Archiv für den Monat: April 2018

Aus der Rubrik “Wohnungspolitik”:


rbb24.de am 16.04.2018: Polizei holt 44 Menschen aus verwahrlostem Haus 

Vermüllt, kein fließend Wasser, Ratten im Hof: Wegen unhaltbarer hygienischer Zustände hat der Bezirk Mitte am Montag ein Haus räumen lassen. Der Eigentümer lässt das Gebäude verfallen – über die Motive kann der Bezirk nur spekulieren.

Das Bezirksamt Berlin-Mitte hat am Montagvormittag ein Haus in der Kameruner Straße Ecke Lüderitzstraße räumen lassen. 120 Beamte waren nach Angaben der Polizei in Amtshilfe für das Bezirksamtes im Einsatz.

Das Bezirksamt teilte mit, die Räumung des Gebäudes Kameruner Straße 5/Ecke Lüderitzstraße 22 sei “zwingend erforderlich” geworden, um die Gesundheit der Bewohner zu schützen. Die Aktion diene, so wörtlich, der Gefahrenabwehr.

https://www.rbb24.de/panorama/beitrag/2018/04/berlin-wedding-raeumung-haus-kameruner-strasse.html

Aus der Rubrik “Wohnungspolitik”:

Berliner Morgenpost am 17.04.2018: Was Berlin bei illegalem Leerstand von Hamburg lernen kann

Die Hansestadt setzt Treuhänder ein und lässt Häuser bewohnbar machen. In Berlin prüft man ein ähnliches Vorgehen.

In Berlin sprach sich Mittes Stadtentwicklungsstadtrat Gothe ebenfalls für die Prüfung dieser Hamburger Lösung aus. Man habe genügend Wohnungsbaugesellschaften, die als Treuhänder agieren könnten.

https://www.morgenpost.de/berlin/article214035411/Was-Berlin-bei-illegalem-Leerstand-von-Hamburg-lernen-kann.html

Aus der Rubrik “Wohnungsneubau”:

DER TAGESSPIEGEL am 16.04.2018: Wohnungen bei Lidl – Discounter stocken auf

In Berlin könnten auf den Flächen von Super- und Baumärkten bis zu 30 000 Wohnungen entstehen.

Die Verwaltung von Wohnungsbeständen gehörte bisher nicht zum originären Geschäft von Lebensmitteldiscountern und Baumärkten. Das ändert sich jetzt. Nach Aldi und Rewe kündigte nun auch Lidl auf Anfrage des Tagesspiegels den Bau von kombinierten Wohn- und Geschäftshäusern in der Hauptstadt an. Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen findet: Lidl lohnt sich. Ja, derartige Projekte sollen sogar vorangetrieben werden, um dem Wohnungsmangel etwas entgegenzusetzen.

https://www.tagesspiegel.de/wirtschaft/immobilien/wohnungen-bei-lidl-discounter-stocken-auf/21170964.html

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Kann ein Mieter im Rahmen der bei einer Betriebskostenabrechnung geschuldeten Belegvorlage vom Vermieter auch die Einsichtnahme in die von diesem erhobenen Einzelverbrauchsdaten anderer Nutzer eines gemeinsam versorgten Mietobjekts beanspruchen?

Die Antwort des Bundesgerichtshofs (BGH – VIII ZR 189/17, Urteil vom 07.02.2018) lautet: Ja!

Zur Begründung führt der Bundesgerichtshof in seiner vorgenannten Entscheidung unter II. 3. a) bis b) unter den Randnummern 15 bis 20 wie folgt aus: “a) Eine vom Vermieter gemäß § 556 Abs. 3 Satz 1 BGB vorzunehmende Abrechnung dient dazu, die hierzu anstehenden Betriebskosten des jeweiligen Abrechnungsjahres (vgl. zu dieser zeitlichen Eingrenzung etwa Senatsurteil vom 28. Mai 2008 – VIII ZR 261/07, aaO) zu erfassen, zusammenzustellen und unter Abzug der jeweils geleisteten Vorauszahlungen auf die einzelnen Mieter zu verteilen. Dazu muss sie den allgemeinen Anforderungen des § 259Abs. 1 BGB entsprechen, also eine aus sich heraus verständliche geordnete Zusammenstellung der zu den umzulegenden Betriebskosten im Abrechnungsjahr getätigten Einnahmen und Ausgaben enthalten, um es dem Mieter zu ermöglichen, die zur Verteilung anstehenden Kostenpositionen zu erkennen und den auf ihn entfallenden Anteil an diesen Kosten gedanklich und rechnerisch nachzuprüfen (st. Rspr.; vgl. etwa Senatsurteile vom 12. November 2014 – VIII ZR 112/14NJW 2015, 406 Rn. 11; vom 9. Oktober 2013 – VIII ZR 22/13NJW-RR 2014, 76 Rn. 13; vom 3. Juli 2013 – VIII ZR 322/12NJW 2013, 3234 Rn. 9; vom 23. Juni 2010 – VIII ZR 227/09NJW 2010, 3228 Rn. 11; vom 28. Mai 2008 – VIII ZR 261/07, aaO; jeweils mwN).

