Archiv für den Monat: April 2018

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Fehlt das Rechtsschutzbedürfnis für eine Zahlungs- und Räumungsklage gegen einen ausgezogenen Mitmieter, wenn dieser den Besitz an der Wohnung endgültig aufgegeben haben sollte?

Die Antwort des Amtsgerichts Brandenburg an der Havel (AG Brandenburg a.d.H. – 34 C 93/15, Urteil vom 23.03.2018) lautet: Nein!

Zur Begründung führt das Amtsgericht Brandenburg an der Havel in seiner vorgenannten Entscheidung wie folgt aus: “In der Regel kann aber ein Mitmieter von zwei Mietern selbst dann noch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung sowie Zahlung der Miete durch den (neuen) Vermieter in Anspruch genommen werden, wenn der eine Mitmieter die gemeinsame Wohnung verlassen hat und es ihm nicht gelungen ist, den anderen Mitmieter [hier den ehemaligen Ehemann der Beklagten zu 2.), d.h. den Erstbeklagten] zum Auszug zu bewegen (BGH, Rechtsentscheid in Mietsachen vom 22.11.1995, Az.: VIII ARZ 4/95, u.a. in: NJW 1996, Seiten 515 ff.; OLG Hamburg, Urteil vom 17.12.2008, Az.: 4 U 112/06, u.a. in: ZMR 2009, Seiten 603 ff.; KG Berlin, Beschluss vom 25.07.2006, Az.: 8 W 34/06, u.a. in: WuM 2006, Seite 529; KG Berlin, Urteil vom 09.01.2006, Az.: 8 U 111/05, u.a. in: NJW 2006, Seiten 2561 ff.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.03.1987, Az.: 15 U 183/86, u.a. in:NJW-RR 1987, Seiten 1370 f.; LG Berlin, Beschluss vom 03.08.2016, Az.: 65 S 163/16, u.a. in: Grundeigentum 2017, Seiten 229 f.; LG Berlin, Grundeigentum 2005, Seite 1431; LG Mannheim, DWW 1973, Seite 19; Körner, Grundeigentum 2004, Seite 342; Streyl, in: Schmidt-Futterer, Mietrecht 13. Auflage 2017, § 546 BGB, Rn. 65 f.; Rolfs, in: Staudinger 2014, § 546 BGB, Rn. 15 f.; Streyl, NZM 2011, Seiten 377 ff.).

Unerheblich ist hierbei, ob diese Mitmieterin (Ehefrau) den unmittelbaren Besitz tatsächlich aufgegeben hat (OLG Celle, NZM 2000, Seite 866; OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.03.1987, Az.: 15 U 183/86, u.a. in: NJW-RR 1987, Seiten 1370 f.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.01.1987, Az.: 10 U 122/86, u.a. in: NJW-RR 1987, Seite 911) oder ob sie nur erklärte, sie betrachte sich nicht mehr als Mieterin (OLG Düsseldorf, ZMR 1987, Seite 423). Entscheidend ist allein, ob ihr als Gesamtschuldnerin die Rückgabe noch möglich ist, sei es auch durch Einwirkung auf den in der Wohnung zurückgebliebenen anderen Mieter/Gesamtschuldner, gegebenenfalls auch durch gerichtliche Maßnahmen (OLG Hamburg, ZMR 2009, Seite 603; LG Berlin, Grundeigentum 2000, Seite 281; AG Schöneberg,Grundeigentum 2008, Seite 413; Streyl, in: Schmidt-Futterer, Mietrecht 13. Auflage 2017, § 546 BGB, Rn. 65 f.; Rolfs, in: Staudinger 2014, § 546 BGB, Rn. 15 f.).

Deshalb fehlt das Rechtsschutzbedürfnis für eine Zahlungs- und Räumungsklage gegen eine ausgezogene Mitmieterin selbst dann noch nicht, wenn die Mitmieterin den Besitz an der Wohnung endgültig aufgegeben haben sollte (BGH, NJW 1996, Seite 515; KG Berlin, WuM 2006, Seite 529; OLG Stuttgart, WuM 1995, Seite 385; LG Berlin, ZMR 2004, Seite 516; LG Hannover, ZMR 1999, Seite 407; LG München II, WuM 1989, Seite 181; Streyl, in: Schmidt-Futterer, Mietrecht 13. Auflage 2017, §546 BGB, Rn. 65 f.; Rolfs, in: Staudinger 2014, § 546 BGB, Rn. 15 f.).”

