Archiv für den Monat: April 2018

Aus der Rubrik “Mieterproteste”:

Berliner Morgenpost am 01.04.2018: Wohnungsbauprojekt – Blankenburger Süden: Ärger über Senats-Pläne hält an

In einem Online-Dialog zum „Blankenburger Süden“ schreiben Anwohner fast 600 Kommentare. Die Senatsverwaltung reagiert darauf nicht.

Die Anwohner hatten bis zum gestrigen Sonnabend Zeit, sich in einem “Online-Dialog zu drei Entwicklungsalternativen im Blankenburger Süden” zu Wort zu melden. Fast 600 Kommentare wurden abgegeben. Wenig überraschend: Lompscher erntet viel Kritik für ihre Baupläne.

https://www.morgenpost.de/berlin/article213891463/Blankenburger-Sueden-Aerger-ueber-Senats-Plaene-haelt-an.html

Aus der Rubrik “Mieterproteste”:

Tageszeitung Junge Welt am 29.03.2018: Aktionstage und Demonstration gegen Verdrängung

Mehr als 130 Initiativen und Organisationen rufen zu einer Demon­stration und Aktionstagen gegen Verdrängung und hohe Mieten auf

Es geht alle an. Wohnen ist eine der drängendsten sozialen Fragen. Es brodelt in der Stadt.

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Hat der zur Ersatzvornahme Berechtigte einen Anspruch auf Leistung eines Vorschusses in Höhe der voraussichtlich zur Mängelbeseitigung erforderlichen Kosten?

Die Antwort des Landgerichts Lübeck (LG Lübeck – 14 S 14/17, Urteil vom 15.02.2018) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das Landgericht Lübeck in seiner vorgenannten Entscheidung unter II. 2. c) wie folgt aus: “Ohne Erfolg wendet sich die Berufung schließlich gegen die Verurteilung zur Zahlung eines Mängelbeseitigungsvorschusses. Den Klägern steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung eines Vorschusses zur Mängelbeseitigung aus §§ 536aAbs. 2 Nr. 1, 242 BGB zu, da in Bezug auf die oben beschriebenen Durchfeuchtungen des Kellerraumes ein nicht unerheblicher Mangel vorliegt (s.o.). Es ist ständige Rechtsprechung des BGH, dass der zur Ersatzvornahme Berechtigte einen Anspruch auf Leistung eines Vorschusses in Höhe der voraussichtlich zur Mängelbeseitigung erforderlichen Kosten hat (BGH, Urteil vom 24. Februar 1967, VZR 75/65, BGHZ 47, 272; Urteil vom 12. Juli 1973, Hl ZR 46/72, 61, 128; Urteil vom 05. Mai 1977, VII ZR 36/76, 68, 372, KG, Urteil vom 29. Februar 1988, 8 RE Miet 6717/87, NJW-RR 1988, 1039). Der Anspruch besteht, wenn der Vermieter mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist. Die Beklagte ist gem. § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB zur Mängelbeseitigung verpflichtet. Mit dieser Pflicht befand sie sich seit dem 27. Juni 2016 gem. § 286 Abs. 1 Satz 1 BGB in Verzug, da sie mit Anwaitsschreiben der Kläger vom 12. Juni 2016 (Anlage K2, BS. 33 – 34 d.A.) unter Fristsetzung bis zum 26. Juni 2016 erfolglos zur Mängelbehebung aufgefordert wurde. Im Übrigen liegt in dem Prozessverhalten der Beklagten, mit dem sei eine Mängelbeseitigungspflicht auch noch nach Erhalt des Ausgangsgutachtens des Sachverständigen … beharrlich in Abrede gestellt hat, eine ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung iSv. § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB, die eine Mahnung entbehrlich gemacht hätte.

Als Rechtsfolge des Vorschussanspruchs kann der Mieter die erforderlichen Mängelbeseitigungskosten verlangen. Soweit die Beklagte einwendet, es sei nicht erkennbar, wie das Amtsgericht auf den ausgeurteilten Betrag komme, hat das Amtsgericht dies in den Entscheidungsgründen auf S. 6 ausgeführt. Insoweit hat es zutreffend darauf hingewiesen, dass zu den Kosten von 5.450,00 Euro ein Teil der von dem Sachverständigen veranschlagten Kleinmaterialien und der Regiekosten hinzuzurechnen sei und es deshalb den Vorschussbetrag auf insgesamt 8.500,00 Euro schätze. Dies ist nicht zu beanstanden. Bereits Regiekosten betragen nach den Angaben des Sachverständigen insgesamt 18% von den Baukosten, was einem Betrag von 981,00 Euro entspricht, so dass sich ein Gesamtbetrag von 6.431,00 Euro ergebe, aufgerundet daher 6.500,00 Euro.”

