Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

 

Ist eine Forderungsabtretung eines Mieters an ein Inkassounternehmen (legal tech-Unternehmen) dergestalt, alle seine Forderungen im Zusammenhang mit der sog. Mietpreisbremse einzuziehen, wirksam?

Die Antwort des Landgerichts Berlin (LG Berlin – 65 S 70/18, Urteil vom 20.06.2018) lautet: Ja! (Achtung: anderer Auffassung LG Berlin – 67 S 157/18, Beschluss vom 03.07.2018)

Zur Begründung führt das Landgericht Berlin in seiner vorgenannten Entscheidung unter III. 1. a) bis e) wie folgt aus: “Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 802,71 Euro aus §§ 280 Abs. 1, 249 Abs. 1, 257398 BGB.

a) Zutreffend – wenngleich ohne Begründung – ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass die Klägerin aktivlegitimiert ist.

Die Mieterin der hier gegenständlichen Wohnung hat (auch) den hier in zweiter Instanz noch gegenständlichen Anspruch auf Freistellung von den außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten wirksam an die Klägerin abgetreten, § 398 BGB in Verbindung mit § 257 BGB und der Erklärung vom 15. Februar 2017 sowie Ziff. 3.2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin vom 10. Februar 2017.

Die Abtretung erfasst ausdrücklich den Freistellungsanspruch der Zedentin (Mieterin) gegen die beklagte Vermieterin aus bzw. im Zusammenhang mit der Geltendmachung ihrer Rechte aus der “Mietpreisbremse”.

Die Abtretung ist nicht nach § 134 BGB wegen eines Verstoßes gegen §§ 12 Abs. 2, 3, 10 Abs. 1 Nr. 1 RDG nichtig. Die Klägerin hat im Zusammenhang mit der Abtretung und der Einziehung der Forderungen der Mieterin, die dem Vergütungsanspruch zugrunde liegen, nicht die ihr aufgrund ihrer Eintragung in das Rechtsdienstleistungsregister beim Präsidenten des Kammergerichts eingeräumte Befugnis überschritten, in den Grenzen der §§ 2 Abs. 2, 10 Abs. 1 Nr. 1 RDG außergerichtliche Rechtsdienstleistungen (Inkassodienstleistungen) zu erbringen mit der Folge, dass die der Berechnung zugrunde gelegten außergerichtlichen Inkassodienstleistungen nicht zu vergüten wären, § 4 Abs. 5 RDGEG (vgl. Seichter in: Deckenbrock/Henssler, RDG, 4. Aufl. 2015, § 3 Rn. 49).

aa) Nach § 2 Abs. 1 RDG ist Rechtsdienstleistung jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert. Unabhängig davon gilt nach Abs. 2 der Regelung als Rechtsdienstleistung (stets) die Einziehung fremder oder zum Zwecke der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird (Inkassodienstleistung).

Das RDG belegt damit – weitergehend als das Rechtsberatungsgesetz (RBerG, Art. 1 § 1) – die geschäftsmäßige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten einschließlich der Rechtsberatung als Rechtsdienstleistung im Bereich “Inkassodienstleistungen” mit einem generellen Verbot unter Erlaubnisvorbehalt, das heißt unabhängig davon, ob im Einzelfall eine Rechtsprüfung überhaupt erforderlich ist (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts, BT-Ds. 16/3655, S. 48; Deckenbrock/Henssler in: Deckenbrock/Henssler, RDG, 4. Aufl., 2015, § 2 Rn. 67; Kleine-Cosack, Rechtdienstleistungsgesetz, 3. Aufl., 2014, § 2 Rn. 90).

In Verfolgung des Schutzzwecks des RDG (vgl. § 1 RDG) darf die Rechtsdienstleistung im Bereich Inkassodienstleistung nach § 10Abs. 1 Nr. 1 RDG nur von natürlichen und juristischen Personen sowie Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit aufgrund besonderer Sachkunde erbracht werden, die – wie hier die Klägerin – bei der zuständigen Behörde registriert sind.