Aus der Rubrik “Mieterinformationen”:

rbb24.de am 04.04.2018: Fahrstuhl defekt – Eingesperrt in der eigenen Wohnung

Jutta Reisner ist 80 Jahre alt. Sie hat ein teilamputiertes Bein und der Weg in ihre Wohnung ist eine Tortur – denn der Fahrstuhl funktioniert nicht. Seit über sechs Wochen. So kann sie kaum das Haus verlassen. Ihr Vermieter: Die Wohnungsgesellschaft Deutsche Wohnen.

https://www.rbb24.de/panorama/beitrag/av7/fahrstuhl-berlin-defekt-deutsche-wohnen-wedding-kreuzberg.html

Aus der Rubrik “Gesundheitspolitik”:

Berliner Abendblatt am 04.04.2018: 4.500 Wohnungen in Mitte unter Asbest-Verdacht

Wenn Asbest in die Atemwege gelangt, dann ist dies hochgefährlich. Deshalb ist die Verwendung des Minerals im Bau seit 1993 verboten. Trotzdem gibt es im öffentlichen Wohnungsbau des Bezirks Mitte noch knapp 4.500 Wohnungen, in denen die Substanz vorkommen könnte, berlinweit ein Vielfaches davon. Das Berliner Abgeordnetenhaus hat deshalb im März den Senat aufgefordert, eine Strategie zum asbestfreien Wohnen in Berlin zu erarbeiten.

Die Zahlen stammen von der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen und wurden auf Anfrage des Abgeordneten Andreas Otto (Grüne) genannt.

Das Berliner Abgeordnetenhaus hat den Senat nun aufgefordert, Gegenmaßnahmen zu ergreifen. So soll im Rahmen einer Strategie eine Erfassung von aktuell und in der Vergangenheit betroffenen Gebäuden erstellt werden. Außerdem sollen Beratungsangebote für Eigentümer auf die Beine gestellt und eine zentrale Auskunfts- und Beratungsstelle auch für Mieter eröffnet werden.

http://www.abendblatt-berlin.de/2018/04/04/4-500-wohnungen-unter-asbest-verdacht/

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Gehört das Fällen von Bäumen zur Gartenpflege, wenn der Abholzung keine Neupflanzung folgt?

Die Antwort des Amtsgerichts Köln (AG Köln – 220 C 332/16, Urteil vom 27.01.2017) lautet: Nein!

Zur Begründung führt das Amtsgericht Köln in seiner vorgenannten Entscheidung wie folgt aus: “Materiell-rechtlich ist die Nebenkostenabrechnung jedoch jedenfalls um die Kosten für die Baumfällarbeiten, also insgesamt EUR 2.261,00, zu kürzen, wodurch sich der auf die Beklagte entfallende Anteil um EUR 279,20 verringert und kein Nachzahlungsbetrag zugunsten des Klägers verbleibt. Bei diesen Kosten handelt es sich nicht um umlagefähigen Betriebskosten.

Betriebskosten sind gemäß § 1 Abs. 1 BetrKV solche Kosten, die dem Eigentümer durch das Eigentum am Grundstück oder durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Grundstücks laufend entstehen. Abzugrenzen davon sind nach § 1 Abs. 2 BetrKV nicht umlagefähige Verwaltungskosten (Nr. 1) und Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten (Nr. 2). Letztere sind diejenigen Kosten, die während der Nutzungsdauer zur Erhaltung des bestimmungsmäßigen Gebrauchs aufgewendet werden müssen, um durch Abnutzung, Alterung und Witterungseinwirkung entstehende baulichen oder sonstigen Mängel ordnungsgemäß zu beseitigen. Laut § 2 der Betriebskostenverordnung, der eine Konkretisierung der Legaldefinition aus § 1 Abs. 1 BetrKV darstellt, sind Kosten der Gartenpflege umlagefähige Betriebskosten, § 2Nr. 10 BetrKV. Dem Begriff der Gartenpflege sollen unter anderem die Kosten der Pflege gärtnerisch angelegter Flächen einschließlich der Erneuerung von Pflanzen und Gehölzen unterfallen. Mit der Einstufung der Kosten für die Erneuerung von Pflanzen und Gehölzen als umlagefähige Betriebskosten wurde dem Umstand Rechnung getragen, dass Pflanzen, Sträucher und Bäume durch Alter, Witterungs- oder Umwelteinflüsse abgängig werden und die Erneuerung der Bepflanzung zu den üblichen gärtnerischen Pflegemaßnamen gehört (AG Hamburg-Wandsbek, Urteil vom 04.12.2013 – 715 C 283/13). Dem Wortlaut des § 2 Nr. 10 BetrKV und den genannten Erwägungen lässt sich jedoch nicht entnehmen, ob unter der Vorschrift auch das Fällen von Bäumen, sozusagen als actus contrarius, unterfällt. Gleichzeitig ist eine Erneuerung der Bepflanzung denklogisch mit der Beseitigung der alten Bepflanzung verknüpft. Aufgrund der aufgezeigten Unklarheit ist der Regelungsgehalt der Vorschrift im Wege einer Auslegung der Vorschrift zu ermitteln. Es gilt die Prämisse, dass der Gesetzgeber bzw. Verordnungsgeber eine zweckmäßige, vernünftige und gerechte Regelung treffen wollte (Palandt/Sprau, 75. Aufl. 2016, Einleitung, Rn. 49 ff.).

