Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Sind Pflichtverletzungen eines Mieters dadurch “verbraucht”, dass sie bereits durch eine Abmahnung geahndet wurden?

Die Antwort des Amtsgerichts Hamburg (AG Hamburg – 46 C 144/16, Urteil vom 15.07.2016) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das Amtsgericht Hamburg in seiner vorgenannten Entscheidung unter A. wie folgt aus: “Zwar kann eine erhebliche Störung des Hausfriedens grundsätzlich ein wichtiger Grund im Sinne der §§ 569 Abs. 2, 543 Abs. 1 BGB sein, der zur außerordentlichen Kündigung berechtigt, und auch einen sonstigen Grund im Sinne des § 573 Abs. 1 S. 1 BGB darstellen, der ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der ordentlichen Kündigung begründet.

Die Vorfälle, auf welche die Kündigungen des Mietverhältnisses vom 1.02.2016 und 10.03.2016 gestützt wurden, waren, soweit sie eine außerordentliche oder ordentliche Kündigung rechtfertigen könnten, jedoch bereits Gegenstand der Abmahnung vom 14. Januar 2016. Die der Abmahnung vorausgegangenen Pflichtverletzungen, insbesondere das Eintreten der Wohnungstür der 87-jährigen Nachbarin, haben zwar ein erhebliches Gewicht. Sie sind jedoch dadurch “verbraucht”, dass sie bereits durch die Abmahnung geahndet wurden, und können nicht für eine weitere Sanktion herangezogen werden, insbesondere nicht für eine Kündigung des Mietverhältnisses.”