällt oder beschnitten werden. Lediglich für günstigen Wohnraum können Ausnahmen gelten.

Worum es da geht? Die in Berlin allgegenwärtigen Straßenbäume dürfen künftig nicht mehr angetastet werden: „Es erfolgt grundsätzlich kein Rückschnitt von Straßenbäumen oder deren Fällung, um den 2. Rettungsweg für den Neubau (Dachgeschossausbau und Lückenschließung) planmäßig zu ermöglichen“. Und das verhindert künftig eine große Zahl von Neubauten, sagen Planer und Bauexperten. Denn mit dieser Bestimmung verschärft die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung unter Führung der Linken die Bestimmung für den Bau höherer Häuser in der Stadt zur Bekämpfung der Wohnungsnot, die der sozialdemokratische Vorgänger Andreas Geisel noch mit aller Kraft vorangetrieben hatte.

http://www.tagesspiegel.de/berlin/trotz-wohnungsnot-berliner-senat-erschwert-ausbau-von-dachgeschossen/20117454.html

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Ist eine Betriebskostenabrechnung nur dann formell ordnungsgemäß, wenn diese für die Gesamtkosten einer abgerechneten Kostenart sowohl dieumlagefähigen, als auch die nicht umlagefähigen Kosten ausweist?

Die Antwort des Amtsgerichts Arnstadt (AG Arnstadt – 1 C 156/16, Urteil vom 23.02.2017) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das Amtsgericht Arnstadt in seiner vorgenannten Entscheidung wie folgt aus: “Darüber hinaus sind weiterhin die in der streitgegenständlichen Nebenkostenabrechnung ausgewiesenen Hausmeisterkosten in Höhe von 49,42 EUR nicht fällig; die Betriebskostenabrechnung ist dahingehend formell unwirksam. Denn eine Betriebskostenabrechnung ist nur solange und soweit formell ordnungsgemäß, wie in dieser die Gesamtkosten einer abgerechneten Kostenart auch insoweit enthalten, als diese nicht umlagefähig sind (BGH, Beschluss v. 11.09.2007 – VIII ZR 1/07). In der streitgegenständlichen Betriebskostenabrechnung wird lediglich ein Betrag in Höhe von 49,42 EUR als Kosten für den Hausmeister ausgewiesen, sodass eine Angabe umlagefähiger und solcher Kosten, die gerade nicht umlagefähig sind, nicht erfolgt ist. Dahingehend genügt die streitgegenständliche Betriebskostenabrechnung den Anforderungen des § 259 BGB nicht.”