Vor diesem Hintergrund hat das Gericht schon grundsätzliche Zweifel an der Umlagefähigkeit von Baumfällkosten. Nicht verkannt wird, dass die Umlagefähigkeit von Baumfällkosten im Rahmen der Betriebskosten für die Gartenpflege mangels höchstrichterlicher Rechtsprechung sowohl in der Rechtsprechung als auch in der Literatur unterschiedlich beurteilt wird. Bewusst offengelassen wurde die Frage vom Bundesgerichtshof (BGH, Beschluss vom 29.09.2008 – VIII ZR 124/08). Gegen die Umlagefähigkeit von Baumfällkosten sprechen folgende Gesichtspunkte: Baumfällkosten sind nicht als laufend entstehende Kosten zu qualifizieren. Da § 2 BetrKV eine Konkretisierung von § 1 Abs. 1 BetrKV darstellt, ist § 2 Nr.10 BetrKV systematisch im Lichte letzterer Vorschrift auszulegen. Dementsprechend müssen die von § 2 Ziffer 10 BetrKV erfassten Kosten gleichfalls laufend, das heißt in einem bestimmten Turnus, anfallen. Daran bestehen angesichts der regelmäßig langen Lebensdauer von Bäumen bei den Fällkosten erhebliche Zweifel (LG München II, Urteil vom 12.02.2008 – 12 S 3615/07). Zwar gehören Maßnahmen, die lediglich periodisch ausgeführt werden, zu einer ordnungsgemäßen, laufend ausgeführten Gartenpflege, wie beispielsweise regelmäßiges Beschneiden und Ausästen von Bäumen und Sträuchern, da es sich insoweit erkennbar um laufend anfallende Pflegemaßnahmen handelt. Dies führte bereits der Bundesrat bei Erlass der neuen Betriebskostenverordnung aus. Die selten anfallenden Fällkosten wurden in diesem Zuge jedoch gerade nicht genannt; eine weitere Klarstellung wurde für nicht erforderlich befunden (Bundesrat, Drucksache 568/03, 15.08.2003, S. 32; LG München II, Urteil vom 12.02.2008 – 12 S 3615/07). Der Verordnungsgeber hat vielmehr bereits durch § 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrKV klargestellt, dass regelmäßig, aber nur in großen zeitlichen Abständen wiederkehrende bauliche oder sonstige Mängel am Gebäude gerade nicht als Betriebskosten, sondern als Instandhaltungskosten zu qualifizieren sind. Für Bäume als wesentliche Grundstücksbestandteile sollte insoweit kein anderer Maßstab gelten (vgl. Bausch, NZM 2006, 367). Ebenfalls sprechen schutzwürdige Interessen des Mieters gegen eine Qualifizierung der Fällkosten als umlagefähige Betriebskosten. Der Gesetzgeber hat Mietverhältnisse über Wohnraum bewusst in Form eines sozialen Mietrechts ausgestaltet. Eine Ausprägung des sozialen Mietrechts ist der sogenannte Preisschutz, mittels dessen der Mieter vor unkalkulierbaren Kostenerhöhungen in Bezug auf das Mietverhältnis geschützt werden soll (Palandt/Weidenkaff, 75. Aufl. 2016, Einf von § 535, Rn. 127 ff.). Mit dieser grundsätzlichen Wertungsentscheidung des Gesetzgebers ist es nicht vereinbar, dass der Mieter plötzlich und unvorhersehbar in einem Jahr mit den Kosten für Baumfällarbeiten belastet wird. Denn das Entstehen solcher Kosten ist für den Mieter regelmäßig überraschend und nicht kalkulierbar (AG Hamburg Blankenese, Urteil vom 14.01.2015 – 531 C 227/13).

