Archiv für den Monat: Februar 2018

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Ist ein täglich zweimaliges Stoßlüften von jeweils fünf bis zehn Minuten zumutbar und von einem Mieter ohne Bestehen besonderer vertraglicher Vereinbarungen vertraglich geschuldet?

Die Antwort des Landgerichts Lübeck (LG Lübeck – 14 S 107/17, Urteil vom 17.11.2017) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das Landgericht Lübeck in seiner vorgenannten Entscheidung unter II. 1. b) bb) wie folgt aus: “Soweit das Amtsgericht auf der Grundlage der Ausführungen des Sachverständigen H. die weitere Feststellung getroffen hat, dass teilweise die Feuchtigkeitsschäden durch ein angemessenes Lüftungsverhalten des Klägers vermieden worden wären, kann dem nicht gefolgt werden. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, dass der Sachverständige in seinem 1. Ergänzungsgutachten vom 30. September 2014 festgestellt habe, dass ein angepasstes Lüftungsverhalten und eine Kontrolle der relativen Raumluftfeuchte an allen Stellen der Wohnung, mit Ausnahme der möblierten Außenwände, einen Schimmelpilzbefall vermieden hätte (S. 16 des Ergänzungsgutachtens, Bl. 446 d.BA). Diese Angaben habe der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung am 19. April 2016 bestätigt. Darin habe er ausgeführt, dass, wenn die Lüftungsintervalle eingehalten worden wären, es zu keiner Schimmelpilzbildung gekommen wäre (S. 3 und 4 d. Prot. vom 19. April 2016, Bl. 254, 255 d.A.). In diesem Zusammenhang habe der Kläger dem Sachverständigen gegenüber bei Erstellung des Hauptgutachtens angegeben, an kalten Tagen im Durchschnitt täglich mindestens zweimal für jeweils 10-15 Minuten die Wohnung zu lüften. Die Lüftung der Wohnung erfolge dabei in ganz geöffneter Fensterstellung mit Durchzug (S. 76 des Hauptgutachtens, Bl. 282 d. BA). Das Gericht sei der Überzeugung, dass jedenfalls ein täglich bis zu dreimaliges Stoßlüften in einer Mietwohnung über jeweils zehn Minuten nicht überobligatorisch und dem Mieter unzumutbar sei. Das Gericht könne vor diesem Hintergrund weder feststellen, dass das eigene Lüftungsverhalten des Klägers unzumutbar sei noch dass das von ihm zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der Wohnung verlangte Lüftungsverhalten überobligatorisch wäre.

Zunächst ist hierzu festzuhalten, dass die von dem Kläger gegenüber dem Sachverständigen angegebenen Lüftungsintervalle überobligat sind, da – wie der Sachverständige dies in seiner persönlichen Anhörung vor dem Amtsgericht ebenfalls erläutert hat – ein Querlüften stattgefunden hat (s.u.). Dies steht auch im Widerspruch zu dem Vorbringen des Klägers in I. Instanz. Dort hat er mit Schriftsatz vom 02. März 2015 auf S. 20 (Bl. 78 d.A.) vorgebracht, dass er am Tage zwei bis drei Mal täglich für jeweils zehn Minuten auf Stoß lüften würde. Abgesehen davon, dass es nach den Ausführungen des Sachverständigen bei dem zunächst angegebenen Querlüften im Wohnzimmer nicht zur Bildung von Schimmelpilz gekommen und daher die Aussage nicht zutreffend gewesen sein kann, ist in rechtlicher Hinsicht ein Querlüften für fünf bis zehn Minuten insbesondere im Winter nicht zumutbar.