Darin erschöpft sich die zu erteilende Abrechnung indes nicht. Vielmehr bestimmt § 259 Abs. 1 BGB darüber hinaus, dass Belege, soweit sie erteilt zu werden pflegen, vorzulegen sind. Dementsprechend gehört es auch noch zu der vom Vermieter vorzunehmenden ordnungsgemäßen Abrechnung, dass er im Anschluss an die Mitteilung der die geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben enthaltenden Rechnung dem Mieter auf dessen Verlangen zusätzlich die Einsichtnahme in die Abrechnungsunterlagen durch deren Vorlage ermöglicht, soweit dies etwa zur sachgerechten Überprüfung der Nebenkostenabrechnung oder zur Vorbereitung etwaiger Einwendungen erforderlich ist (Senatsurteil vom 3. Juli 2013 – VIII ZR 322/12, aaO; Senatsbeschluss vom 22. November 2011 – VIII ZR 38/11WuM 2012, 276Rn. 2; jeweils mwN).

b) Es entspricht allgemeiner Auffassung im mietrechtlichen Schrifttum und in der Instanzrechtsprechung, dass ein Mieter in diesem Zusammenhang auch die Einsichtnahme in die vom Vermieter erhobenen Einzelverbrauchsdaten anderer Nutzer eines gemeinsam versorgten Mietobjekts hinsichtlich der Heizkosten beanspruchen kann, um sich etwa Klarheit zu verschaffen, ob bei einer – wie im Streitfall – verbrauchsabhängigen Abrechnung der Gesamtverbrauchswert mit der Summe der Verbrauchsdaten der anderen Wohnungen übereinstimmt, ob deren Werte zutreffend sind oder ob sonst Bedenken gegen die Richtigkeit der Kostenverteilung bestehen (z.B. Staudinger/Artz, BGB, Neubearb. 2018, § 556 Rn. 112; Schmidt-Futterer/Langenberg, Mietrecht, 13. Aufl., § 556 BGB Rn. 481; Harsch, WuM 2015, 399, 400 f.; jeweils mwN). Diese Auffassung trifft zu.

Hingegen bedarf es dazu – wie auch die Revision mit Recht geltend macht – der vom Berufungsgericht zusätzlich geforderten Darlegung eines besonderen Interesses an einer Belegeinsicht in die Verbrauchswerte der anderen im Haus befindlichen Mietwohnungen nicht. Schon der Wortlaut der allgemeinen Vorschrift des § 259 Abs. 1 BGB bietet dafür keinen Anhalt. Vielmehr ist es gerade Zweck einer solchen Belegvorlagepflicht, die Ausführung der abzurechnenden Geschäfte umfassend nachprüfbar zu gestalten und es dem Einsichtsberechtigten etwa zu ermöglichen, sich durch Nachfrage bei den in den Belegen genannten Dritten über die Richtigkeit der daraus hervorgehenden Umstände zu vergewissern oder weitere Aufklärung einzuholen. Dass die durch eine Belegeinsicht begehrte Information zur Vorbereitung weiterer Ansprüche zwingend benötigt wird, ist danach nicht erforderlich. Es genügt hierfür bereits das allgemeine Interesse des Berechtigten, die Tätigkeit des Abrechnungspflichtigen zu kontrollieren (vgl. BGH, Urteile vom 8. Februar 2007 – III ZR 148/06WM 2007, 1423 Rn. 6; vom 3. November 2011 – III ZR 105/11WM 2012, 944 Rn. 12 f.; vom 9. November 2017 – III ZR 610/16WM 2017, 2296 Rn. 21; jeweils mwN).