§ 11 Abs. 1 RDG definiert die konkreten Anforderungen an die besondere Sachkunde bei Inkassodienstleistungen als Voraussetzung der Registrierung. Danach erfordern Inkassodienstleistungen besondere Sachkunde in den für die beantragte Inkassotätigkeit bedeutsamen Gebieten des Rechts, insbesondere des Bürgerlichen Rechts, des Handels-, Wertpapier- und Gesellschaftsrechts, des Zivilprozessrechts einschließlich des Zwangsvollstreckungs- und Insolvenzrechts sowie des Kostenrechts. Die Einzelheiten des Nachweises der danach erforderlichen theoretischen und praktischen Sachkunde sind in §§ 2 ff. RDV, § 12 Abs. 3 RDG näher geregelt.

§ 12 Abs. 1, 2 RDG formuliert im Interesse des Verbraucherschutzes, des Schutzes der Rechtspflege und des Rechtsguts Recht (vgl. BT-Ds. 16/3655, S. 66) darüber hinaus Anforderungen an die persönliche Eignung und Zuverlässigkeit, wobei über das Erfordernis der Benennung einer “qualifizierten Person” nach Abs. 4 sichergestellt ist, dass die erlaubten Rechtsdienstleistungen auch bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit nur von persönlich zuverlässigen, sachkundigen, erfahrenen und gegen Pflichtverletzungen versicherten Personen erbracht werden, sie im Innen- und Außenverhältnis zudem mit entsprechenden Handlungsbefugnissen ausgestattet sind. Das ist hier – wie der Kammer aus einer Vielzahl von Verfahren bekannt ist, in der die Eintragung vorgelegt wurde – einer der beiden Geschäftsführer der Klägerin. Anders als nach dem RBerG ist auch das Unterhalten einer Berufshaftpflichtversicherung nach § 12 Abs. 1 Nr. RDG nunmehr zwingende Registrierungsvoraussetzung.

Diese Anforderungen bilden die Grundlage der weiten Auslegung des Begriffs der “außergerichtlichen Forderungseinziehung”, den das Bundesverfassungsgericht im Anwendungsbereich des Art. 1 § 1 RBerG (§§ 2 Abs. 2, 10 Abs. 1 Nr. 1, 11, 12 RDG) im Lichte des Art. 12 Abs. 1 GG mehrfach präzisiert (BVerfG, Beschl. v. 20.02.2002 – 1 BvR 423/991 BvR 821/001 BvR 1412/01NJW 2002, 1190, beck-online; Beschl. v. 14.08.2004 – 1 BvR 725/03NJW-RR 2004, 1570, beck-online) und auf die der Gesetzgeber im Rahmen der Neuregelung des Rechtsberatungsrechts ausdrücklich Bezug genommen hat (BT-Ds. 16/3655, S. 26 f.); dies auch folgerichtig, denn die verfassungsrechtlichen Vorgaben haben sich nicht geändert (BT-Ds. 16/3655, S. 26, 36).

Rechtsberatung ist danach grundsätzlich die umfassende und vollwertige Beratung der Rechtssuchenden in dem Sachbereich, der in der Erlaubnis – hier Inkassodienstleistung – genannt und von dem Nachweis der besonderen Sachkunde sowie der persönlichen Eignung und Zuverlässigkeit gedeckt ist (BVerfG, Beschl. v. 20.02.2002, aaO, Rz. 29 f.). Die Erlaubnis zum geschäftsmäßigen außergerichtlichen Forderungseinzug gestattet damit stets eine umfassende rechtliche Forderungsprüfung. Sie umfasst auch die rechtliche Beratung darüber, ob und unter welchen rechtlichen Gesichtspunkten dem Kunden eine Forderung überhaupt zusteht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 20.02.2002, aaO, Rz. 4ff., 26, 34).

Die Aufgabe der Inkassounternehmer beschränkt sich nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht auf eine schlichte Mahn- und Beitreibungstätigkeit, also eine kaufmännische Hilfstätigkeit; diese wäre schon nicht als Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten anzusehen und war – im Anwendungsbereich des RBerG – erlaubnisfrei möglich (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.08.2004 – 1 BvR 725/03NJW-RR 2004, 1570). Die Anforderungen an profunde Kenntnisse in den oben genannten Rechtsgebieten sind bei einer Übernahme einfacher Tätigkeiten mit gelegentlichen rechtlichen Berührungspunkten nicht erforderlich. Sie müssten auch nicht “im Prinzip Volljuristen vorbehalten bleiben”, um Gläubiger und Rechtspflege vor unqualifizierter Aufgabenerfüllung zu schützen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 20.02.2002, aaO, Rz. 30).