Abweichend von der Ansicht des Amtsgerichts erachtet die Kammer auch lediglich ein täglich zweimaliges Stoßlüften am Tag von jeweils fünf bis zehn Minuten für zumutbar und von einem Mieter ohne Bestehen besonderer vertraglicher Vereinbarungen vertraglich geschuldet. Bei der Frage, was ein vertragswidriges Nutzungsverhalten ist, ist zu berücksichtigen, dass die Mietwohnung ein breites Spektrum an Lebensgewohnheiten zulassen muss (Schmidt-Futterer/Eisenschmid a.a.O., Rn. 232). Der Mieter muss daher nur in zumutbarem Umfang lüften und heizen gleichgültig, ob er in einem Altbau oder in einem Neubau wohnt. Das Gebäude ist daher mangelhaft, wenn nur durch übermäßiges und unwirtschaftlich heißes Heizen und Lüften Feuchtigkeitsschäden vermieden werden (LG Hamburg, Urteil vom 26. September 1997, 311 S 88/96NJW-RR 1998, 1309; LG Konstanz, Urteil vom 10. Juni 1988, 1 S 1/88, LG München, Beschluss vom 16. März 1988, 14 S 17946/86, LG Hamburg, Urteil vom 01. Dezember 1987, 16 S 122/87WuM 1988, 353; LG Braunschweig, Urteil vom 10. Oktober 1985, 7 S 145/85WuM 1985, 26; LG München I, Urteil vom 07. Oktober 2015, 14 S 2969/15WuM 1985, 26; Schmidt-Futterer/Eisenschmid a.a.O., Rn. 233). Zunächst ist davon auszugehen, dass sich eine Wohnung mit alltagsüblichem Lüftungsverhalten schimmelfrei halten lassen muss (LG Aurich, Urteil vom 09. Februar 2005, 2 T 51/05WuM 2005, 573). Voraussetzung dafür ist, dass sich das notwendige Verhalten in den üblichen Grenzen hält. Die klimatische Beschaffenheit der Mieträume muss so gestaltet sein, dass sie mit normalen Mitteln auf einem üblichen Niveau von ca. 55 % relativer Luftfeuchte gehalten werden können, ohne dass sich z.B. Schimmel bildet. Dazu muss zwei Mal tägliches Stoßlüften von ca. zehn Minuten bei einer Innentemperatur von – bis auf das Schlafzimmer – durchschnittlich 20° C ausreichen (vgl. Lützenkirchen, MietR, § 536 Rn. 124). Ist es notwendig, zur nachhaltigen Vermeidung von Schimmelpilzbefall die Wohnung drei Mal täglich für ca. neun Minuten zu lüften, handelt es sich bereits um das Erfordernis eines übermäßigen Lüftens. Für die Annahme einer Vertragspflichtverletzung bedarf es daher in einem derartigen Fall einer besonderen Vereinbarung (AG Hamburg-St. Georg, Urteil vom 19. Februar 2009, 915 C 515/08WuM 2009, 582; Lützenkirchen, a.a.O., § 535 Rn. 409). Ein zweimaliges Stoßlüften von fünf bis zehn Minuten am Tag, lässt sich in den üblichen Tagesablauf eines Mieters einbeziehen. Insoweit entspricht es auch der Üblichkeit, dass morgens nach dem Aufstehen und abends noch einmal gelüftet wird. So wird die von der Nacht und in einem zweiten Schritt die am Tag verbrauchte Luft abtransportiert. Zu diesen Zeiten wird der Mieter regelmäßig auch in der Mietwohnung anwesend sein, wohingegen er in dem dazwischenliegenden Zeitraum oftmals außer Haus sein wird, weil er beispielsweise seiner Arbeit nachgeht. Allerdings darf keine besondere Belüftungsart praktiziert werden müssen. Denn lässt sich die Feuchtigkeit (auch bei Altbauten) z.B. wegen der Anordnung der Räume (entlang einem Flur hintereinander gereiht, also ohne gegenüberliegende Zimmer) nur durch eine besondere Art der Lüftung (z.B. sog. L- oder U-Lüftung) verhindern, besteht eine Hinweispflicht des Vermieters (LG Kleve, Urteil vom 09. Januar 2003, 6 S 329/01WuM 2003, 142; Lützenkirchen a.a.O.). Solange keine besondere Lüftungsart praktiziert werden muss, muss der Vermieter grundsätzlich auf die Notwendigkeit und den Umfang des notwendigen Heizens und Lüftens nicht hinweisen. Dieses Wissen kann er als allgemein bekannt voraussetzen (AG Nürtingen, Urteil vom 09. Juni 2010, 42 C 1905/09MietRB 2011, 40; Lützenkirchen a.a.O.). Nach der Durchführung von Sanierungsarbeiten muss der Mieter aber auf notwendige Änderungen seines Wohnverhaltens hingewiesen werden, wenn der Vermieter sich erfolgreich gegen Gewährleistungsrechte verteidigen will (LG Neubrandenburg, Urteil vom 02. April 2002, 1 S 297/01WuM 2002, 309). Die Grenze der Zumutbarkeit ist überschritten bei täglich mehrfachem Stoßlüften und ein Halten der Raumtemperatur nicht unter 19° C auch in den Schlafräumen (LG Düsseldorf, Urteil vom 08. Oktober 1991, 24 S 82/91WuM 1992, 187 a.A. für Anzahl des Lüftens LG Frankfurt, Urteil vom 07. Februar 2012, 2-17 S 89/11, ZMR 2012, 55), ständiger Beheizung des Schlafzimmers mit 20° C (AG Köln, Urteil vom 19. Januar 1988, 208 C 147/87WuM 1988, 358), bei Einbau einer Dämmung oder Aufstellen zusätzlicher Heizquellen (LG Lüneburg, Urteil vom 22. November 2000, 6 S 70/00WuM 2001, 465), sowie Abrücken der Möbel von Außenwänden (LG Mannheim, Urteil vom 14. Februar 2007, 4 S 62/06NJW 2007, 2499; LG Hamburg, Urteil vom 29. August 1997, 311 S 88/96WuM 2000, 329; LG Berlin, Urteil vom 14. Juni 1988, 64 S 176/88, ZMR 1988, 464; LG Köln, Urteil vom 15. November 2000, 9 S 25/00WuM 2001, 604; AG Köpenick, Urteil vom 08. Februar 2001, 17 C 475/00MM 2002, 185). Der Mieter muss die Möglichkeit haben, seine Möbel grundsätzlich an jeden beliebigen Platz in der Wohnung nahe der Wand aufzustellen. Denn es gehört zur Gebrauchstauglichkeit eines Wohnraumes, dass er in üblicher Art mit Möbeln eingerichtet werden kann (Schmidt-Futterer/Eisenschmid a.a.O., Rn. 235). Mangels anderweitiger Vereinbarung ist es für den Mieter unzumutbar, große Möbelstücke von der Wand abzurücken oder an bestimmten Wänden überhaupt keine Möbelstücke aufstellen zu dürfen. Entsteht durch das mangelnde Abrücken der Möbel von den Wänden dahinter Schimmelpilz, ist ein Mangel der Mietsache nur dann ausgeschlossen, wenn der Vermieter den Mieter nach Abschluss des Mietvertrages auf die Notwendigkeit des Abrückens hingewiesen hat (AG Tempelhof-Kreuzberg, Urteil vom 23. Dezember 2008, 9 C 14/08GE 2009, 331). Denn diese Tatsache kann nicht zur Allgemeinkenntnis gezählt werden. Auch eine besondere “Klimapflege” unter Zuhilfenahme eines Hygrometers, milder das Ablagern von Kondensfeuchtigkeit mit der Folge des Pilzbefalls vermieden werden könnte, kann nicht als “übliches” Wohnverhalten von Mietern gefordert werden (Schmidt-Futterer/Eisenschmid a.a.O.).”