Für die mietrechtliche Betriebskostenabrechnung kann, wie der Senat bereits für die Vorlage von Versorgungsverträgen des Vermieters mit Dritten zwecks sachgerechter Überprüfung der Nebenkostenabrechnung und Vorbereitung etwaiger Einwendungen klargestellt hat (Beschluss vom 22. November 2011 – VIII ZR 38/11, aaO; dazu Milger, PiG 92 [2012], 189, 194), nichts anderes gelten. Demgemäß ist auch bislang schon das mietrechtliche Schrifttum mit Recht überwiegend davon ausgegangen, dass bereits das allgemeine Interesse des Mieters an näherer Aufklärung und Kontrolle sein Verlangen nach Belegvorlage rechtfertigt (vgl. Harsch, aaO S. 401; Schmidt-Futterer/Langenberg, aaO; jeweils mwN).

Das berechtigte Verlangen der Beklagten nach Belegeinsicht scheitert entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts deshalb auch nicht daran, dass die in den Betriebskostenabrechnungen genannten Verbrauchswerte unstreitig so in der Wohnung der Beklagten abgelesen worden sind.

Aus der Rubrik “Mieterproteste”:


rbb24.de am 14.04.2018: Weit mehr Teilnehmer als erwartet
 – Großdemonstration gegen Berliner “Mietenwahnsinn” 

In Berlin sorgen die Mietsteigerungen für immer neue Höchstmarken. Viele sind in Sorge, wie lange sie sich ihre Wohnung noch leisten können. Mehr als 15.000 Menschen protestierten am 14.04.2018 gegen Verdrängung und für ein klares Gegensteuern der Politik.

Franziska Schulte, Sprecherin des Bündnisses, das die Demo organisiert, sagte am 14.04.2018 im rbb: “Die Mietpreisbremse muss geschärft werden, die Ausnahmen dort müssen ausgesetzt werden, es muss Bußgelder für Vermieter geben, die sich nicht an die Mietpreisbremse halten.” Außerdem müsse die Umlage auf die Mieter bei Modernisierungen drastisch reduziert oder abgeschafft werden. Investitionen sollten nicht an die Mietzahlungen der Mieter gekoppelt sein.

https://www.rbb24.de/politik/beitrag/2018/04/berlin-demonstration-mieten-wohnraum.html

Pressemitteilung 19/2018

Mietpreisbremse – Blockadepolitik der Union hat begonnen

Bundesjustizministerin Dr. Katarina Barley will die Mietpreisbremse noch vor der Sommerpause verschärfen. Doch Dr. Jan-Marco Luczak (CDU) bremst und äußerte sich zu den Vorschlägen der Bundesjustizministerin für eine Verschärfung der Mietpreisbremse wie folgt: „Im Koalitionsvertrag steht lediglich, dass die Mietpreisbremse bis Ende 2018 evaluiert wird. Wir werden genau prüfen, ob und wie die Mietpreisbremse wirkt, bevor irgendwelche Änderungen vorgenommen werden.”

„Obwohl das Bundesjustizministerium mit der Einführung eines gesetzlichen Auskunftsanspruchs sowie der Senkung der Anforderungen an die erforderliche Rüge lediglich eine leichte Verschärfung der Mietpreisbremse plant, gehen diese Reformbestrebungen dem CDU-Politiker Dr. Luczak bereits zu weit. Dies lässt für Mieterinnen und Mieter nichts Gutes erwarten”, sagte der 2. Vorsitzende des AMV – Alternativer Mieter- und Verbraucherschutzbund e.V., Assessor Marcel Eupen. „Mieterschutz sieht anders aus. Es ist unverständlich und nicht nachvollziehbar, warum die CDU Mieterinnen und Mieter nicht vor Missbrauch schützen will”, so Eupen. „Bereits die vom Bundesjustizministerium beabsichtigten Korrekturen sind unzureichend. Wenn diese nun auch noch von der CDU verhindert oder zumindest abgeschwächt werden, bleibt die Mietpreisbremse auch in Zukunft ein zahnloser Tiger. Eine abschreckende Mietpreisbremse, die Erfolg haben würde, erfordert echte Korrekturen wie eines zeitlich erweiterten Rückzahlungsanspruchs für Mieter von Anbeginn des Mietverhältnisses an, der Abschaffung der Ausnahmen der gesetzeswidrigen Vormieten, der umfassenden Modernisierung, der möblierten Wohnungen sowie der Wiedervermietung von Neubauwohnungen, der Einführung von Sanktionen, der Stärkung der Rechtssicherheit von Mietspiegeln sowie der Erweiterung des Bezugszeitraums des § 558 Abs. 2 Satz 1 BGB von vier auf zehn Jahre”, meint Eupen. „Solange die CDU zu derartigen gesetzgeberischen Reparaturen nicht bereit ist, verpufft die Mietpreisbremse und führt nicht zu einem langsameren Mietenanstieg”, äußerte Eupen.