Entscheidend im vorliegenden Fall ist jedoch, dass es sich hier erkennbar nicht um Pflegemaßnahme handelte, sondern eine Abholzung des gesamten Baumbestandes auf dem Grundstück des Klägers durchgeführt wurde. Zusammen mit der unstreitigen Tatsache, dass mit einer etwa 18-monatigen Verzögerung lediglich drei von ursprünglich dreizehn Bäumen neugepflanzt wurden, liegt eine Neustrukturierung bzw. wesentliche Umgestaltung der Gartenanlage nahe und damit eine Qualifizierung als Instandhaltungsmaßnahme nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrKV (vgl. LG Krefeld, Urteil vom 17.03.2010 – 2 S 56/09; AG Köln, Urteil vom 27.09.2000 – 207 C 213/00). Es ist auch nicht ersichtlich, dass diese Maßnahme für die Beklagte mit Vorteilen hinsichtlich des Wohnwerts verbunden wäre. Vielmehr sind offensichtlich die von Klägerseite vorgetragenen Vorteile des Baumbestands nunmehr nicht mehr in vergleichbarem Maße vorhanden. Der Vortrag des Klägers, die Fällung der Fichten sei notwendig gewesen, da diese krank und morsch waren und dass besonders die Fichten keine ausreichende Standfestigkeit mehr aufwiesen, sodass die Gefahr einer Entwurzelung bei Sturm bestand, führt nicht zu einer anderen Bewertung. Vielmehr werden gerade Baumfällarbeiten zur Gefahrenabwehr von einigen Gerichten nicht als Teil der regelmäßigen Gartenpflege angesehen und die Umlagefähigkeit aus diesem Grund verneint (vgl. etwa AG Neustadt a.d. Weinstraße, ZMR 2009, 456), was überzeugend ist, da der Vermieter hierdurch der ihm obliegenden Verkehrsicherungspflicht gerecht wird.”

Aus der Rubrik “Gesundheitspolitik”:

Berliner Abendblatt am 03.04.2018: Tausendfacher Asbest-Verdacht in Steglitz-Zehlendorf

Wenn Asbest in die Atemwege gelangt, dann ist dies hochgefährlich. Deshalb ist die Verwendung des Minerals im Bau seit 1993 verboten. Trotzdem wurde das Material möglicherweise in bis zu 2.748 öffentlichen Wohnungen im Bezirk verbaut. Das Abgeordnetenhaus hat den Senat jetzt aufgefordert, eine Strategie zum asbestfreien Wohnen zu erarbeiten. So soll eine systematische Erfassung von betroffenen Gebäuden erstellt werden. Außerdem sollen Beratungsangebote für Eigentümer auf die Beine gestellt und eine zentrale Auskunfts- und Beratungsstelle auch für Mieter eröffnet werden.

Nach Angaben der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen gibt es bei den landeseigenen Wohnungsbauunternehmen aktuell noch 41.585 Wohnungen, die unter Asbestverdacht stehen. In Steglitz-Zehlendorf gehören davon 1.505 zur degewo und 1.000 zur Gewobag. Stadtweit stehen die meisten Wohnungen bei degewo (19.711) und Gewobag (17.100) unter Verdacht. Im Jahr 2015 lag die Zahl öffentlicher Wohnungen mit Asbestverdacht noch über 50.000, in Steglitz-Zehlendorf bei 3.336. Daten der privaten Wohnbauträger gibt es nicht. Die Koalitionsfraktionen im Abgeordnetenhaus gehen laut Dokumenten aus dem Parlament jedoch von berlinweit insgesamt 100.000 verdächtigen Wohnungen aus. Problematisch sind vor allem Fußbodenbeläge, die von der Mitte der 60er-Jahre bis in die späten 80er-Jahre unter verschiedenen Namen vertrieben und verbaut wurden. Die Asbestfasern in den PVC-Platten sollten das Material dichter und langlebiger machen sowie Materialkosten sparen helfen.

http://www.abendblatt-berlin.de/2018/04/03/tausendfacher-asbest-verdacht-in-steglitz-zehlendorf/

Aus der Rubrik “Meinungsumfragen”:

Berliner Morgenpost am 04.04.2018: Emnid-Umfrage – Der Auftrag der Bürger an die neue GroKo: Rente sichern

Die Deutschen halten die Rentensicherung für das drängendste Problem im Land.