Aus der Rubrik “Mietenpolitik”:

DER TAGESSPIEGEL am 06.02.2018: Mietpreisbremse in Berlin – Mieterverein wirft Groko Placebo-Politik vor

Bisher war die Mietpreisbremse ein zahnloser Tiger. Nach Überzeugung des Berliner Mietervereins ändert sich daran auch mit den Absichten der Groko nichts.

Die Mietpreisbremse – so richtig scharf gestellt war sie bisher nicht. Und nach Überzeugung des Berliner Mietervereins ändert sich daran mit der geplanten Auskunftspflicht im Falle einer neuen großen Koalition auch nichts.

Bisher: Rügen und Offenlegen

Hinzu kam: Wer eine Wohnung gemietet hatte und mehr zahlte als das Ortsübliche plus zehn Prozent, konnte nur mutmaßen, ob sein Vermieter dies durfte oder nicht. Wollte er es genau wissen, musste er diesen auf Verdacht hin „rügen“ und um Auskunft darüber bitten, wie es zur Erhebung dieser Miete kommt. Das aufwendige Verfahren scheuten die meisten Mieter, nur wenige überprüften ihre teure Miete.

Neu: Offenlegung einfacher möglich

Bei der Offenlegung bringt die geplante Novelle der Mietpreisbremse durch die große Koalition Erleichterungen für den Mieter. Der Hauseigentümer muss die Höhe der Vormiete offenlegen im neuen Mietvertrag, so stellt es der Berliner Mieterverein dar.

Aber selbst dann weiß der Mieter nicht eindeutig, ob die neue Miete rechtmäßig (mit Berufung auf eine der Ausnahmen) ist oder nicht. Und der CDU-Bundestagsabgeordnete Jan-Marco Luczak sagt sogar: „Es wird keine allgemeine Auskunftspflicht geben.“ Wer recht hat, dürfte erst mit Vorlage des Koalitionsvertrages feststehen.

Kritik der Mietervertreter

„Das wird die Mietsteigerungen nicht ausbremsen“, sagt Berlins Mietervereinschef Reiner Wild. Der Verein hatte die Streichung von Ausnahmen gefordert. Diese bleiben aber bestehen und machen die Mietpreisbremse aus Sicht der Mietervertreter zu einem symbolischen Instrument ohne große Wirkung.

Warum die Bremse nicht greift

Schuld daran sind die Ausnahmeregelungen, also beim „Bestandsschutz“ für überhöhte Altmieten – und bei Sanierungen. Wenn eine Wohnung vor der Neuvermietung kräftig modernisiert wird und die Investition etwa ein Drittel dessen beträgt, was für eine vergleichbare Neubauwohnung bezahlt werden müsste, dann greift die Mietpreisbremse auch nicht.

In Berlin ist das besonders häufig der Fall, weil hier große Wohnungsbestände verkauft werden und die neuen Eigentümer diese sanieren – um den Wert zu steigern.

http://www.tagesspiegel.de/berlin/mietpreisbremse-in-berlin-mieterverein-wirft-groko-placebo-politik-vor/20934186.html

Aus der Rubrik “Mieterinformationen”:

Spandauer Volksblatt am 04.02.2018: Deutsche Wohnen erstattet Mietern im Falkenhagener Feld Kosten für Sicherheitsdienst/Concierge

Die Deutsche Wohnen Management GmbH korrigiert ihre Nebenkostenabrechnung 2016 bezüglich der Position Sicherheitsdienst/Concierge und erteilt Gutschriften.

