Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Liegt eine rechtswidrige Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts vor, wenn der Vermieter den Eltern eines Mieters mitteilt, dass dieser wegen Mietrückständen fristlos gekündigt wurde?

Die Antwort des Amtsgerichts Wedding (AG Wedding – 13 C 1001/17, Beschluss vom 13.01.2017) lautet: Nein!

Zur Begründung führt das Amtsgericht Wedding in seiner vorgenannten Entscheidung wie folgt aus: “Der Antragsteller hat gegen die Antragsgegnerin keinen Anspruch darauf, es zu unterlassen, über ihre Organe, Erfüllungs- und/oder Verrichtungsgehilfen und/oder sonst mit ihr in Verbindung stehende Dritte Informationen aus dem Mietverhältnis mit dem Antragsteller und/oder ihr aus diesem Verhältnis zugängliche Informationen über die private Lebensführung des Antragstellers den Eltern des Antragstellers mitzuteilen und/oder mitteilen zu lassen. Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus §§ 1004 BGB analog, 823 Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG.

Der Antragsteller wurde durch die Aussage des Mitarbeiters der Antragsgegnerin vom 07.12.2016 gegenüber seinen Eltern, dass ihm wegen eines Mietrückstandes in Höhe von über 1.000,00 Euro fristlos gekündigt worden sei, weder in seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung, das dem Einzelnen die Befugnis gibt, grundsätzlich selbst darüber zu entscheiden, ob, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden, noch in seinem Recht auf ungehinderte Entfaltung seiner Persönlichkeit rechtswidrig beeinträchtigt.

Der Antragsteller hatte den Eingriff in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht hinzunehmen. Wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalles sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Eine Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (BGH, Urteil vom 18.09.2012 – VI ZR 291/10). Das Interesse des Antragstellers am durch Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG gewährleisteten Schutz seiner Persönlichkeit und das durch Art. 14 GG geschützte Vermögensinteresse der Antragsgegnerin sind abzuwägen. Die Abwägung fällt unter den vorliegenden Umständen zugunsten der Antragsgegnerin aus.

Zu berücksichtigen ist vorliegend nämlich, dass zwischen der Antragsgegnerin und dem Vater des Antragstellers ein Bürgschaftsvertrag nach § 765 BGB zur Sicherung der Ansprüche der Antragsgegnerin aus dem Mietverhältnis mit dem Antragsteller besteht. Entgegen der Auffassung des Antragstellers können sich auch nach dem Abschluss eines Bürgschaftsvertrages im Einzelfall Informations- und Aufklärungspflichten des Gläubigers gegenüber dem Bürgen ergeben (vgl. MüKoBGB/Habersack, BGB, 6. Aufl. 2013, § 765 Rn. 91). Es kann dabei vorliegend aber auch dahin stehen, ob es eine Aufklärungspflicht der Antragsgegnerin gegeben hat. Denn die Antragsgegnerin handelte jedenfalls nicht rechtswidrig, soweit sie den Vater als Bürgen dennoch über den Bestand der Hauptschuld aufklärte. Denn die Antragsgegnerin kann den Vater des Antragstellers aus dem Bürgschaftsvertrag in Anspruch nehmen. Es steht ihr demnach frei, gegenüber dem Bürgen etwaige Ansprüche auch mündlich anzukündigen oder diesen zur Zahlung aufzufordern. Es kann vorliegend auch dahin stehen, ob es sich bei der Bürgschaftsvereinbarung um allgemeine Geschäftsbedingungen i. S. d. §§ 305 ff. BGB handelt und ein Verzicht auf die Einreden nach §§ 770771 BGB einer Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB standhält, denn dies führt jedenfalls nicht zu einer Unwirksamkeit des gesamten Bürgschaftsvertrages. Der Umstand, dass die Bürgschaft der Höhe nach auf einen Betrag von 574,59 Euro beschränkt ist, führt nicht dazu, dass die Antragsgegnerin rechtswidrig handelt, wenn sie dem Vater des Antragstellers mitteilt, dass über diesen Betrag hinausgehende Verbindlichkeiten des Antragstellers bestehen. Es ist jedenfalls nicht zu erkennen, aus welchem Rechtsgrund die Antragsgegnerin gehalten sein sollte, die weitergehenden Mietrückstände nicht darzulegen.
Ferner ist zu berücksichtigen, dass der Rechtsgrund für die Eingehung der Bürgschaft in dem Innenverhältnis zwischen dem Antragsteller und seinem Vater liegt. Dem Antragsteller musste demnach bewusst gewesen sein, dass sein Vater Kenntnis von dem Bestehen einer Hauptschuld im Verhältnis zwischen ihm und der Antragsgegnerin erlangen könnte. Der Antragsteller muss sich vor diesem Hintergrund sein eigenes Verhalten zurechnen lassen.