Aus der Rubrik “Mieterinformationen”:

Berliner Zeitung am 29.03.2018: Zweckentfremdung – Darauf müssen Berliner bei Ferienwohnungen achten

Mit Ferienwohnungen lässt sich mehr Geld verdienen als mit Mietwohnungen. Dem Wohnungsmarkt gehen dadurch dringend benötigte Unterkünfte verloren. Wie viele Ferienwohnungen es in Berlin gibt, lässt sich schwer sagen. Schätzungen gehen von mehr als 20.000 Ferienwohnungen aus, viele davon werden ungenehmigt betrieben.

https://www.berliner-zeitung.de/berlin/zweckentfremdung-darauf-muessen-berliner-bei-ferienwohnungen-achten-29939556

Aus der Rubrik “Mieterproteste”:

Spandauer Volksblatt am 27.03.2018 – Weiße Banner gegen Dreck und Beton: Mieter im Parkviertel protestieren weiter
Im Parkviertel Kladow verstärken die Mieter ihren Protest gegen Dreck, Lärm, Beton, Kündigungen und Mietnachzahlungen. Unterschriften werden gesammelt und Banner von den Balkonen gehängt.
Wer durch das Parkviertel Kladow fährt, sieht weiße Laken von Balkonen hängen. „Herzlich Willkommen im Betonviertel Kladow“ ist darauf zu lesen. Oder: „Bagger, Lärm und Dreck: Papa, wo soll ich spielen?“

In der Wohnsiedlung formiert sich der Widerstand, denn für die 319 Mietparteien ist schon lange Schluss mit lustig. Deutlich wurde das auf der neuerlichen Mieterversammlung, die kürzlich in der Gärtnerei Guyot in Kladow stattfand. Zwar kamen weniger Leute als die Mieterinteressengemeinschaft gehofft hatte. Aber dafür waren sich die etwa hundert Teilnehmer einig: „So darf es nicht weitergehen. Wir wollen nicht kampflos zusehen. Mit uns kann man nicht machen, was man will. Wir werden uns wehren.“

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Ist bei Nässe bzw. Feuchtigkeit im Kellerraum eine Minderungsquote von 5 % sachgerecht?

Die Antwort des Landgerichts Lübeck (LG Lübeck – 14 S 14/17, Urteil vom 15.02.2018) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das Landgericht Lübeck in seiner vorgenannten Entscheidung unter II. 2. a) wie folgt aus: “Auch wenn nur auf den Mieterkeller abzustellen ist, erscheint der Kammer eine Minderungsquote von 5% sachgerecht. Nach einer Entscheidung des AG Düren vom 16. Dezember 1981 (8 C 465/81WuM 1983, 30; Börstinghaus, Mietminderungstabelle, 3. Aufl., lfd. Nr. 721) ist bei Feuchtigkeit im Keller bei Niederschlag eine Minderungsquote von 5% zugesprochen worden, das AG Bad Bramstedt hat mit seiner Entscheidung vom 20. Ju… 1989 (5 C 44/89WuM 1990,71; Börstinghaus a.a.O., lfd. Nr. 891) bei Feuchtigkeit in den zur Wohnung gehörenden Kellerräumen eine Minderungsquote von 10% und das LG Berlin mit seiner Entscheidung vom 14. Juni 2001 (67 S 475/00, GE 2001, 1606: Börstinghaus a.a.O., lfd. Nr. 893) bei Kellerfeuchtigkeit und Abhängigkeit von der Minderung vom Flächenanteil und Nutzungszweck eine Minderungsquote von 10% zugesprochen. Schließlich hat das AG Bergheim mit der Entscheidung vom 12. April 2011 (28 C 147/10WuM 2011, 359; Börstinghaus a.a.O., lfd. Nr. 1116) bei einem feuchten Keller eine Minderung von 15% festgestellt, wobei bei der Entscheidung die Wände seit geraumer Zeit massiv durchfeuchtet gewesen seien und sich auf dem Boden sogar Pfützen gebildet hätten.”