Emnid-Umfrage: 3. Platz – Wirkungsvolle Mietpreisbremse (85 Prozent sehr wichtig / wichtig)

Die Sicherung der Rente ist nach Meinung der Deutschen die wichtigste Aufgabe der neuen Bundesregierung. Nach einer Umfrage von Kantar Emnid im Auftrag der Redaktion der Berliner Morgenpost nennen es 95 Prozent der Bundesbürger sehr wichtig oder wichtig, dass die große Koalition die Rentenentwicklung rasch in Angriff nimmt. Nur vier Prozent halten dies für unwichtig beziehungsweise völlig unwichtig.

An zweiter und dritter Stelle werden die Eindämmung der Einbruchskriminalität (91 Prozent sehr wichtig /wichtig) und eine wirkungsvolle Mietpreisbremse (85 Prozent sehr wichtig / wichtig) aufgeführt.

Kantar Emnid stellte zwölf mögliche Regierungsaufgaben zur Bewertung. Die Befragung fand am 26. und 27. März unter 1002 repräsentativ ausgewählten Bundesbürgern statt. Die Frage lautete: “Wie wichtig ist es, dass die neue Bundesregierung die folgenden Aufgaben rasch in Angriff nimmt?”

Teilweise erhebliche Unterschiede zeigen sich in der Wahrnehmung von West- und Ostdeutschen. So wird die Dämpfung der Mietpreisentwicklung von 83 Prozent in den alten, aber von 93 Prozent in den neuen Bundesländern als sehr wichtig oder wichtig angesehen.

https://www.morgenpost.de/politik/article213912157/Der-Auftrag-der-Buerger-an-die-neue-GroKo-Rente-sichern.html

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Trägt der Mieter die Darlegungs- und Beweislast für eine Verletzung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit bei der Abrechnung der Betriebskosten durch den Vermieter?

Die Antwort des Landgerichts Berlin (LG Berlin – 63 S 41/17, Urteil vom 29.12.2017) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das Landgericht Berlin in seiner vorgenannten Entscheidung unter II. wie folgt aus: “Die Klägerin hat jedoch, wie das Amtsgericht mit zutreffender Begründung ausgeführt hat, einen Anspruch auf Zahlung von 1.056,11 Euro gegen die Beklagte aus der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2014.

Der Einwand der Beklagten, die Position “Sach- und Haftpflichtversicherung” verstieße gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot, ist nicht hinreichend substantiiert.

Der Mieter trägt die Darlegungs- und Beweislast für eine Verletzung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit bei der Abrechnung der Betriebskosten durch den Vermieter. Mit der Behauptung, ein Kostenansatz in der Betriebskostenabrechnung des Vermieters übersteige den insoweit überregional ermittelten durchschnittlichen Kostenansatz für Wohnungen vergleichbarer Größe, genügt der Mieter seiner Darlegungslast nicht. Den Vermieter trifft regelmäßig keine sekundäre Darlegungslast für die tatsächlichen Grundlagen seines Betriebskostenansatzes (BGH, Urteil vom 06.07.2011 – VIII ZR 340/10).

Die Beklagte bezieht sich zur Begründung lediglich darauf, dass die Kosten “exorbitant hoch” seien und jedes Jahr gestiegen seien. Im Gegensatz dazu führt die Klägerin sogar an, dass die Steigerung der Kosten auf mehreren Versicherungsfällen in Form von Kellerbränden resultierten. Ebenso verhält es sich mit den Einwänden der Beklagten hinsichtlich der Heizkosten, wie das Amtsgericht ebenfalls bereits zutreffend ausgeführt hat. Die Beklagte bestreitet zu keinem Zeitpunkt die konkreten Ablesewerte im streitgegenständlichen Zeitraum sondern beschränkt sich darauf, die Kosten pauschal als “zu hoch” anzugreifen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem in Bezug genommenen Urteil des Landgerichts Berlin vom 03.09.2016 – 18 S 317/13 – zu einem vorangegangenen Abrechnungszeitraum. Zum einen ist die Kammer nicht an die dortige Auffassung gebunden, zum anderen entbindet dies die Beklagte nicht von ihrer Verpflichtung, binnen der Widerspruchsfrist konkrete, auf den Abrechnungszeitraum bezogene Einwendungen vorzutragen.”

