Aus der Rubrik “Wissenswertes”:


Ist eine Feststellungsklage auf 
Feststellung der Eintrittspflicht des Vermieters für zukünftige Schäden bei aufgenommenen Asbestfasern grundsätzlich unzulässig?

Die Antwort des Landgerichts Berlin (LG Berlin – 18 S 140/16, Urteil vom 17.01.2018) lautet: Nein!

Zur Begründung führt das Landgericht Berlin in seiner vorgenannten Entscheidung unter II. 2. (1) wie folgt aus: “Im Übrigen ist die Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO zulässig, denn der Klägerin ist ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Eintrittspflicht der Beklagten für zukünftige Schäden nicht abzusprechen. Anders als in dem von den Beklagten zitierten Fall des BGH (VIII ZR 19/13, Urt. v. 02.04.2014, GE 2014, 868 f.) liegt hier kein Gutachten vor, wonach die Möglichkeit eines Schadenseintritts als “sehr, sehr gering” anzusehen sei. Die Wertung des Sachverständigen im Fall des BGH kann auf den vorliegenden Fall auch nicht mit dem Argument übertragen werden, die Klägerin habe eine gegenüber dem BGH-Fall höhere Wahrscheinlichkeit für den Eintritt eines Schadens nicht dargetan. Der im Fall des BGH betraute Sachverständige hat weder die hiesigen Fußbodenplatten untersucht noch das hier vorgetragene Ausmaß des Kontakts der Klägerin mit zerbrochenen Platten und losgeschabten Fußbodenkleber zu Grunde gelegt; im Fall des BGH hatte der Mieter die Fußbodenplatten nicht selbst zerkleinert und auch nicht selbst ohne Schutzmaßnahmen Kleber abgeschabt. Für die Zulässigkeitsprüfung ist außerdem der Vortrag der Klägerin zu Grunde zu legen, wonach sie seit 1980 einer ungesunden Asbestfaserbelastung ausgesetzt gewesen sei, deswegen Asbestfasern in ihre Lunge aufgenommen habe und damit rechnen müsse, dass diese zu potentiell tödlichen Erkrankungen führen werden. Ob diese Befürchtung ins Blaue hinein vorgetragen wird oder im Ausmaß der Asbestfaserexposition eine nachvollziehbare Basis findet, bedarf weiterer Sachaufklärung, sodass eine vollständige Abweisung der Feststellungsklage jedenfalls derzeit nicht in Frage kommt.”