Nunmehr liegen uns diverse Antwortschreiben der Deutsche Wohnen vor, in denen es wie folgt heißt:

“Wir haben die Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2016 nochmals geprüft und korrigieren diese hinsichtlich der Position
Sicherheitsdienst/Concierge. Wir schreiben dem Mieterkonto Ihres Mitglieds den Betrag in Höhe von … € gut. … Wir bitten den Fehler zu entschuldigen.”

Kommentar des AMV

Den AMV freut es außerordentlich, dass die Deutsche Wohnen der Aufforderung, ihre maßgebliche Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2016 zu überprüfen, diese hinsichtlich der Position Sicherheitsdienst/Concierge zu korrigieren und den betroffenen Mieterinnen und Mietern auf den Mieterkonten eine Gutschrift zu erteilen, unverzüglich nachgekommen ist. Besonders erfreulich ist dabei, dass sich die Erstattung auf sämtliche Objekte bezieht, d. h. auch auf das Objekt Westerwaldstrasse 1, das als einziges tatsächlich über einen Sicherheitsdienst/Concierge verfügt. Wir hoffen, dass die Gutschrift nicht nur bei AMV-Mitgliedern, die von uns vertreten hierzu aufgefordert haben, erfolgt ist sondern bei allen betroffenen 1.234 Mietern der Wirtschaftseinheit. Anderenfalls läge eine nicht zu vertretende soziale Ungleichbehandlung vor, die moralisch verwerflich wäre.

http://www.berliner-woche.de/falkenhagener-feld/bauen/deutsche-wohnen-erstattet-mietern-im-falkenhagener-feld-kosten-fuer-sicherheitsdienstconcierge-d142175.html

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Liegt ein zur Geltendmachung der Mängelrechte berechtigender Mietmangel vor, wenn Schimmel nur teilweise oder überwiegend durch ein fehlerhaftes Nutzungsverhalten des Mieters mit verursacht wurde und nur teilweise aus der Sphäre des Vermieters stammt?

Die Antwort des Landgerichts Lübeck (LG Lübeck – 14 S 107/17, Urteil vom 17.11.2017) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das Landgericht Lübeck in seiner vorgenannten Entscheidung unter II. 1. b) bb) wie folgt aus: “Das Minderungsrecht des Klägers ist nicht gem. § 242 BGB ausgeschlossen. Mängelrechte des Mieters sind ausgeschlossen, wenn der Schaden bzw. der Mangel vom Mieter schuldhaft verursacht worden ist, namentlich durch falsches Heiz- und Lüftungsverhalten, was nicht die Frage nach dem Mangel selbst, sondern die nach dem Gewährleistungsausschluss betrifft (Blank/Börstinghaus a.a.O.; Staudinger/Emmerich, BGB, 2014, § 535 Rn. 63). Diesbezüglich gilt folgende Beweislastverteilung: Hat der Mieter einen Mangel der Mietsache bewiesen, obliegt dem Vermieter bei einer Mängelbeseitigungsklage nach der sog. Gefahrkreistheorie der Beweis, dass der Schimmel nicht auf bauseitige Ursachen zurückzuführen ist. Der Vermieter muss also den Beweis führen, dass aus technisch-handwerklicher Sicht auszuschließen ist, dass der Schimmel auf die Bausubstanz zurückzuführen ist. Erst wenn der Vermieter diesen Beweis geführt hat, muss der Mieter beweisen, dass der Schimmel nicht durch ein vertragswidriges Heiz- und Lüftungsverhalten entstanden ist, da erst dann von der Vermutung ausgegangen werden kann, dass die Feuchtigkeitsschäden ihre Ursache jedenfalls in erster Linie in dem unsorgfältigen und deshalb schuldhaften Verhalten des Mieters bei der Belüftung oder Beheizung der Räume hat (BGH, Urteile vom 10. November 2004, XII ZR 71/01NJW-RR 2005, 235; vom 26. November 1997, XII ZR 28/96NJW 1998, 595; vom 18. Mai 1994, XII ZR 188/92NJW 1994, 2019, 2020 = BGHZ 126, 124, 127 f. und vom 27. April 1994, XII ZR 16/93NJW 1994, 1880, 1881). Nach den gem. § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachenfeststellungen I. Instanz ist dieser Beweis der Beklagten nicht gelungen, da der Sachverständige auf den S. 94 ff. seines Ausgangsgutachtens festgestellt hat, dass der Schimmel sowohl durch eine primäre Bauteildurchfeuchtung als auch durch bauteilbedingte Wärmebrücken verursacht worden sei. Zwar seien die Verursachungsbeiträge in den jeweiligen Räumen unterschiedlich hoch (vgl. Übersicht S. 94 ff. des Hauptgutachtens, Bl. 300 d. BA), allerdings reiche eine Mitverursachung insoweit aus, um davon auszugehen, dass die Mängel auch aus der Sphäre des Vermieters stammen würden. Letzteres ist in rechtlicher Hinsicht zutreffend. Auch wenn der Schimmel nur teilweise oder überwiegend durch ein fehlerhaftes Nutzungsverhalten des Mieters mit verursacht wurde und nur teilweise aus der Sphäre des Vermieters stammt, liegt ein zur Geltendmachung der Mängelrechte berechtigender Mietmangel vor (LG Berlin, Urteil vom 04. Juni 2009, 67 S 279/08 LG Hannover, Urteil vom 27. Januar 1982, 11 S 322/81 AG Bühl, Urteil vom 29. August 2011, 3 C 359/08; Lützenkirchen, MietR, § 536 Rn. 123 m.w.N.). Denn für die Mangelhaftigkeit und die damit verbundene Einschränkung der Nutzungsmöglichkeit spielt es noch keine Rolle, ob der Mieter den Mangel möglicherweise mitverursacht hat. Mehrere für einen Mangel kausale Ursachen sind vielmehr erst im Rahmen der Bemessung der Minderungsquote nach dem Rechtsgedanken des § 254 Abs. 1 BGB zu berücksichtigen (LG Berlin, a.a.O. AG Bühl a.a.O.). Es ist aber ergänzend darauf hinzuweisen, dass der Sachverständige eine primäre Bauteildurchfeuchtung nur im Fensterbereich des Kinderzimmers festgestellt hat. Er hat jedoch in allen Zimmern bis auf das Wohnzimmer und den Abstellraum eine Schadhaftigkeit des Fensterblendrahmens konstatiert, die für eine fehlende Schlagregendichtigkeit sprechen. Insoweit besteht ein Baumangel und es konnte nicht ausgeschlossen werden, dass dieser – jedenfalls was die Bereiche in den Fensterbereichen angeht – für die Feuchtigkeitserscheinungen zumindest mitursächlich waren. Insoweit hat der Sachverständige dies auch als Verursachungsbeitrag in Ansatz gebracht.”