Aus der Rubrik “Mieterproteste”:

Berliner Morgenpost am 03.04.2018: Mieter im Märkischen Viertel protestieren gegen Baupläne
Die Gesobau will Parkhäuser abreißen, um Wohnungen zu bauen. Die Mieter sind wütend über die Pläne.
Die Baupläne sehen im Detail vor, das Parkhaus am Senftenberger Ring ab Juli 2018 und das Parkhaus an der Finsterwalder Straße ab Januar 2019 abzureißen, bestätigt das Unternehmen. Am Senftenberger Ring werde ein neues, acht Stockwerke hohes Parkhaus mit 550 Stellplätzen gebaut. An der Finsterwalder Straße soll hingegen die Parkfläche weichen und ein Hochhaus mit 80 Wohnungen in acht Etagen entstehen.
Die Gesobau hält die Ängste aller Mieter für “unbegründet”. Es würden keine genutzten Parkplätze verloren gehen, sagt Birte Jessen. Alle jetzigen Mieter erhielten vorrangig die Möglichkeit, sich einzumieten – jedoch zugegebenermaßen zu höheren Preisen. “Eine gemeinsame Entwicklung beider Flächen hin zu einem Parkhaus sowie die Möglichkeit, 80 neue Wohnungen für breite Schichten der Bevölkerung zu schaffen, erscheint uns daher als optimale und nachhaltige Lösung”, sagt Jessen. Schließlich sei das Ziel im Koalitionsvertrag vereinbart, die Anzahl an Wohnungen im Besitz des Landes Berlin bis 2026 durch Neubau und Ankauf auf insgesamt 400.000 zu erhöhen.

https://www.morgenpost.de/bezirke/reinickendorf/article210136589/Mieter-im-Maerkischen-Viertel-protesten-gegen-Bauplaene.html

Aus der Rubrik “Mieterinformationen”:

Berliner Morgenpost am 03.04.2018 – Siedlung Westend: Mieter haben Angst vor Asbestsanierung
Deutsche Wohnen versichert: „Arbeiten sind fachgerecht“
Mieter in der Siedlung Westend sorgen sich über Asbestsanierungen und darüber, dass ihre Gesundheit dadurch gefährdet werden könnte. Aufgrund von Informationsmangel hätten sie Zweifel, dass die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen eingehalten würden.
Zu den Asbestsanierungen versicherte Marko Rosteck, Sprecher der Deutsche Wohnen, dass sie “fachgerecht stattfinden”. Die Taschen seien verschlossen, auch wenn man das auf dem Foto nicht erkennen könne. “Die Behälter werden durch eine Art Reißverschluss innen verschlossen”, so Rosteck weiter. Die Deutsche Wohnen kontrolliere diese Arbeiten zudem.

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Kann der Vermieter Nebenkosten bis zum Betrag der geschuldeten Vorauszahlungen auch aufgrund einer nach Ablauf der Abrechnungsfrist erteilten Abrechnung noch geltend machen?

Die Antwort des Landgerichts Berlin (LG Berlin – 63 S 41/17, Urteil vom 29.12.2017) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das Landgericht Berlin in seiner vorgenannten Entscheidung unter II. wie folgt aus: “Dem Vermieter steht auch nach Ablauf der Abrechnungsfrist im Falle einer formell ordnungsgemäßen Abrechnung jedenfalls ein Anspruch auf Zahlung bis zur Höhe der Sollvorschüsse zu.

Eine erst nach Ablauf der Jahresfrist gemäß § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB erteilte formell ordnungsgemäße Abrechnung steht zwar grundsätzlich der Geltendmachung von Nachforderungen entgegen (§ 556 Abs. 3 Satz 3 BGB); um Nachforderungen in diesem Sinne handelt es sich aber begrifflich nur, wenn der Vermieter nach Ablauf der zwölfmonatigen Abrechnungsfrist einen Betrag verlangt, der eine bereits erteilte Abrechnung oder, falls er eine rechtzeitige Abrechnung nicht erstellt hat, die Summe der Vorauszahlungen des Mieters übersteigt. Dies gilt entsprechend, soweit der Mieter geschuldete Vorauszahlungen nicht oder -wie hier nur teilweise – erbracht hat. Nebenkosten bis zum Betrag der geschuldeten Vorauszahlungen kann der Vermieter deshalb auch aufgrund einer nach Ablauf der Abrechnungsfrist erteilten Abrechnung geltend machen (BGH, Urteil vom 31.10.2007 – VIII ZR 261/06).