Inkassounternehmer übernehmen vielmehr umfassend die Verantwortung für die wirkungsvolle Durchsetzung fremder Rechte oder Vermögensinteressen. Der Forderungseinzug kann dabei in unterschiedlichen Formen erfolgen; typisierend unterstellt werden kann, dass dabei stets auch Rechtsberatung zu leisten ist. Nur aus diesem Grund lässt sich das Verbot mit Erlaubnisvorbehalt mit Blick auf Art. 12 Abs. 1 GG rechtfertigen; die Erlaubnis zur Rechtsbesorgung an Inkassounternehmer umfasst damit sozusagen spiegelbildlich zugleich die Erlaubnis zur Rechtsberatung (BVerfG, Beschl. v. 20.02.2002, aaO, Rz. 30).

Eine Gefahr für den Rechtssuchenden oder den Rechtsverkehr kann sich nicht ergeben, wenn der Inkassounternehmer – wie nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 RDG nunmehr stets vorausgesetzt – auf der Grundlage der von ihm verlangten, von der Behörde überprüften und für genügend befundenen Sachkunde bei der Einziehung fremder und zu Einziehungszwecken abgetretener Forderungen tätig wird (BVerfG, Beschl. v. 20.02.2002, aaO, Rz. 31).

Da die außergerichtliche Forderungseinziehung nach der Wertung des Gesetzgebers nicht den Rechtsanwälten vorbehalten, sondern der durch Inkassounternehmer sogar gleichgestellt ist (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe, der BT-Ds. 18/9521, S. 217), müssen auch Rechtsäußerungen im Rahmen des außergerichtlichen Konfliktes zwischen Gläubiger und Schuldner von der Inkassoerlaubnis gedeckt sein. Unter dem Gesichtspunkt des Schutzzweckes des RDG – des Schutzes des Rechtssuchenden, des Rechtsverkehrs und der Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen, § 1 Abs. 1 Satz 2 RDG (ebenso bereits RBerG, vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.08.2004 – 1 BvR 725/03NJW-RR 2004, 1570) – kommt es allein darauf an, ob der Rechtsrat durch hinreichend sachkundige Personen erteilt wird; dieses Erfordernis wird durch den Sachkundenachweis vor Erteilung der Inkassoerlaubnis sichergestellt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.08.2004, aaO, Rz. 14, 17).

Ein ganz anderer Maßstab gilt folgerichtig dann, wenn Rechtsdienstleistungen als Nebenleistung im Sinne des § 5 Abs. 1 RDG erbracht werden, etwa im Bereich des “Schadensmanagements” durch Kfz-Werkstätten, Kfz-Sachverständige, Mietwagenunternehmer oder Versicherungsmakler (vgl. nur BGH, Urt. v. 24.10.2017 – VI ZR 504/16; , Urt. 14.01.2016 – I ZR 107/14NJW-RR 2016, 1056, beck-online; BT-Ds. 16/3655, S. 46; Albrecht, BB 2012, 1115). Diese sind – in den Grenzen des § 5 Abs. 1 RDG – ohne Nachweis der oben dargestellten hohen Qualifikationsanforderungen erlaubnisfrei möglich. Zu beantworten ist dann die Frage, ob und in welchen Grenzen die Einziehung von Schadenersatzforderungen der Kunden zum konkreten Berufs- und Tätigkeitsbild des nicht mit einer Inkassoerlaubnis ausgestatteten Mietwagenunternehmers, der Kfz-Werkstatt, des Kfz-Sachverständigen oder Versicherungsmaklers gehört, der – mangels Inkassoerlaubnis – gerade nicht die profunde juristische Sachkunde im Sinne der §§ 11 Abs. 1, 12 Abs. 3 RDG, 2ff. RDV nachgewiesen hat.

Eine solche wird üblicherweise auch nicht mit dem Berufs- und Tätigkeitsfeld etwa einer KfzWerkstatt verbunden und vorausgesetzt.