Aus der Rubrik “Wohnungspolitik”:

Berliner Zeitung am 05.02.2018: Berliner Wohnungsmarkt – Wie die große Koalition die Mietpreisbremse ausbremst

CDU und SPD versuchen kleinste Verbesserungen für den Schutz der Mieter als große Erfolge zu verkaufen – tatsächlich fällt jedoch die Entlastung sehr überschaubar aus. Die Mietpreisbremse läuft nach Lage der Dinge in Berlin sogar in zwei Jahren aus.

https://www.berliner-zeitung.de/politik/berliner-wohnungsmarkt-wie-die-grosse-koalition-die-mietpreisbremse-ausbremst-29621282

AMV im Lichte der Presse:

Unterwegs in Spandau am 05.02.2018: Deutsche Wohnen erstattet Mietern im Falkenhagener Feld Kosten für Sicherheitsdienst/Concierge

Die Deutsche Wohnen Management GmbH korrigiert ihre Nebenkostenabrechnung 2016 bezüglich der Position Sicherheitsdienst/Concierge und erteilt Gutschriften.

Nunmehr liegen uns diverse Antwortschreiben der Deutsche Wohnen vor, in denen es wie folgt heißt:
„Wir haben die Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2016 nochmals geprüft und korrigieren diese hinsichtlich der Position
Sicherheitsdienst/Concierge. Wir schreiben dem Mieterkonto Ihres Mitglieds den Betrag in Höhe von … € gut. … Wir bitten den Fehler zu entschuldigen.“
Kommentar des AMV
„Den AMV freut es außerordentlich, dass die Deutsche Wohnen der Aufforderung, ihre maßgebliche Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2016 zu überprüfen, diese hinsichtlich der Position Sicherheitsdienst/Concierge zu korrigieren und den betroffenen Mieterinnen und Mietern auf den Mieterkonten eine Gutschrift zu erteilen, unverzüglich nachgekommen ist“, sagte der 2. Vorsitzende des AMV – Alternativer Mieter- und Verbraucherschutzbund e.V., Assessor Marcel Eupen. „Besonders erfreulich ist dabei, dass sich die Erstattung auf sämtliche Objekte bezieht, d. h. auch auf das Objekt Westerwaldstrasse 1, das als einziges tatsächlich über einen Sicherheitsdienst/Concierge verfügt“, ergänzte Eupen. „Wir hoffen, dass die Gutschrift nicht nur bei AMV-Mitgliedern, die von uns vertreten hierzu aufgefordert haben, erfolgt ist sondern bei allen betroffenen 1.234 Mietern der Wirtschaftseinheit. Anderenfalls läge eine nicht zu vertretende soziale Ungleichbehandlung vor, die moralisch verwerflich wäre“, schließt Eupen.

