Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Muss eine Modernisierungsankündigung jede Einzelheit der Baumaßnahmen beschreiben und jede mögliche Auswirkung der Maßnahme auf den Mieter bezeichnen?

Die Antwort des Amtsgerichts München (AG München – 453 C 22061/15, Urteil vom 30.12.2016) lautet: Nein!

Zur Begründung führt das Amtsgericht München in seiner vorgenannten Entscheidung wie folgt aus: “Die Modernisierungsankündigung muss nicht jede Einzelheit der Baumaßnahmen beschreiben und nicht jede mögliche Auswirkung der Maßnahme auf den Mieter bezeichnen, sondern es ist ausreichend, wenn sie geeignet ist, dem Mieter hinreichende Kenntnis darüber zu vermitteln, wie die Wohnung verändert wird und welche Auswirkung die Veränderungen auf den Mietgebrauch haben (vgl. BGH, NJW 2012, 63). Die Modernisierungsankündigung hat sich dabei am Informationsinteresse des Erklärungsempfängers zu orientieren. Sie soll den Mieter rechtzeitig über die auf ihn zukommenden Belastungen informieren. Dieser soll einschätzen können, ob er zur Duldung nach § 555 d Abs. 1 BGB verpflichtet ist und ob er einen Härteeinwand nach § 555 d Abs. 2 BGB geltend machen kann und will (Palandt-Weidenkaff, 76. Auflage, 2017, § 555 c Rn. 1). Es genügt daher ein ungefähres, stichwortartiges Inaussichtstellen der Eingriffe sowie die hierdurch verursachten Änderungen der Wohnung und der Gebrauchsmöglichkeiten aus der ex ante Perspektive. Dem Vermieter soll hierbei ein gewisser Planungsspielraum zugestanden werden, sodass spätere Änderungen unschädlich sind. Die Grenze ist jedoch dann erreicht, wenn die spätere Ausführung nicht mehr als von der Ankündigung erfasst betrachtet werden kann. Die Anforderungen an die Ankündigung des Vermieters richtet sich dabei nach den Umständen des Einzelfalls, der Dringlichkeit und dem Umfang der Maßnahme.”