Dies wird übersehen, wenn vertreten wird, die Registrierung als Inkassounternehmen “spiel(e) im Ergebnis keine Rolle” (AG Tempelhof-Kreuzberg, Urt. v. 16.01.2018 – 24 C 153/17, n. v.) oder auf eine konkrete Prüfung der §§ 10 Abs. 1 Nr. 1, 2 Abs. 2 RDG ganz verzichtet wird (AG TempelhofKreuzberg, Urt. v. 20.02.2018 – 18 C 148/17) bzw. die von der Inkassoerlaubnis gedeckte Tätigkeit auf die “bloße Forderungseinziehung” (vgl. AG Tempelhof-Kreuzberg, Urt. v. 20.02.2018, aaO, Rz. 15) oder “die Einziehung, Bewertung und Verhandlung einer bereits entstandenen, fälligen Forderung” verkürzt wird (AG Tempelhof-Kreuzberg, Urt. v. 16.01.2018, aaO).

bb) Dies zugrunde gelegt, stellt sich die Tätigkeit der Klägerin als von der Erlaubnis gedeckte Inkassotätigkeit dar, dies sowohl im Vorfeld der Rechtsdienstleistung, als auch bei deren Ausführung nach Vertragsschluss.

Soweit die Klägerin über ihren “online” verfügbaren “Mietpreisrechner” dem Mieter und potenziellen Kunden über heute allgemein übliche und zugängliche technische Kommunikationsmittel für seinen Einzelfall eine summarische Prüfung ermöglicht (vgl. Degen/Krahmer, GRUR-Prax 2016, 363, #364#), ob Forderungen gegen den Vermieter bestehen können, wird sie – entgegen teilweise vertretener Auffassungen – noch nicht einmal rechtsberatend tätig (anders bei einen softwaregenerierten Vertrag: Degen/Krahmer, aaO, 365). Es werden lediglich in standardisierter Form tatsächliche Informationen über die wertbildenden Kriterien einer Wohnung (Größe, Ausstattung, Beschaffenheit, Lage, Art) abgefragt, um über einen schlichten Datenabgleich mit dem jeweiligen Berliner Mietspiegel die Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete überschlägig zu ermitteln, wie dies auch – etwa über die Seiten der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen – anderweitig beanstandungsfrei möglich ist – und diesen sodann dem tatsächlich gezahlten Betrag gegenüberzustellen.

Eine substanzielle Rechtsprüfung, die über die bloße Anwendung von Rechtsnormen (hier: § 558 Abs. 2 BGB) hinausgeht, ist damit nicht verbunden (vgl. zur Abgrenzung: BT-Ds. 16/3655, S. 46; ebenso in der Wertung: Kilian, NJW 2017, 3043, #3049#). Wie andere Internetplattformen auch, wird damit wenig mehr als das Wecken von Aufmerksamkeit über das mögliche Bestehen von Ansprüchen, die Abfrage der notwendigen tatsächlichen Informationen in standardisierter Form und – gegebenenfalls – die Verknüpfung mit Informationen aus einer externen Datenbank geleistet.

Abgesehen davon, dass der Schutzzweck des RDG nicht darauf gerichtet ist, Rechtsanwälte vor außergerichtlicher Inkassotätigkeit von Inkassodienstleistern zu schützen, sondern diese nach der Wertung des Gesetzgebers gerade nicht Rechtsanwälten vorbehalten ist, erreichen Plattformen, wie die der Klägerin, in der Regel Personen, die “den Weg in eine Anwaltskanzlei (nicht) gefunden hätten” (Kilian, aaO). Unabhängig davon sieht das Bundesverfassungsgericht (selbst) eine rechtliche Beratung darüber, ob und unter welchen rechtlichen Gesichtspunkten dem Kunden eine Forderung zusteht, im Vorfeld der Abtretung als von einer Inkassoerlaubnis gedeckte Tätigkeit an (vgl. BVerfG, Beschl. v. 20.02.2002, aaO, Rz. 26, 34).

Auch sonst bewegt sich die Tätigkeit der Klägerin im Rahmen ihrer Befugnisse aufgrund der Inkassoerlaubnis.