http://www.unterwegs-in-spandau.de/deutsche-wohnen-erstattet-kosten/

AMV im Lichte der Presse:

Unterwegs in Spandau am 05.02.2018: Zuhause im Alter – Tipps zum barrierefreien Wohnen

28. Mieter- und Verbraucherstammtisch des AMV – „Barrierefreies und altersgerechtes Wohnen“

Thema und Referent

Der 28. Mieter- und Verbraucherstammtisch des AMV – Alternativer Mieter- und Verbraucherschutzbund e.V. findet am 21.02.2018 um 19:30 Uhr im Restaurant 1860 TSV Spandau, Tanzsportzentrum, Askanierring 150, 13585 Berlin-Spandau, statt.

Herr Rüdiger Darmer, Sachverständiger für angewandte wohnumfeldverbessernde Maßnahmen, wird zu dem Thema„Barrierefreies und altersgerechtes Wohnen“ referieren und danach Fragen der anwesenden Verbraucherinnen und Verbraucher beantworten.

Die wichtigsten Fragen zum barrierefreien und altersgerechten Wohnen – Standfest im Badezimmer, Küchenarbeit leichter gemacht etc. – werden auf dem 28. Mieter- und Verbraucherstammtisch des AMV ausführlich behandelt und besprochen werden.

E I N L A D U N G

28. Mieter- und Verbraucherstammtisch des AMV – Barrierefreies und altersgerechtes Wohnen

Wann: 21.02.2018, 19:30 Uhr

Wo: Restaurant 1860 TSV-Spandau, Tanzsportzentrum, Askanierring 150, 13585 Berlin-Spandau

Thema: Barrierefreies und altersgerechtes Wohnen

Referent: Rüdiger Darmer, Sachverständiger für angewandte wohnumfeldverbessernde Maßnahmen

Der AMV freut sich auf zahlreiches Erscheinen interessierter Verbraucherinnen und Verbraucher!

Die Teilnahme ist – wie immer – kostenlos!

http://www.unterwegs-in-spandau.de/zuhause-im-alter-tipps-zum-barrierefreien-wohnen/

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Kann ein Mieter auch in Altbauwohnungen verlangen, dass die Wohnung schimmelfrei ist, selbst wenn die Wohnung entsprechend dem damaligen Baustandard errichtet wurde und zum Errichtungszeitpunkt die Ursachen der Entstehung von Schimmelbefall noch nicht hinreichend bekannt waren?

Die Antwort des Landgerichts Lübeck (LG Lübeck – 14 S 107/17, Urteil vom 17.11.2017) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das Landgericht Lübeck in seiner vorgenannten Entscheidung unter II. 1. b) bb) wie folgt aus: “Der so verstandene Antrag ist auch begründet, weil dem Kläger ein Minderungsrecht aus § 536 Abs. 1 Satz 2 BGB zusteht. Gem. § 536Abs. 1 BGB ist die vereinbarte Miete kraft Gesetzes gemindert, wenn die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den Mieter einen Mangel aufweist, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt oder (erheblich) mindert oder ein solcher Mangel während der Mietzeit entsteht. Ein Mangel der Mietsache ist nach dem subjektiven Fehlerbegriff dann anzunehmen, wenn die “Istbeschaffenheit” des Objektes von den nach dem Vertrag vereinbarten Erfordernissen, also von der “Sollbeschaffenheit” der Mietsache abweicht (BGH, Urteil vom 16. Februar 2000, XII ZR 279/97NJW 2000, 1714; Urteil vom 06. Oktober 2004, Urteil vom VIII ZR 355/03, 2005, 218; Urteil vom 04. Mai 2005, XII ZR 254/01, 2152; Urteil vom 21. September 2005, XII ZR 66/03, 2006, 899; Urteil vom 07. Juli 2010, VIII ZR 85/09, 2010, 3088; Urteil vom 15. Dezember 2010, XII ZR 132/09, 2011, 514; Schmidt-Futterer/Eisenschmid, MietR, 12. Aufl., § 536 Rn. 19). In der Regel wird für die Bestimmung des Umfanges des vertragsgemäßen Gebrauchs die Verkehrsanschauung als Auslegungshilfe heranzuziehen sein (BGH, Urteil vom 19. Dezember 2012, VIII ZR 152/12, NJW 2013, 6180; Urteil vom 23. September 2009, VIII ZR 300/08NJW 2010, 1133). Daher muss in Zweifelsfällen anhand von Auslegungsregeln (§§ 133157242 BGB) unter Berücksichtigung des vereinbarten Nutzungszwecks und des Grundsatzes von Treu und Glauben geprüft werden, was der Vermieter schuldet bzw. welchen Standard der Mieter aufgrund seines Vertrages vom Vermieter erwarten kann (BGH, Urteil vom 26. Juli 2004, VIII ZR 281/03NJW 2004, 3174; Schmidt-Futterer/Eisenschmid a.a.O.). In diesem Zusammenhang ist für die Ermittlung des vertragsgemäßen Standards, soweit die Bauweise zu bewerten ist, grundsätzlich der Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes maßgeblich (BGH, Urteil vom 23. September 2009, VIII ZR 300/08NJW 2010, 1133; BGH, Urteil vom 17. Juni 2009, VIII ZR 131/08NJW 2009, 2441; Urteil vom 26. Juli 2004, VIII ZR 281/03NJW 2004, 3174). Er bestimmt den bei Vertragsschluss vereinbarten Gebäudestandard, der von einem redlichen Mieter nach der Verkehrsanschauung erwartet werden darf. Somit sind insbesondere das Alter sowie die Art des Gebäudes zu berücksichtigen (LG Berlin, Urteil vom 14. März 2008, 63 S 316/07GE 2008, 1053). Nach der Verkehrsanschauung darf der Mieter aber ohne besondere Absprache einen Mindeststandard erwarten, der den heutigen Maßstäben gerecht wird (BGH, Urteil vom 10. Februar 2010, VIII ZR 343/08WuM 2010, 235; Urteil vom 26. Juli 2004, VIII ZR 281/03WuM 2004, 527; Schmidt-Futterer/Eisenschmid a.a.O. Rn. 23).

