Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Kann ein Vermieter eine Mängelbeseitigung nach § 275 Abs. 2 BGB verweigern, weil sie einen unverhältnismäßig hohen Aufwand für ihn verursachen würde?

Die Antwort des Landgerichts Karlsruhe (LG Karlsruhe – 9 S 169/16, Urteil vom 02.06.2017) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das Landgericht Karlsruhe in seiner vorgenannten Entscheidung unter II. wie folgt aus: “Die Behebung der Ursachen für die Schimmelbildung im Bad kann die Klägerin nicht verlangen. Zwar liegt ein Mangel vor. Der Beklagte kann aber die Mängelbeseitigung nach § 275 Abs. 2 BGB verweigern, weil sie einen unverhältnismäßig hohen Aufwand verursachen würde. Die Verpflichtung des Vermieters zur Wiederherstellung der Mietsache endet, wo der dazu erforderliche Aufwand die “Opfergrenze” übersteigt. Wann diese Zumutbarkeitsgrenze überschritten ist, muss zwar von Fall zu Fall unter Berücksichtigung der beiderseitigen Parteiinteressen wertend ermittelt werden. Doch darf kein krasses Missverhältnis entstehen zwischen dem Reparaturaufwand einer- und dem Nutzen der Reparatur für den Mieter sowie dem Wert des Mietobjekts und den aus ihm zu ziehenden Einnahmen andererseits (BGH NJW 2005, 3284). So liegt der Fall hier. Der Mangel, der Verantwortungsanteil des Beklagten und der Minderungsbetrag sind, wie ausgeführt, sehr gering. Ob überhaupt ein baulich begründeter Mangel vorliegt, ist nicht positiv festgestellt. Dementsprechend ist auch unklar, welche Maßnahmen zur Mängelbeseitigung überhaupt möglich und erforderlich sind. Bei festgestellter Hauptverantwortlichkeit der Klägerin ist der Anspruch der Klägerin auf Mängelbeseitigung daher ausgeschlossen.”