Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Setzt das außerordentliche Kündigungsrecht wegen Schimmelpilzbefalls voraus, dass bereits eine Gesundheitsgefährdung eingetreten ist?

Die Antwort des Amtsgerichts Bergisch Gladbach (AG Bergisch Gladbach – 60 C 436/15, Urteil vom 15.02.2018) lautet: Nein!

Zur Begründung führt das Amtsgericht Bergisch Gladbach in seiner vorgenannten Entscheidung unter 2. wie folgt aus: “Das Mietverhältnis ist nicht infolge fristloser Kündigung der Kläger vom 13.08.2014 beendet worden.

Das Kündigungsrecht setzt zwar nicht voraus, dass bereits eine Gesundheitsgefährdung eingetreten ist. Es genügt vielmehr, wenn eine solche Gefahr zum Zeitpunkt des Kündigungsausspruches ernsthaft in Betracht gezogen werden muss, d. h. wenn eine Gefährdung der Gesundheit nach sachkundiger Beurteilung nicht ausgeschlossen werden kann. Bei Schimmelbildung genügt jedoch nicht die Feststellung, dass Schimmel im Allgemeinen zu Gesundheitsgefährdungen führen kann. Vielmehr ist im Einzelfall anhand objektiver Kriterien zu ermitteln, welcher Art der Schimmel zuzuordnen ist und welche konkreten Gefahren bei der Nutzung der Mietsache bestehen (vgl. Blank, in: Schmidt-Futterer, Mietrecht, 13. Aufl. 2017, § 569 Rn. 10, 11).

Vorliegend haben die Kläger das Mietverhältnis bereits vor Erstellung des schriftlichen Sachverständigengutachtens am 27.08.2014 gekündigt. Zu diesem Zeitpunkt standen konkrete Gesundheitsgefahren nicht fest. Vielmehr hat der außergerichtlich beauftragte Sachverständige G im Rahmen der Beweisaufnahme bekundet, lediglich allgemein ob der Schimmelpilzbelastung zum Wechsel der Wohnung geraten zu haben. Insofern ist eine objektive Gesundheitsgefährdung zum Zeitpunkt des Kündigungsausspruches nicht gegeben.

Damit ist das Mietverhältnis infolge ordentlicher Kündigung erst zum 30.11.2014 beendet worden.