Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Stellt eine nach Modernisierung reduzierte Fensterbankbreite eine erhebliche Einschränkung der Tauglichkeit nach § 536 Abs. 1 Satz 3 BGB dar?

Die Antwort des Landgerichts Bremen (LG Bremen – 2 S 124/17, Urteil vom 22.03.2018) lautet: Nein!

Zur Begründung führt das Landgericht Bremen in seiner vorgenannten Entscheidung unter II. wie folgt aus: “Hinsichtlich der reduzierten Fensterbankbreite stehen dem Kläger keine Mängelrechte gegenüber der Beklagten zu.

Die reduzierte Fensterbankbreite stellt schon keinen Mangel dar, da es sich bei der Reduzierung der Fensterbanktiefe um eine unerhebliche Einschränkung der Tauglichkeit nach § 536 Abs. 1 S. 3 BGB handelt, denn die fehlende Eignung einer Fensterbank zum Abstellen großer Gegenstände schränkt die Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch nicht maßgeblich ein. Dies umso mehr, weil in der Rechtsprechung anerkannt ist, dass selbst eine Abweichung der tatsächlichen Wohnfläche von bis zu 10% der vertraglich vereinbarten Wohnfläche einen unerheblichen Mangel darstellt. Zudem hat der Mieter Modernisierungsmaßnahmen grundsätzlich zu dulden, auch wenn diese eine Veränderung des Mietobjektes bedingen, sodass dem Kläger kein Anspruch auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes zusteht, zumal ein solcher Anspruch, wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, jedenfalls nach § 242 BGB wegen Unverhältnismäßigkeit ausgeschlossen wäre. Eine andere Wertung ergibt sich auch nicht etwa aus dem vom Kläger vorgelegten Urteil des Amtsgerichts Schöneberg. Der dort zugrunde liegende Sachverhalt ist auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar, da es sich dort gerade nicht nachweislich um Modernisierungsmaßnahmen handelte und zudem der Lichteinfall in die Wohnung durch Verkleinerung der Fenster erheblich vermindert wurde.”