Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Müssen für die Bejahung des § 574 Abs. 1 BGB die dem Mieter entstehenden Nachteile mit absoluter Sicherheit feststehen?

Die Antwort des Landgerichts Berlin (LG Berlin – 67 S 272/17, Urteil vom 25.01.2018) lautet: Nein!

Zur Begründung führt das Landgericht Berlin in seiner vorgenannten Entscheidung unter II. wie folgt aus: “Soweit das Amtsgericht im angefochtenen Urteil darauf erkannt hat, das Mietverhältnis müsse wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beklagten gemäß § 574 Abs. 1 BGB nicht fortgesetzt werden, hat es allein auf die derzeitige “Umzugsfähigkeit” der Beklagten abgestellt. Dabei hat es allerdings verkannt, dass für die Bejahung des § 574 Abs. 1 BGB die dem Mieter entstehenden Nachteile nicht mit absoluter Sicherheit feststehen müssen, sondern insbesondere bei den hier in Frage stehenden gesundheitlichen Nachteilen des Mieters bereits die ernsthafte Gefahr ihres Eintritts ausreichen kann, um eine Fortsetzung des Mietverhältnisses zu gebieten (vgl. BGH, Urt. v. 16.10.2013 – VIII ZR 57/13NJW-RR 2014, 78; Kammer, Urt. v. 07.05.2015 – 67 S 117/14, NZM 2015, 929). Es kommt hinzu, dass eine die Anwendung des § 574 Abs. 1 BGB eröffnende Räumungsunfähigkeit nicht nur dann vorliegt, wenn der Mieter auf Grund seines körperlichen oder geistigen Zustands nicht in der Lage ist, eine Ersatzwohnung zu finden und dorthin umzuziehen, sondern auch, wenn sich sein Gesundheitszustand oder die allgemeine Lebenssituation des Mieters durch den Umzug erheblich verschlechtern würde (vgl. Kammer, a.a.O.). Zu alldem sind im angefochtenen Urteil keine hinreichenden Feststellungen getroffen, so dass insoweit eine Beweisaufnahme – durch Einholung eines neuerlichen oder ergänzenden Sachverständigengutachtens – geboten wäre.”