Archiv für den Monat: Oktober 2017

Aus der Rubrik “Wohnungsmarkt”:

 

n-tv.de am 02.10.2017: Plus 70 Prozent in Berlin – Preise für Studentenbuden explodieren

In Deutschlands Unistädten schießen die Preise für Studentenwohnungen in die Höhe – allen voran in Berlin.

Studenten müssen in Deutschland immer mehr Geld für Miete ausgeben. Um bis zu 70 Prozent seien die Durchschnittspreise seit 2010 vor allem in Groß- und Universitätsstädten bei Neuvermietungen für Studenten gestiegen, heißt es in einem Gutachten des Instituts der deutschen Wirtschaft (IW) in Köln für die Deutsche Real Estate Funds Advisor, aus dem die Zeitungen der Funke Mediengruppe zitierten.

Den stärksten prozentualen Anstieg der Nettomietpreise seit 2010 verzeichnete demnach Berlin mit mehr als 70 Prozent – von etwa sechs auf elf Euro pro Quadratmeter.

http://www.n-tv.de/wirtschaft/Preise-fuer-Studentenbuden-explodieren-article20062024.html

AMV im Lichte der Presse:

Initiative Kiez Siemensstadt am 02.10.2017: Veranstaltung 1. Spandauer Wohntag des AMV am 07.10.2017

Der AMV – Alternativer Mieter- und Verbraucherschutzbund e. V. veranstaltet am 07.10.2017 in Berlin-Spandau unter der Schirmherrschaft von Herrn Bezirksbürgermeister Helmut Kleebank den 1. Spandauer Wohntag mit Vorträgen und Infoständen zu dem Thema „Wohnen in Spandau“ und lädt alle Mieterinnen und Mieter herzlich ein.

Veranstaltung 1. Spandauer Wohntag des AMV am 07.10.2017.

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Kann ein Vermieter eine Mängelbeseitigung nach § 275 Abs. 2 BGB verweigern, weil sie einen unverhältnismäßig hohen Aufwand für ihn verursachen würde?

Die Antwort des Landgerichts Karlsruhe (LG Karlsruhe – 9 S 169/16, Urteil vom 02.06.2017) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das Landgericht Karlsruhe in seiner vorgenannten Entscheidung unter II. wie folgt aus: “Die Behebung der Ursachen für die Schimmelbildung im Bad kann die Klägerin nicht verlangen. Zwar liegt ein Mangel vor. Der Beklagte kann aber die Mängelbeseitigung nach § 275 Abs. 2 BGB verweigern, weil sie einen unverhältnismäßig hohen Aufwand verursachen würde. Die Verpflichtung des Vermieters zur Wiederherstellung der Mietsache endet, wo der dazu erforderliche Aufwand die “Opfergrenze” übersteigt. Wann diese Zumutbarkeitsgrenze überschritten ist, muss zwar von Fall zu Fall unter Berücksichtigung der beiderseitigen Parteiinteressen wertend ermittelt werden. Doch darf kein krasses Missverhältnis entstehen zwischen dem Reparaturaufwand einer- und dem Nutzen der Reparatur für den Mieter sowie dem Wert des Mietobjekts und den aus ihm zu ziehenden Einnahmen andererseits (BGH NJW 2005, 3284). So liegt der Fall hier. Der Mangel, der Verantwortungsanteil des Beklagten und der Minderungsbetrag sind, wie ausgeführt, sehr gering. Ob überhaupt ein baulich begründeter Mangel vorliegt, ist nicht positiv festgestellt. Dementsprechend ist auch unklar, welche Maßnahmen zur Mängelbeseitigung überhaupt möglich und erforderlich sind. Bei festgestellter Hauptverantwortlichkeit der Klägerin ist der Anspruch der Klägerin auf Mängelbeseitigung daher ausgeschlossen.”

Aus der Rubrik “Gerichtsentscheidungen”:

promietrecht.de – Amtsgericht Charlottenburg (AG Charlottenburg – 212 C 65/11, Urteil vom 31.08.2011): Reparatur an einem Abflussrohr ist keine Kleinreparatur

Das Gericht kam zu der Ansicht, dass ein Abflussrohr / eine Abflussleitung, im Rahmen der gewöhnlichen Nutzung einer Mietwohnung, nicht im direkten (unmittelbaren) und häufigen Zugriff eines Mieters steht. Dies sei aber eine wesentliche Voraussetzung für die Anwendung einer wirksamen Kleinreparaturklausel.

Da es daran aber fehle, habe ein Mieter keinen Einfluss, solche Leitungen durch sorgsame und pflegliche Behandlung vor übermäßigem Verschleiß zu schützen.

Da die Reparatur des Abflusses wegen fehlender Voraussetzungen keine Kleinreparatur ist, wurde die Klage des Vermieters auf Zahlung der Rechnung abgewiesen.

https://www.promietrecht.de/Blog/Urteil-Reparatur-an-einem-Abflussrohr-ist-keine-Kleinreparatur-E3061.htm

Aus der Rubrik “Mieterinformationen”:

anwalt.de am 27.09.2017: Den Partner aus der Wohnung werfen – wann darf man das?