aaa) Nach den gem. § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO von der Kammer zugrunde zu legenden Tatsachenfeststellungen I. Instanz, die das Amtsgericht in nicht zu beanstandender Weise auf der Grundlage des in dem selbstständigen Beweisverfahren 13 H 3/14 eingeholten schriftlichen Hauptgutachtens des Sachverständigen H. vom 30. Juni 2014 (Bl. 207 a-402 d.BA), dessen 1. Ergänzungsgutachten vom 30. September 2014 (Bl. 431-476 d.BA.), dessen 2. Ergänzungsgutachten vom 12. Januar 2015 (Bl. 471-476 d.BA.) sowie dessen mündlicher Erläuterung in dem Hauptsachverfahren in der Verhandlung des Amtsgerichts Reinbek vom 19. April 2016 (Bl. 253-259 d.A.) getroffen hat, befindet sich Schimmelpilz in der angemieteten Wohnung zumindest wie folgt:

-Wohnzimmer: Schimmel in der Raumecke der beiden Außenwände vom Fußboden bis ca. 1,70 m Höhe, 4-5 cm breit,

-Kinderzimmer: Fleckenbildung links und rechts der Fensterlaibungen jeweils bis zur Höhe von 30 cm sowie Flecken im Fenstersturzbereich; Flecken im Übergangsbereich zwischen Oberlicht und Wand; Flecken an der Deckenunterseite oberhalb des linken Fensterelementes; Schimmel in der Raumecke der Außenwände,

-Schlafzimmer: Flecken sowie dunkle Spots auf der Raufaser wandseitig im oberen Bereich auf einer Länge von 40 cm,

-Küche: Flecken im Bereich des Übergangs der Fensterlaibungen in die Wand Nr. 3 bis zur Höhe von 40 cm oberhalb der Oberkante,

-Bad: Fleckenbildung im Laibungsbereich des Fensters in Wand Nummer 3 mit einer Breite bis zu 7 cm,

-Abstellkammer: Fleckenbildung im Bereich der Raumecke Bd. 1 und Wand 2, dort an einem kreisrunden Deckenrundgang.

Diese Feuchtigkeitsschäden und Schimmelpilzerscheinungen, deren Vorhandensein von den Parteien nicht mehr bezweifelt wird, stellen bzw. stellten in rechtlicher Hinsicht unabhängig von der zwischen den Parteien im Streit stehenden Frage nach deren Ursache einen Mietmangel i.S.v. § 536 Abs. 1 BGB dar, da hierdurch die Eignung zum vertraglich vorgesehenen und geschuldeten Gebrauch beeinträchtigt wird bzw. wurde (Blank/Börstinghaus, Miete, 5. Aufl., § 536 Rn. 47 m.w.N.). Der Umstand, dass die Wohnung den zur Zeit ihrer Errichtung geltenden DIN-Vorschriften entsprach und dass bei der Erstellung die Regeln der Baukunst eingehalten worden sind, steht der Annahme eines Mangels nicht entgegen (OLG Celle, Urteil vom 19. Juli 1984, 2 UH 1/84WuM 1985, 9; LG Köln, Urteil vom 04. August 2005, 6 S 26/05WuM 1990, 547; LG Flensburg, WuM 1991, 582 AG Wedding, Urteil vom 01. Juli 2011, 15a C 58/10GE 2011, 1488; Blank/Börstinghaus a.a.O.). Für den geschuldeten Standard ist bei der Frage der bauseitigen Ursache von Schimmelbildungen nicht entscheidend, ob die zum Zeitpunkt der Errichtung des Mietobjekts oder des Vertragsschlusses gültigen baurechtlichen Normen, insbesondere die damals gültigen DIN-Normen, eingehalten wurden (LG Bonn, Urteil vom 13. September 2012, 6 S 69/12, ZMR 2013, 534). Vielmehr kann der Mieter auch in Altbauwohnungen verlangen, dass die Wohnung schimmelfrei ist, selbst wenn die Wohnung entsprechend dem damaligen Baustandard errichtet wurde und zum Errichtungszeitpunkt die Ursachen der Entstehung von Schimmelbefall noch nicht hinreichend bekannt waren (LG Stuttgart, Beschluss vom 30. Januar 2013, 13 S 176/12). Ohne weitere vertragliche Vereinbarung muss auch eine Altbaumietwohnung zumindest über einen Mindeststandard des zeitgemäßen Wohnens verfügen (bezüglich Schimmelbildung: LG Berlin, Urteil vom 22. Februar 2013, 65 S 244/12). Eine von diesem Standard abweichende vertragliche Vereinbarung der Parteien liegt nicht vor (s.u.).

