Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Sind die Kosten für Standplatzoptimierung grundsätzlich umlagefähig, wenn die Vermieterin ausreichend dargelegt, dass das Müllmanagement u.a. zur Kontrolle der richtigen Mülltrennung und zur Müllreduzierung sowie zur Vermeidung gesonderter Entleerungen und des “Abziehens” von Wertstofftonnen aus der Liegenschaft dient?

Die Antwort des Amtsgerichts Frankfurt am Main (AG Frankfurt a.M. – 33 C 430/16-67, Urteil vom 23.06.2017) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das Amtsgericht Frankfurt am Main in seiner vorgenannten Entscheidung wie folgt aus: “Die Kosten für die Standplatzoptimierung sind umlagefähig, da die Klägerin ausreichend dargelegt hat, dass das Müllmanagement u.a. zur Kontrolle der richtigen Mülltrennung und zur Müllreduzierung sowie zur Vermeidung gesonderter Entleerungen und des “Abziehens” von Wertstofftonnen aus der Liegenschaft dient. Die Beklagten – die die Darlegungs- und Beweislast für eine Verletzung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit bei der Abrechnung der Betriebskosten durch den Vermieter trifft (BGH Urt. v. 6.7.2011 – VIII ZR 340/10BeckRS 2011, 21481) – sind dem nicht mit substantiiertem Vorbringen entgegengetreten. Zudem ist zu berücksichtigen, dass Verstöße gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot nur dann vorliegen, wenn ein verständiger Vermieter die Kosten nicht veranlasst hätte, wenn er sie selbst tragen müsste, wobei durchaus ein gewisser Ermessenspielraum des Vermieters besteht (Schmidt-Futterer/Langenberg, 12. Aufl. 2015, BGB § 556 Rn. 278). Es ist anerkannt, dass der Vermieter die Möglichkeit zur Inanspruchnahme externer Dienstleister zum Müllmanagement nutzen kann bzw. muss (Langenberg/Zehelein, Betriebskosten- und Heizkostenrecht, 8. Auflage 2016, H, Rn. 72, 76). Mangels substantiiertem Vortrag der Beklagten vermag das Gericht einen Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot vor diesem Hintergrund nicht zu erkennen.”