Die Mieterin hat die Klägerin beauftragt, alle ihre Forderungen im Zusammenhang mit der sog. Mietpreisbremse einzuziehen. Die Besonderheiten dieser Forderungen, die aus einem Dauerschuldverhältnis resultieren, führen dabei dazu, dass mit der Einziehung in die Zukunft reichende Feststellungen zur Sicherung der Forderungen getroffen werden müssen.

Sie hat zudem den Anspruch auf Rückzahlung zu viel gezahlter Miete auf vier Monatsmieten beschränkt sowie den hier geltend gemachten Freistellungsanspruch bezüglich der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten an die Klägerin zur Einziehung abgetreten.

Alle vorgenannten Forderungen sind dem Bürgerlichen Recht zuzuordnen, bei ihrer Durchsetzung ergeben sich zudem Bezüge zum Zivilprozessrecht und zum Kostenrecht. Für diese Bereiche hat die Klägerin besondere theoretische und praktische Sachkunde nachgewiesen, denn der Nachweis war Voraussetzung für die Registrierung nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 RDG; diese wiederum führte zur Erlaubnis, Rechtsdienstleistungen im Bereich Inkassodienstleistungen zu erbringen.

Die Erlaubnis umfasst – wie eingangs dargestellt – die umfassende und vollwertige (außergerichtliche) Beratung des Rechtsuchenden sowie alle Maßnahmen, die auf die Geltendmachung der Forderung gerichtet sind (vgl. Kleine-Cosack, aaO, § 2 Rn. 90), denn die Klägerin hat die Verantwortung für die wirkungsvolle Durchsetzung der Rechte der Mieterin übernommen (vgl. dazu BVerfG, Beschl. v. 20.02.2002, aaO; Beschl. v. 14.08.2004, aaO).

Eine Beschränkung der Einziehung auf bereits entstandene, fällige Forderungen (vgl. AG Tempelhof-Kreuzberg, Urt. v. 16.01.2018, aaO) findet weder im Gesetz noch seinen Materialien oder der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine Stütze.

Zur Einziehung übertragen oder abgetreten werden können auch künftige Forderungen, sie müssen lediglich bestimmt oder bestimmbar sein, um den konkreten (vertraglichen) Rahmen der Inkassodienstleistung zu beschreiben. Das ist hier bei den Forderungen der Mieterin im Zusammenhang mit der “Mietpreisbremse” der Fall. Der Bereich ist sachlich begrenzt, denn er betrifft ausschließlich die Forderungen, die der Mieterin wegen einer – betragsmäßig bestimmbaren – Überschreitung der nach dem Gesetz höchstzulässigen Miete zustehen. Dass damit – anders als im Rahmen des Mietpreisrechners im Vorfeld des Vertragsschlusses zwischen der Mieterin und der Klägerin – eine “substanzielle Rechtsprüfung” verbunden ist, ist gerade der Grund dafür, dass eine solche (außergerichtliche Inkasso-)Dienstleistung unter einem Erlaubnisvorbehalt steht und den Nachweis entsprechende Sachkunde voraussetzt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 20.02.2002, aaO, Rz. 30).

Eine Überschreitung der Befugnisse aus der Inkassoerlaubnis ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass die Durchsetzung der Forderungen an die Rüge nach § 556g Abs. 2 Satz 2 BGB gebunden ist und von der Klägerin auch erhoben wurde, ebenso wie die Klägerin außergerichtlich ein Auskunftsverlangen nach § 556g Abs. 3 BGB an die Beklagte gerichtet hat.

Zur effektiven Gestaltung der auftragsgemäßen Einziehung der Forderung(en) gehört die Abgabe von Erklärungen und die Äußerung von Rechtsansichten gegenüber dem Schuldner (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.08.2004, aaO, Rz. 15). Der Gesetzgeber hat die bloße Kündigung eines Vertrages und die Vertretung beim Abschluss eines neuen Standardvertrages schon nicht als Rechtsdienstleistung im Sinne des RDG und daher (außerhalb des § 2 Abs. 2 RDG) nicht als erlaubnispflichtig angesehen (vgl. BT-Ds. 16/3655, S. 46).