Die von dem Amtsgericht nicht zuerkannte Minderungsberechtigung hinsichtlich des Abstellraumes ist nicht Gegenstand des Berufungsantrags zu 1.. Dies ist aber anders hinsichtlich der Fleckenbildung an einer Wand des Bades. Insoweit ist die Tatsachenfeststellung, dass der Sachverständige weitere Feuchtigkeitsschäden nicht festgestellt habe, unvollständig im Sinne von § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Auf S. 19 seines Hauptgutachtens unter 5.1.7.7 hat der Sachverständige in der Raumecke Wand 3/Wand 4 unterhalb der Decke eine Fleckenbildung auf einer Länge von ca. 20 cm festgestellt.”

AMV im Lichte der Presse:

Unterwegs in Spandau am 02.02.2018: AMV dringt auf Sachlichkeit und Besonnenheit beim Thema Milieuschutzgebiete in Spandau

Der AMV – Alternativer Mieter- und Verbraucherschutzbund e.V. fordert alle Spandauer Politikerinnen und Politiker im Vorfeld der 1. Sitzung des Runden Tisches „Milieuschutzgebiete in Spandau“ am 14.03.2018 zur Sachlichkeit und Besonnenheit auf. Auslöser für diese Aufforderung ist die Pressemitteilung der SPD-Politikerin Bettina Domer vom 30.01.2018.

Kommentar des AMV

„Der AMV – Alternativer Mieter- und Verbraucherschutzbund e.V. begrüßt es zwar ausdrücklich, dass sich mit MdA Bettina Domer nun eine SPD-Politikerin für Milieuschutzgebiete in Spandau lautstark einsetzt, ist jedoch über den Zeitpunkt sowie die Schärfe ihrer Erklärung überrascht und irritiert und erachtet diese zum jetzigen Zeitpunkt für die Spandauer Mieterinnen und Mieter als wenig hilfreich und sogar in der momentanen Situation für kontraproduktiv“, sagte der 2. Vorsitzende des AMV, Assessor Marcel Eupen.
„In der Vergangenheit war es nicht die Spandauer SPD, die vehement Milieuschutzgebiete für Spandau gefordert hat, sondern die Spandauer Linke um ihren BVV-Fraktionsvorsitzenden Lars Leschewitz. So stellte die Linksfraktion am 20.02.2017 in der BVV Spandau den Antrag „Spandaus Kieze durch Milieuschutz erhalten – Gutachten für Grobscreening in Auftrag geben“ (Drucksache 0099/XX) und am 10.07.2017 den Antrag „Neustadt durch Milieuschutz erhalten – Gutachten für Grobscreening in Auftrag geben“ (Drucksache 0362/XX). BVV-Anträge der SPD-Fraktion in der BVV Spandau zu diesem Thema sucht man hingegen vergeblich“, so Eupen.

„Jetzt wo ein parteiübergreifender Runder Tisch zum Thema Milieuschutzgebiete in Spandau ins Leben gerufen ist, ist Sachlichkeit und Besonnenheit gefragt und nicht lautes Poltern. Anderenfalls ist das Ziel des Runden Tisches, eine gemeinsame Linie für eine politische Umsetzung in der BVV zu entwickeln, bereits gefährdet, bevor der Runde Tisch überhaupt zum ersten Mal getagt hat“, äußerte Eupen. „Der AMV appeliert von daher im Interesse der vor Verdrängung zu schützenden Spandauer Mieterinnen und Mieter an alle am Runden Tisch beteiligten Politikerinnen und Politiker, von Frontalangriffen auf politische Kontrahenten vor der 1. Sizung des Runden Tisches abzusehen und stattdessen konstruktiv in der Sache zu arbeiten“, schließt Eupen.

http://www.unterwegs-in-spandau.de/amv-dringt-auf-sachlichkeit/