Die Klägerin hat aber keinen Anspruch auf die sich aus der korrigierten Betriebskostenabrechnung für 2013 ergebenden Nachzahlung, die die zu leistenden Sollvorschüsse übersteigt. Grundsätzlich kann der Vermieter eine Betriebskostenabrechnung nach Ablauf der Frist aus § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB nicht mehr zum Nachteil des Mieters korrigieren. Das gilt namentlich auch dann, wenn das Ergebnis der erteilten Abrechnung ein Guthaben des Mieters ist. Die Abrechnungsfrist aus § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB und der durch § 556Abs. 3 Satz 3 BGB angeordnete Ausschluss von Nachforderungen nach Fristablauf dienen der Abrechnungssicherheit für den Mieter und sollen Streit vermeiden. Dieser Zweck würde verfehlt, wenn der Vermieter einen Abrechnungsfehler nach Ablauf der Abrechnungsfrist noch zum Nachteil des Mieters korrigieren könnte.

Es kommt hierbei grundsätzlich auch nicht darauf an, worauf der Fehler der Abrechnung beruht. Vielmehr ist eine nachträgliche Korrektur der Abrechnung grundsätzlich auch dann ausgeschlossen, wenn der Vermieter zugunsten des Mieters irrtümlich höhere als die tatsächlich erbrachten Vorauszahlungen angesetzt und deshalb zu Unrecht ein Guthaben des Mieters oder eine zu geringe Nachforderung errechnet hat.

Dass es sich bei den Nebenkostenvorauszahlungen um einen Teil der Miete handelt, rechtfertigt keine andere Wertung. Der Vermieter kann Nebenkosten als Vorauszahlungen nur solange geltend machen, als eine Abrechnung noch nicht erteilt und die Abrechnungsfrist noch nicht abgelaufen ist. Nach dem Eintritt der Abrechnungsreife kann er nur noch die sich aus der Abrechnung ergebenden Beträge verlangen (BGH, Urteil vom 30.03.2011 – VIII ZR 133/10).

Insbesondere ist es in vorliegenden Fall der Beklagten auch nicht nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt, die Klägerin ab ihrem Versehen in der ursprünglich fristgemäßen Abrechnung, in welche sie versehentlich die Sollvorschüsse eingestellt hatte, wegen des Ablaufs der Abrechnungsfrist festzuhalten.

Zwar hat der BGH in der vorgenannten Entscheidung dies grundsätzlich für möglich erachtet und auch im hiesigen zugrundeliegenden Sachverhalt hat die Klägerin durch Einstellen der Sollstatt der Istvorschüsse einen für die Beklagte ohne weiteres erkennbaren Fehler begangen, ferner haben auch die Parteien hier einen Rechtsstreit über die Höhe der zu leistenden Vorschüsse geführt, weil die Beklagte die Erhöhung nicht akzeptiert hat. Jedoch erfolgte im Gegensatz zur vorgenannten Entscheidung des BGH zugrundeliegenden Sachverhalt hier die Korrektur der Abrechnung erst mehr als 18 Monate nach der ursprünglichen Abrechnung. Es handelt sich demnach nicht mehr um ein “kurz nach Ablauf der Abrechnungsfrist korrigiertes Versehen” der Klägerin.

Wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, hat die diesbezüglich darlegungs- und beweisbelastete Klägerin nicht vermocht, den früheren Zugang der korrigierten Betriebskostenabrechnung zu beweisen. Auch die Berufungsbegründung enthält diesbezüglich keinen Beweisantritt.

Demnach ergibt sich ein Anspruch auf Zahlung der Sollvorschüsse für 2013 in Höhe von 3.041,34 Euro, von welchem die unstreitig geleisteten tatsächlichen Vorschüsse in Höhe von 1.775,40 Euro sowie die durch die Beklagte auf die ursprüngliche Abrechnung gelisteten 64,55 Euro abzuziehen sind, womit es bei einem Anspruch von noch 1.201,36 Euro der Klägerin für 2013 verbleibt.”