Aus der Rubrik “Gerichtsentscheidungen”:

promietrecht.de – Amtsgericht Charlottenburg (AG Charlottenburg – 212 C 65/11, Urteil vom 31.08.2011): Reparatur an einem Abflussrohr ist keine Kleinreparatur

Das Gericht kam zu der Ansicht, dass ein Abflussrohr / eine Abflussleitung, im Rahmen der gewöhnlichen Nutzung einer Mietwohnung, nicht im direkten (unmittelbaren) und häufigen Zugriff eines Mieters steht. Dies sei aber eine wesentliche Voraussetzung für die Anwendung einer wirksamen Kleinreparaturklausel.

Da es daran aber fehle, habe ein Mieter keinen Einfluss, solche Leitungen durch sorgsame und pflegliche Behandlung vor übermäßigem Verschleiß zu schützen.

Da die Reparatur des Abflusses wegen fehlender Voraussetzungen keine Kleinreparatur ist, wurde die Klage des Vermieters auf Zahlung der Rechnung abgewiesen.

https://www.promietrecht.de/Blog/Urteil-Reparatur-an-einem-Abflussrohr-ist-keine-Kleinreparatur-E3061.htm