Berlin, den 18.04.2018

Ass. Marcel Eupen, Pressesprecher des AMV

AMV im Lichte der Presse:


Berliner Morgenpost am 14.04.2018: 
Gentrifizierung – Spandauer Mieter haben Angst vor Verdrängung

Diskussion um Milieuschutz: Spandauer wollen verhindern, dass sie bald wegen zu hoher Mieten aus ihren Quartieren verdrängt werden.

Auf einer Veranstaltung des Alternativen Mieter- und Verbraucherschutzbunds Spandau (AMV) wurde die Idee zu einem Runden Tisch geboren, der auch bereits auf Einladung der Grünen getagt hat. “Milieuschutzgebiete sind zurzeit das einzige wirksame Werkzeug, das den Bezirken zur Verfügung steht, um Verdrängung, die häufig durch steigende Mieten nach Luxussanierungen entsteht, zumindest teilweise zu verhindern”, hieß es danach in einer Erklärung der grünen Bezirkspolitiker Constanze Rosengart und Bodo Byszio. Auch könnten so Wohnungszusammenlegungen und die Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen beschränkt werden.

Die SPD-Fraktion hatte aber zwischenzeitlich in der Bezirksverordnetenversammlung (BVV) beantragt, mit Voruntersuchungen und Erhaltungssatzungen die Voraussetzungen für Milieuschutzgebiete in der östlichen Wilhelmstadt und dem Kern der Neustadt zu schaffen. Beides sind Stadtteile mit viel Altbausub­stanz aus den Gründerjahren. “Der Wohnungsmarkt in Berlin wird enger und der Aufwertungsdruck auch in den Bezirken außerhalb des S-Bahn-Rings wird größer”, heißt es zur Begründung für den Antrag, der in den Stadtentwicklungsausschuss verwiesen ist. Doch der Vorstoß der Sozialdemokraten sorgte für Unmut. “Damit wird der Runde Tisch unterlaufen”, schimpfte AMV-Sprecher Marcel Eupen. Und auch Grüne und Linke nannten den Antrag “eher kontraproduktiv”, weil er vor den Ergebnissen des Runden Tisches und damit zur Unzeit gekommen sei.

Mietervertreter Eupen sieht besonders in der Spandauer Neustadt die Gefahr einer Gentrifizierung. Der Kiez um die Lutherkirche ist derzeit das Wohngebiet mit dem höchsten Anteil an Transfer-Leistungsempfängern im Bezirk. Und weil es mitten in der Einflugschneise des Flughafens Tegel liegt, ist er für Zuzügler derzeit noch nicht besonders attraktiv. “Wenn Tegel schließt, wird es dort große Veränderungen geben”, prognostizierte Eupen. Die Wilhelmstadt habe schon jetzt Potential zum Aufsteigerkiez. Sie ist Sanierungsgebiet und es hat sich dort eine kleine, aber lebendige Kneipenszene etabliert. 

https://www.morgenpost.de/bezirke/spandau/article214008359/Spandauer-Mieter-haben-Angst-vor-Verdraengung.html

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Kann einer Zahlungspflichtverletzung des Mieters die für den Ausspruch einer ordentlichen Kündigung gemäß § 573 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB erforderliche Erheblichkeit fehlen, wenn sich der Vermieter in engem zeitlichen Zusammenhang mit der dem Mieter zur Last gelegten Pflichtverletzung diesem gegenüber selbst in Zahlungsverzug befunden hat?