Aus der Rubrik “Mieterproteste”:

rbb24.de am 28.03.2018: “Grundstücksvertreibung geht nicht!” – Anwohner protestieren gegen Bauprojekt Blankenburger Süden

Im Blankenburger Süden formiert sich der Widerstand gegen eines der größten Bauvorhaben in Berlin. Am 27.03.2018 trafen sich rund 500 Anwohner auf dem Stadtgut Buch. Mit einer Resolution wollen sie sich gegen die “eiskalte Enteignung” stemmen.

Aus der Rubrik “Mieterproteste”

rbb24.de am 28.03.2018: Mieter wehren sich gegen Verwahrlosung ihres Hauses
Eine eingebrochene Decke im Hausflur, Schimmel, marode Elektrik: In Kreuzberg, mitten in begehrtester Kiezlage, rottet ein Haus vor sich hin. Viele Mieter sind ausgezogen. Nun hat sich die Wohnungsaufsicht des Bezirks das Haus angeschaut.
Von außen sieht das Haus zwar gut aus, doch innen verkommt es zusehends. Im Eingang ist die Decke eingebrochen, ein Bewohner wär beinahe getroffen worden. Mit ein paar Holzbalken wurde das Loch notdürftig abgedichtet. Im Hauseingang ist der Lichtschalter kaputt, wer in der Dunkelheit den Knopf sucht, fasst ins Stromkabel . Im Flur bröckelt der Putz von der Wand. Seit zwei Jahren steht ein Gerüst im Hof, so dass die Mieter ihre Fenster nicht auflassen können.

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Kann der Mieter bei Nässe bzw. Feuchtigkeit im Kellerraum seine Miete mindern?

Die Antwort des Landgerichts Lübeck (LG Lübeck – 14 S 14/17, Urteil vom 15.02.2018) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das Landgericht Lübeck in seiner vorgenannten Entscheidung unter II. 2. a) wie folgt aus: “Soweit das Amtsgericht eine Minderungsberechtigung bezogen auf Nässe bzw. Feuchtigkeit im Kellerraum der Kläger zuerkannt hat, bleibt die Berufung ohne Erfolg. Den Klägern steht ein dementsprechendes Minderungsrecht aus § 536 Abs. 1 Satz 2 BGB zu. Nach der in dem selbstständigen Beweisverfahren durchgeführten Beweisaufnahme liegt insoweit ein Mangel i.S.v. § 536 Abs. 1 Satz 1 BGS vor. Der Sachverständige H. hat hierzu in seinem schriftlichen Gutachten vom 19. November 2014 zur Überzeugung der Kammer ausgeführt, dass sowohl das Mauerwerk an der Außenwand des von den Klägern angemieteten Kellerraumes als auch der zu diesem führende Kellerflur Durchfeuchtungen aufweise. Im Zeitpunkt des Ortstermins seien im Mieterkeller der Kläger und im Kellerflur Farbablösungen im Außenwandbereich feststellbar gewesen, welche auf das Vorhandensein von Feuchtigkeit hinweisen würden. An der Wand Nr. 4 des Mieterkellers seien im Bereich der untersten vier Mauerwerksschichten partielle Farbablösungen sichtbar und teilweise auch Ausblühungserscheinungen. Aufgrund der Untersuchung sowohl der optisch auffälligen Bereiche als auch der sie umgebenden optisch unauffälligen Wandflächen der Außenwände mit dem elektronischen Messgerät GANN Hydromette und der Oberflächenmesssonde hätten Messwerte irn oberen Bereich im Mittel 50 Digits und im unteren Bereich der ersten drei Mauerwerksschichten Messwerte von 125 bis 145 Digits festgestellt werden können. Eine Ausnahme würden die Einzelsteine unterhalb und seitlich der Schornstein-Revision söffnung darstellen. Hier habe sich von den einzelnen Steinen der Farbanstrich lokal abgelöst. Hier würden die Messwerte bei 145 Digits liegen. Von einer Feuchtigkeit im Kellermauerwerk sei bei 100 bis 150 Digits, von einem trockenen Mauerwerk bei 60 bis 80 Digits auszugehen. Bei Anzeigen über 130 Digits sei je nach Rohwichte schon mit beginnendem Flüssigkeitswasservorkommen zu rechnen. Die in den Kelierräumen festgestellten Farbablösungen sowie die gemessenen Werte würden deutliche Anzeichen für einen Feuchteeindrang aus dem Außenwandbereich darstellen. Ursache hierfür sei mit hoher Wahrscheinlichkeit ein altersbedingtes Versagen der vertikalen Außenwandabdichtung. Die technischen Möglichkeiten zum Zeitpunkt der Gebäudeerrichtung würden eine streichfähige Abdichtung von erdberührten Bauteilen erlauben. Diese habe zum Zeitpunkt der Gebäudeerrichtung in der Regel in einem abdichtenden Anstrich mit einem bituminösen Anstrichmittel als Deckaufstrich bestanden. Diese Anstrichmittel würden gegenüber den in den heute anerkannten Regeln der Technik vorgesehenen Abdichtungsstoffen über einen geringeren Abnutzungsvorrat verfügen und würden daher nur einen zeitlich begrenzten Schutz vor dem Eindringen von Bodenfeuchte bzw. Sickerwasser geben, Stehendes Wasser – wie von den Klägern behauptet – konnte der Sachverständige bei dem Ortstermin jedoch nicht feststellen.

