Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Hat ein Mitglied und Mieter einer Wohnungsbaugenossenschaft gegenüber seiner Genossenschaft einen Anspruch auf Erteilung von Auskunft, welche Mitarbeiter und für die Genossenschaft tätigen Unternehmen sich negativ über sein Auftreten geäußert haben?

Die Antwort des Amtsgerichts Köln (AG Köln – 127 C 404/17, Urteil vom 19.04.2018) lautet: Nein!

Zur Begründung führt das Amtsgericht Köln in seiner vorgenannten Entscheidung wie folgt aus: “Die zulässige Klage ist unbegründet.

Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist ein Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin gegeben. Grundsätzlich muss als sachliche Prozessvoraussetzung einer zulässigen Klage ein Rechtsschutzbedürfnis vorliegen. Dieses fehlt nach ständiger Rechtsprechung lediglich bei objektiv sinnlosen Klagen, d.h. wenn der Kläger keinerlei schutzwürdiges Interesse an dem begehrten Urteil haben kann. Das Fehlen eines solchen schutzwürdigen Interesses kann aber nur unter ganz besonderen Umständen bejaht werden, denn grundsätzlich hat jeder Rechtsuchende einen öffentlich-rechtlichen Anspruch darauf, dass die Gerichte seinen sein Anliegen sachlich prüfen und bescheiden (vgl. Zöller, 31. Aufl., vor § 253 Rn. 18 mwN).

Die Klage ist unbegründet.

Die Klägerin hat aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Erteilung von Auskunft, welche Mitarbeiter und für die Beklagten tätigen Unternehmen sich negativ über das Auftreten der Klägerin geäußert haben, gegen die Beklagte.

Ein solcher Anspruch besteht weder aus dem zwischen den Parteien bestehenden genossenschaftlichen Verhältnis noch aus anderen rechtlichen Gesichtspunkten.

Die Äußerung des Mitarbeiters der Beklagten, Personen hätten sich “negativ” über das Auftreten der Klägerin geäußert, stellt lediglich eine wertende Meinungsäußerung dar. Die Wortwahl “negativ” enthält offenkundig eine Wertung der Äußerungen Dritter.

Darüber hinaus stellt die Äußerung eine derart unbestimmte und vage Mitteilung dar, dass eine Erheblichkeit dieser Aussage nicht entnommen werden kann.

Die Klage war daher abzuweisen.”