Die von der Klägerin gegenüber der Beklagten erhobene Rüge nach § 556g Abs. 2 Satz 2 BGB und die außergerichtlich verlangte Auskunft nach § 556g Abs. 3 BGB gehen darüber bereits nicht hinaus. Mit Blick auf Art. 12 Abs. 1 GG wäre es nicht zu rechtfertigen, die Befugnisse im Bereich erlaubnisfreier, an keine Qualifikationsanforderungen geknüpfter Dienstleistungen weiter zu fassen, als die auf der Grundlage einer Inkassoerlaubnis.

Unabhängig davon handelt es sich bei der Rüge und dem Auskunftsverlangen um unselbständige “Hilfsrechte” bzw. Nebenansprüche, die der Verwirklichung der Forderungen der Mieterin dienen (vgl. MüKoBGB/Roth/Kieninger, 7. Aufl., 2016, BGB 398 Rn. 96; § 401 Rn. 8, § 413 Rn. 12; BGH, Urt. v. 22.03.2006 – IV ZR 6/04NJW-RR 2006, 1091, #1094#, beck-online), vergleichbar der Fälligkeitskündigung, Fristsetzungs- und Genehmigungsbefugnissen, dem Rücktritt, Widerruf oder auch sonst Ansprüchen auf Auskunft (vgl. MüKoBGB/Roth/Kieninger, 7. Aufl., 2016, BGB 398 Rn. 96; NK-BGB/Kreße, 3. Aufl. 2016, § 401 Rn. 7).

Eine weiterreichende Einschränkung der Befugnisse der Klägerin bedürfte wegen des damit verbundenen Eingriffs in die Freiheit der Berufsausübung im Übrigen einer aus dem Schutzzweck des RDG abgeleiteten Rechtfertigung (vgl. BVerfG, Beschl. v. 20.02.2002, aaO, Rz. 27). Etwaige Gefahren für den Rechtsuchenden, den Rechtsverkehr oder die Rechtsordnung ergeben sich jedoch nicht. Sachkunde sowie persönliche Eignung und Zuverlässigkeit hat die Klägerin nachgewiesen. Rechte des Rechtsuchenden werden durch die Inkassotätigkeit nicht verkürzt, sondern erst(mals) geltend gemacht; bliebe die Klägerin untätig, bestünde für die Mieterin die Gefahr eines vollständigen Rechtsverlustes. Der Rechtsverkehr oder die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege werden nicht beeinträchtigt; die Klägerin hat die Mietdifferenzforderungen der Mieterin wirkungsvoll außergerichtlich durchgesetzt, verbunden mit der Feststellung der Höhe der unter Beachtung der §§ 556d ff BGB (aktuellen und künftigen) geschuldeten Miete und der Neuberechnung der Mietkaution unter Beachtung des § 553 Abs. 1 BGB.

b) Die Abtretung des Freistellungsanspruchs ist auch nicht nach § 399 Alt. 1 BGB ausgeschlossen. Zwar verändert der Freistellungsanspruchs infolge der Abtretung seinen Inhalt, da er sich in einen Zahlungsanspruch umwandelt. Diese Veränderung des Leistungsinhaltes hindert die Abtretung jedoch nicht, wenn der Freistellungsanspruch – wie hier – gerade an den Gläubiger der zu tilgenden Schuld abgetreten wird (vgl. BGH, Urt. v. 22.03.2011 – II ZR 271/08NJW 2011, 2351).

c) Auch die Voraussetzungen der §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311Abs. 2 Nr. 1, 249ff. BGB liegen vor.

Maßgeblich für den hier geltend gemachten Anspruch ist, dass die Beklagte mit dem Verlangen und der Vereinbarung einer Miete, soweit diese die nach § 556d Abs. 1 in Verbindung mit § 556d Abs. 2 und der Mietenbegrenzungsverordnung Berlin höchst zulässige Miete übersteigt, vorvertragliche Pflichten verletzt hat (vgl. BeckOGK/Fleindl, 1.4.2018, BGB § 556g Rn. 77). Da die Pflichtverletzung feststeht, von der Beklagten auch nicht (mehr) in Frage gestellt wird, wäre ihre Ersatzpflicht nur ausgeschlossen, wenn sie die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hätte, § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB. Die als Schuldnerin darlegungs- und beweisbelastete Beklagte hat zu ihrer Entlastung nichts vorgetragen (vgl. BGH, Urt. v. 13.04.2016 – VIII ZR 39/15WuM 2016, 365, Rz. 17).