Die Mietminderung ist nicht gem. § 536 Abs. 1 Satz 3 BGB ausgeschlossen, weil der Mangel die Gebrauchstauglichkeit nur unerheblich beeinträchtigen würde. Insoweit liegt eine unerhebliche Minderung der Gebrauchstauglichkeit vor, wenn sie bei objektiver Betrachtungsweise nicht spürbar ins Gewicht fällt oder wenn der Mangel leicht erkennbar ist und schnell sowie mit geringen Kosten beseitigt werden kann, so dass eine Minderung gegen § 242 BGB verstieße (BGH, Urteil vorn 30. Juni 2004, XII ZR 251/02WuM 2004, 531: Staudinger/Emmerich, BGB, 2014, § 536 Rn. 11; Palandt/Sprau, BGB, 77, Aufl., § 536 Rn. 17 Schmidt-Futterer/Eisenschmid, a.a.O., § 535 Rn. 47 m.w.N. in Rn. 146). Die Annahme eines unerheblichen Mangels hängt dabei nicht davon ab, ob der Mieter die Wohnung nutzt. Ein unerheblicher Mangel kann daher nicht allein deswegen angenommen werden, weil der Mieter abwesend ist (vgl. Schmidt-Futterer a.a.O. Rn. 50). Demnach sind die festgestellten Durchfeuchtungen jedenfalls im Mieierkelier nicht mehr als unerheblich zu bewerten. Die Gebrauchsbeeinträchtigung durch die Durchfeuchtungen an der Wand Nr. 4 ist durchaus für die Kläger spürbar. Ein Keller hat den Zweck, in ihm Gegenstände zu verwahren. Diese werden üblicherweise auf den Boden und an die Wand gestellt. Diese Nutzungsmöglichkeit ist durch die erhebliche Feuchtigkeit im unteren Bereich der Wand Nr. 4, also der Außenwand, spürbar eingeschränkt. Ihr liegt nach den Ausführungen des Sachverständigen mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Baumangel zugrunde, der nicht mit geringem Aufwand beseitigt werden kann. Nicht erheblich ist, dass die Kläger ihren Kellerraum gleichwohl – nach Meinung der Beklagten – vollständig genutzt haben. Wie bereits ausgeführt, ist die Gebrauchsbeeinträchtigung abstrakt und nicht anhand der individuellen Nutzung durch den konkreten Mieter zu beurteilen.

Eine andere Beurteilung ergibt sich indessen für die Durchfeuchtungen im Kellerflur. Hier liegt keine spürbare Nutzungsbeeinträchtigung für die Mieter vor, da dieser lediglich als Zugang zu ihrem eigenen Keller benutzt wird und nicht dazu, dort Gegenstände zu verwahren. Ein Minderungsrecht scheitert somit diesbezüglich an § 536 Abs. 1 Satz 3 BGB, was insoweit der Berufung zu einem Teilerfolg verhilft.”

Aus der Rubrik “Mieterinformationen”:

Berliner Zeitung am 28.03.2018: Das Leid der Studenten – Preise für WG-Zimmer steigen in Berlin am stärksten
Zwar will der Senat die Zahl der preiswerten Studentenwohnungen um 5000 erhöhen, doch geht das nicht so schnell. Die landeseigene Berlinovo, die 2500 der Wohnplätze schaffen soll, hat im vergangenen Jahr gerade die ersten 129 Apartments fertiggestellt.