Die Antwort des Landgerichts Berlin (LG Berlin – 67 S 12/18, Beschluss vom 20.03.2018) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das Landgericht Berlin in seiner vorgenannten Entscheidung unter I. wie folgt aus: “Das Amtsgericht hat die Räumungsklage zutreffend abgewiesen, da die streitgegenständlichen Kündigungen das Mietverhältnis weder als außerordentliche Kündigung gemäß § 543 Abs. 1 BGB noch als ordentliche Kündigung gemäß § 573 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB beendet haben. Dagegen vermag die Berufung nichts zu erinnern, wobei dahinstehen kann, ob der vom Amtsgericht seiner Entscheidung zu Grunde gelegte und im Wesentlichen auf unbeglichenen Betriebskostennachforderungen beruhende Zahlungsrückstand tatsächlich in der von der Klägerin behaupteten Höhe bestand.

Das Amtsgericht hat in Einklang mit der ständigen Rechtsprechung der Kammer sämtliche Umstände des Einzelfalls gegeneinander abgewogen und ist zu dem von der Kammer einschränkungslos geteilten Ergebnis gelangt, dass der den Beklagten zur Last gelegten Pflichtverletzung das für eine kündigungsbedingte Beendigung des Mietverhältnisses erforderliche Gewicht noch nicht zukommt. Dabei fällt es über die vom Amtsgericht vorgenommene Abwägung hinaus und im Ergebnis entscheidungserheblich zu Lasten der Klägerin ins Gewicht, dass sie sich selbst gegenüber den Beklagten noch unmittelbar vor Ausspruch der streitgegenständlichen Kündigungen in Höhe eines die Kündigungsrückstände weit übersteigenden Betrages von 5.821,07 EUR in Verzug befand, der erst auf die mittlerweile rechtskräftige Zahlungsverurteilung durch das Amtsgericht Mitte vom 1. Februar 2017 zum Ausgleich gebracht wurde. Diese im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem behaupteten Zahlungsrückstand der Beklagten stehende erhebliche Zahlungspflichtverletzung der Klägerin lässt die Pflichtverletzung der Beklagten als derart geringfügig erscheinen, dass sie ohne das Hinzutreten weiterer – und hier nicht gegebener – gewichtiger Umstände nicht geeignet ist, ihr das für die Kündigung des Mietverhältnisses hinreichend erhebliche Gewicht zu verleihen (vgl. Kammer, Urt. v. 29. November 2016 – 67 S 329/16, WuM 2017, 26; Beschluss vom 5. Oktober 2017 – 67 S 229/17, GE 2017, 1407).”

Aus der Rubrik “Mieterinformationen”:

rbb24.de am 12.04.2018: Ein Weddinger Haus verfällt – und keiner schreitet ein 

Müll, Ratten, eingetretene Wohnungstüren: In einem einstmals prächtigen Haus im Berliner Wedding herrschen unglaubliche Zustände. Seit mehr als 20 Jahren verkommt die Immobilie. Alle Versuche, dagegen vorzugehen, scheiterten. Nun gibt auch der letzte Mieter auf.

Das Haus Lüderitzstraße Ecke Kameruner im Berliner Wedding verkommt von Tag zu Tag mehr: Wasserschäden an den Decken, offene Flurfenster, kaputte Briefkästen, die Treppenhäuser verdreckt, Einbruchsspuren an Wohnungstüren, hinter denen sich der Dreck häuft.

https://www.rbb24.de/wirtschaft/beitrag/2018/04/leerstehend-haus-berlin-wedding-verfall-.html

Aus der Rubrik “Mieterinformationen”:


rbb24.de am 13.04.2018: Berliner Kosmosviertel
 – Tausende Mieter sollen für falsche Wärmedämmung zahlen

30 Prozent Einsparung bei den Heizkosten soll eine Sanierung von knapp 2.000 Wohnungen im Berliner Kosmosviertel bringen. Doch die Wirkung der Dämmung ist nach rbb-Informationen kaum messbar. Trotzdem sollen die Mieter draufzahlen.

1.900 Wohnungen im Berliner Kosmosviertel sollen Schritt für Schritt energetisch saniert werden (rbb|24 berichtete) – doch viele der Bewohner in dem Plattenbauquartier am südlichen Rand der Stadt wissen nicht, wie sie die damit einhergehende Mieterhöhung aufbringen sollen.

https://www.rbb24.de/wirtschaft/beitrag/2018/04/kosmosviertel-berlin-falsche-waermedaemmung-sanierung-hoehere-mi.html