Ob die Beklagte sich mit der Erteilung der Auskunft nach § 556gAbs. 3 BGB in Verzug befand, das heißt die Frage, ob (daneben) die Voraussetzungen des § 286 Abs. 1 BGB vorliegen, kann daher offen bleiben.

Nach §§ 249 Satz 2, 257 BGB war die Beklagte verpflichtet, die Zedentin von den außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten freizustellen, soweit diese aus ihrer Sicht zur Wahrnehmung ihrer Rechte erforderlich und zweckmäßig waren (vgl. BGH, Urt. v. 10.01.2006 – VI ZR 43/05NJW 2006, 1065; MüKoBGB/Oetker, 7. Aufl., 2016, BGB 249 Rn. 180, mwN).

Auch soweit – wie hier die Klägerin – ein Inkassodienstleister einbezogen wird, kommt es nicht (mehr) darauf an, ob es sich um eine einfache oder besonders schwierige Prüfung bzw. Tätigkeit handelte, sondern allein darauf, ob sie erforderlich war. Inkassodienstleistungen, die von Inkassodienstleistern erbracht werden, unterscheiden sich nicht von Inkassodienstleistungen, die Rechtsanwälte erbringen (vgl. BT-Ds. 18/9521, S. 217; Hartung, BB 2017, 2825, [2829]).

Die Zedentin durfte hier ohne weiteres von der Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit der Beauftragung eines Inkassodienstleisters (oder Rechtsanwaltes) zur Durchsetzung ihrer Forderungen ausgehen, die sich aus dem Verstoß der Beklagten gegen zwingendes Wohnraummietrecht ergaben, § 556g Abs. 1 Satz 1 BGB. Angesichts des Umstandes, dass die Regelungen der §§ 556d ff BGB seit ihrer Einführung medienwirksam diskutiert werden, musste die Zedentin von einem bewussten Verstoß der Beklagten gegen diese ausgehen und damit rechnen, dass sie ohne sachkundige Unterstützung nicht an ihr Ziel gelangen werde. Sie musste sich vor dem Hintergrund des pflichtwidrigen Verhaltens der Beklagten, das die Grundlage ihrer Forderungen bildete, die sie der Klägerin zur Einziehung übertrug bzw. an sie abtrat, auch nicht darauf verweisen lassen, zunächst selbst – zeitintensiv und aufwändig, da nicht problemerfahren und routiniert – mit geringen Erfolgsaussichten tätig zu werden (vgl. auch LG Lichtenberg, Urt. v. 04.01.2018 – 16 C 135/17, aaO; vgl. auch Kilian, aaO, 3050).

Sie hat auch sonst nicht gegen eine ihr obliegende Schadenminderungspflicht aus § 254 Abs. 2 BGB verstoßen, denn sie hätte auch einen Rechtsanwalt beauftragen können, ohne dass sich dies auf die Höhe der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten ausgewirkt hätte, § 4 Abs. 5 RDGEG (vgl. iÜ BT-Ds. 18/9521, S. 217).

d) Der Anspruch der Klägerin besteht in der geltend gemachten Höhe. Er berechnet sich gemäß §§ 4 Abs. 5 RDGEG, 2 Abs. 1 RVG, Nr. 2300 VV RVG nach einem Gegenstandswert von bis zu 13.000 Euro.

Nach 2 Abs. 1 RVG richtet sich die Höhe der Vergütung nach dem Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit.

§ 23 Abs. 1 Satz 3 RVG (hier iVm § 4 Abs. 5 RDGEG) bestimmt, dass sich der Gegenstandswert auch für die Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens nach dem Gegenstandswert richtet, nach dem die Gerichtsgebühren berechnet werden, wenn der Gegenstand der Tätigkeit – wie hier – auch Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein könnte.