Der Umstand, dass auch die Mutter des Antragstellers, die mit dem Vater des Antragstellers in einem gemeinsamen Haushalt lebt, Kenntnis von den Mietrückständen und der fristlosen Kündigung erlangt hat, stellt sich vor diesem Hintergrund als bloße mittelbare Folge dar, zumal unter den vom Antragsteller geschilderten Umständen ohnehin zweifelhaft ist, ob eine Informationsweitergabe von seinem Vater an seine Mutter hätte ausgeschlossen werden können. Auch insoweit musste der Antragsteller damit rechnen, dass bei einer Inanspruchnahme seines Vaters aus dem Bürgschaftsvertrag auch seine Mutter Kenntnis von den Verbindlichkeiten aus dem von ihm eingegangenen Mietverhältnis erlangt.

Zu beachten ist vorliegend ferner, dass der Antragsteller lediglich in seiner Sozialsphäre betroffen ist, also in seinen Beziehungen zur Umwelt. Der Persönlichkeitsschutz ist hier weniger weitgehend als der Schutz der Privat- oder Intimsphäre (BGH, Urteil vom 07.12.2004 – VI ZR 308/03 -, BGHZ 161, 266-273). Zwar sind im Fall schwerwiegender Auswirkungen auf das Persönlichkeitsrecht, etwa bei Stigmatisierung oder sozialer Ausgrenzung, auch Eingriffe in die Sozialsphäre des Betroffenen unzulässig (BGH, Urteil vom 07.12.2004 – VI ZR 308/03 -, BGHZ 161, 266-273). Derartige schwerwiegende Auswirkungen sind im vorliegenden Fall jedoch nicht zu erkennen. Die Mitteilung der Antragsgegnerin, vertreten durch ihren Mitarbeiter, gegenüber den Eltern des Antragstellers, dass dieser Mietrückstände habe und ihm fristlos gekündigt worden sei, führen nicht zu einer Stigmatisierung oder sozialen Ausgrenzung des Antragstellers. Die Äußerungen der Antragsgegnerin waren auch nicht geeignet, den Antragsteller verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen.

Im Übrigen ist im Rahmen der Güter- und Interessenabwägung zu berücksichtigen, dass die Bekanntgabe der Mietrückstände und der fristlosen Kündigung ausschließlich gegenüber den Eltern des Antragstellers und damit dem engsten Familienkreis erfolgte. Die von dem Antragsteller geltend gemachte Schwere des Eingriffes sind nach Überzeugung des Gerichts nicht glaubhaft gemacht. Die von dem Antragsteller geltend gemachte “Unruhe” der Eltern und die “Aufgelöstheit” seiner Mutter, mit denen er sich daraufhin konfrontiert sah, erreichen vor dem Hintergrund des Bürgschaftsvertrages nicht die erforderliche Intensität, um die Interessenabwägung zugunsten des Antragstellers ausfallen zu lassen. Auch eine “Prangerwirkung” vermag das Gericht nicht zu erkennen.

Soweit der Antragsteller schließlich vorträgt, dass dem Mitarbeiter der Antragsgegnerin die Information über die Mietrückstände am 07.12.2016 offensichtlich “herausgerutscht” sei, fehlt es an einer entsprechenden Glaubhaftmachung. Im Übrigen würde sich in diesem Fall aus den vorgenannten Gründen auch keine andere rechtliche Beurteilung ergeben.”