Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Gehören zu den Ansprüchen des Vermieters, die durch die Kaution gesichert werden, auch Nachforderungen auf die vom Mieter zu tragenden Betriebskosten?

Die Antwort des Landgerichts Karlsruhe (LG Karlsruhe – 9 S 66/17, Urteil vom 29.09.2017) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das Landgericht Karlsruhe in seiner vorgenannten Entscheidung unter 2. wie folgt aus: “Die Klägerin hat keinen fälligen Anspruch auf Rückzahlung des vom Beklagten noch einbehaltenen Teils der Kaution in Höhe von 400,- Euro, da der entsprechende Einbehalt zu Recht zur Sicherung noch möglicher Ansprüche des Beklagten auf Betriebskostennachzahlung gegen die Klägerin erfolgt. Zu den Ansprüchen des Vermieters, die durch die Kaution gesichert werden, gehören auch Nachforderungen auf die vom Mieter zu tragenden Betriebskosten. Deshalb darf der Vermieter nach Beendigung des Mietverhältnisses die Kaution bzw. einen angemessenen Teil davon bei noch ausstehender Nebenkostenabrechnung bis zum Ablauf der ihm zustehenden Abrechnungsfrist einbehalten, wenn eine Nachforderung zu erwarten ist (BGH, NJW 2006, 1422, 1423). Dass eine Nachzahlung zu erwarten ist, wurde von der Klägerin erstmals im Berufungsverfahren bestritten, ohne dass vorgetragen oder ersichtlich wäre, dass die Voraussetzungen für eine Zulassung dieses neuen Vortrags gem. § 531 Abs. 2 ZPO vorliegen.”