Gegenstand der der Berechnung zugrunde gelegten Tätigkeit der Klägerin war hier die Durchsetzung zur Einziehung übertragener und abgetretener Forderungen der Zedentin, die aus einem Verstoß gegen die Vorschriften der §§ 556d ff BGB resultierten.

Der maßgebliche Zeitpunkt für die Bestimmung des Gegenstandswertes ist der der Aufnahme der Tätigkeit durch den Rechtsanwalt (vgl. BeckOK RVG/v. Seltmann, 40. Ed. 1.12.2017, RVG § 8 Rn. 1), hier in Verbindung mit § 4 Abs. 5 RDGEG die Aufnahme der Tätigkeit durch die Klägerin Anfang Februar 2017. Die Kündigung des Mietverhältnisses mit Schreiben vom 16. August 2017 hatte auf die Höhe des Gegenstandswertes der Tätigkeit der Klägerin damit keinen Einfluss mehr.

Aus dieser maßgeblichen Perspektive war der Gegenstandswert nach §§ 2 Abs. 1, 23 Abs. 1 Satz 3 RVG, 48 Abs. 1 GKG, 93 ZPO zu bestimmen. Gegenstand der Tätigkeit der Klägerin war nicht nur die Einziehung der ihr abgetretenen Forderungen (Mietdifferenz für vier Monate), sondern mit Blick auf die Durchsetzung der weiteren Forderungen der Zedentin aufgrund des Verstoßes der Beklagten gegen §§ 556d ff BGB zunächst die in die (zeitlich unbestimmte) Zukunft gerichtete Feststellung der höchst zulässigen Miete als der vertraglich geschuldeten. Dies aber ist der Anwendungsbereich der §§ 48 Abs. 1 GKG, 9 Satz 1 ZPO (vgl. BGH, Beschl. v. 14.06.2016 – VIII ZR 43/15, WuM 2016, 514). Etwas anderes ergäbe sich allenfalls, wenn die Beendigung des Mietverhältnisses bereits im Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit der Klägerin festgestanden hätte (§ 9 Satz 2 ZPO), was mangels Ausspruchs der Kündigung gerade nicht der Fall war.

Danach ist der 42-fache Betrag der monatlichen Mietdifferenz der Berechnung des Gegenstandswertes zugrunde zu legen, denen die abgetretenen Zahlungsansprüche für 4 Monate hinzuzurechnen sind. Die Klägerin hat zwar (unzutreffend) Nr. 1008 VV RVG in die Berechnung aufgenommen, die Erhöhung allerdings nicht ihrer Berechnung zugrunde gelegt.

Auch sonst sind Fehler der Berechnung weder ersichtlich noch werden sie geltend gemacht.

e) Der Anspruch der Klägerin ist auch fällig. § 10 Abs. 1 RVG ist hier schon nicht anwendbar, denn § 4 Abs. 5 RDGEG beschränkt die Anwendung des RVG auf die Höhe der Vergütung. Unabhängig davon wird die Vergütung des Rechtsanwaltes nach § 8 Abs. 1 Satz 1 RVG fällig, wenn der Auftrag erledigt oder die Angelegenheit beendet ist. § 10 Abs. 1 RVG beantwortet im Verhältnis des Rechtsanwaltes zu seinem Auftraggeber die Frage, wann er die Vergütung einfordern kann (BeckOK RVG/v. Seltmann, 40. Ed. 1.12.2017, RVG § 10 Rn. 1). Dies setzt in diesem Verhältnis die Mitteilung einer unterzeichneten Berechnung voraus.

Der der Abtretung zugrunde liegende Freistellungsanspruch gemäß § 257 BGB wird mit Eingehen der Verbindlichkeit auch dann fällig, wenn die Verbindlichkeit, von der zu befreien ist, noch nicht fällig ist MüKoBGB/Krüger, 7. Aufl. 2016, BGB § 257 Rn. 8). Mit der Abtretung an die Gläubigerin – hier die Klägerin – hat sich der Freistellungsanspruch (wie ausgeführt) in einen Zahlungsanspruch umgewandelt (vgl. BGH, Urt. v. 22.03.2011 – II ZR 271/08, aaO; Staudinger/Busche (2017) BGB § 399 Rn. 27, mwN).”