Nicht verheiratete Paare, die zusammenleben, gibt es immer öfter. Geht die Beziehung auseinander, muss einer raus aus der Wohnung. Wie schaut’s dann aus? Wer hat ein Recht darauf, in der Wohnung zu bleiben? Die Freundin oder der Freund beziehungsweise dann die Ex-Freundin oder der Ex-Freund?

https://www.anwalt.de/rechtstipps/den-partner-aus-der-wohnung-werfen-wann-darf-man-das_116892.html

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Reicht bei einer Betriebskostenabrechnung in preisgebundenen Neubauwohnungen die maschinelle Unterschrift des Vermieters aus, wenn sich der Vermieter bei der Erstellung einer Computeranlage mit spezieller Software bedient, die die zuvor eingegebenen individuellen Daten des Mieters selbständig mit dem übrigen gespeicherten Text verbindet und die Betriebskostenabrechnung versandfertig erstellt?

Die Antwort des Amtsgerichts Schöneberg (AG Schöneberg – 18 C 108/15, Urteil vom 09.02.2016) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das Amtsgericht Schöneberg in seiner vorgenannten Entscheidung unter I. 5. wie folgt aus: “Daneben ist auch dem Schriftformerfordernis gemäß §§ 20 Abs. 4 Satz 1, 4 Abs. 7 und 8 NMV i.V.m. § 10 WoBindG erfüllt. Zwar sind die Abrechnungen danach grundsätzlich eigenhändig vom Aussteller zu unterzeichnen. Dies gilt aber gemäß § 10 Abs. 5 WoBindG nicht für den Fall, dass die Erklärung mit Hilfe automatischer Einrichtungen gefertigt wurde (s.o. und Schmidt-Futterer, MietR, 11. Aufl., § 556, Rn. 332). Bedient sich der Vermieter bei der Erstellung einer Computeranlage mit spezieller Software, die die zuvor eingegebenen individuellen Daten des Mieters selbständig mit dem übrigen gespeicherten Text verbindet und die Betriebskostenabrechnung versandfertig erstellt, dann reicht die maschinelle Unterschrift des Vermieters aus (BGH, Urteil vom 29. September 2004 – VIII ZR 341/03 -, WuM 2004, 666). So liegt der Fall hier. In dem Anschreiben wird auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass “dieses Schreiben mit einer automatischen Einrichtung gefertigt” und deshalb nicht eigenhändig unterschrieben worden ist. Im Übrigen sind der Aussteller als juristische Person und deren Vertreter aus der Abrechnung erkennbar.”

Aus der Rubrik “Mietenpolitik”:

fnp.de am 28.09.2017 – FDP: Mietpreisbremse wirkt als „Mietbeschleunigungspumpe”

Jürgen Lenders von der FDP-Fraktion im hessischen Landtag hat die Abschaffung der Mietpreisbremse gefordert. Sie beschneide in verfassungswidriger Weise Eigentumsrecht und Vertragsfreiheit, sagte er am Donnerstag bei einer Debatte im Landtag. Außerdem wirke sie ohnehin als „Mietbeschleunigungspumpe”. Vermieter nutzten Freiräume und erhöhten die Mieten, sagte er.

http://www.fnp.de/rhein-main/FDP-Mietpreisbremse-wirkt-als-Mietbeschleunigungspumpe;art1491,2781651

Aus der Rubrik “Mieterinformationen”:


focus.de am 28.09.2017: Ein Immobilienkauf ist häufig günstiger als die Miete

Mehr als die Hälfte der Deutschen lebt in einer Mietwohnung. Dabei könnten sich durchaus ein größerer Teil von ihnen einen Wohnungskauf leisten. Der Käufer muss es nur einmal richtig für sich durchrechnen.

Beispielrechnung für Berlin

Am 26. September dieses Jahres hatte das Immobilienportal Immobilienscout24 insgesamt 17 bezugsfreie Eigentumswohnungen in Berlin im Angebot, die zwischen 45 und 55 Quadratmeter groß sind und maximal 100.000 Euro kosten. Gesucht wurde in einem Radius von 20 Kilometern um das Stadtzentrum. Wenn man eine solche Wohnungzu 100 Prozent finanziert, betragen die Zinskosten bei einem angenommenen Zinssatz von zwei Prozent 170 Euro im Monat.

Hinzu kommen zwei Prozent Tilgung, das sind weitere 170 Euro im Monat. Damit beträgt die monatliche Rate, die an die Bank zu richten ist, 340 Euro. Als Eigentümer hat man noch weitere Kosten, die Mieter nicht haben: die WEG-Verwaltung und die Instandhaltungsrücklage. Wir rechnen mit 55 Euro im Monat und kommen nun auf 395 Euro. Betriebskosten wie Wasser und Heizung kommen noch hinzu, betreffen Eigentümer und Mieter aber gleichermaßen.

Das Problem sind die Kaufnebenkosten

Trotzdem wird diese Chance vielfach nicht ergriffen. Für viele Haushalte ist das notwendige Eigenkapital der Knackpunkt. Selbst wenn eine Wohnimmobilie zu 100 Prozent finanziert wird – besser wäre natürlich ein geringerer Finanzierungsanteil – müssen Käufer immer noch die Kaufnebenkosten aufbringen. Diese können nämlich in der Regel nicht mit einem Immobiliendarlehen finanziert werden. Und die Kaufnebenkosten können beträchtlich sein. Grunderwerbsteuer, Notarkosten und Maklerprovision summieren sich beispielsweise in Berlin auf gut 15 Prozent des Kaufpreises. Bei einem Kaufpreis von beispielsweise 200.000 Euro sind das 30.000 Euro, die Käufer zusätzlich aufbringen müssen und die nicht finanziert werden können.

http://www.focus.de/immobilien/experten/baufinanzierung-ein-immobilienkauf-ist-haeufig-guenstiger-als-die-miete_id_7652360.html