Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

 

Kann bereits die bloße Gefahr von Schimmelpilzbildung einen Mangel der Mietsache darstellen?

Die Antwort des Landgerichts Lübeck (LG Lübeck – 14 S 260/15, Urteil vom 07.05.2018) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das Landgericht Lübeck in seiner vorgenannten Entscheidung unter II. 1. wie folgt aus: “Soweit die Berufung in diesem Zusammenhang rügt, dass Amtsgericht habe den Fehlerbegriff unverhältnismäßig ausgeweitet, da es die Schimmelpilzgefahr ledig abstrakt bestimmt habe, verfängt diese Argumentation nicht. Das Urteil des Amtsgerichts stützt sich im Wesentlichen auf vorhandene Schimmelpilzbildungen. Soweit das Amtsgericht für den Bereich der Außenwände und Fensterlaibungen (geometrische Wärmebrücken) zudem von einer Gefahr von Schimmelpilzbildung ausgeht (UA 9, 10), ist zu beachten, dass die bloße Gefahr von Schimmelpilzbildung ebenfalls einen Mangel der Mietsache darstellen kann. Für die Annahme eines Mangels genügt es grundsätzlich, wenn die konkrete Gefahr besteht, dass der Mietgebrauch durch die infrage stehende Beschaffenheit jederzeit erheblich beeinträchtigt werden könnte (BGH, Urteil vom 24. Oktober 2007, XII ZR 24/06ZMR 2008, 274; BGH, Urteil vom 23. September 1992, XII ZR 44/91NJW 1992, 3226; BGH, Urteil vom 15. Dezember 2010, XII ZR 132/09NJW 2011, 514; KG, Urteil vom 17. September 2012, 8 U 87/11GE 2012, 1636; OLG Hamm, Beschluss vom 25. März 1987, 30 REMiet 1/86, OLG Hamm, Beschluss vom 25. März 1987, 30 RE MietR 1/86, NJW-RR 1987, 968). Hierfür genügt es, wenn die Sache nur in Befürchtung einer Gefahr benutzt werden kann, die Gefahr vermöge des Zustandes der Sache den Eintritt eines Schadens erwarten lässt (BGH, Urteil vom 07. Juni 2006, XII ZR 34/04GE 2006, 967, BGH, Urteil vom 11. Mai 2006, VII ZR 146/04GE 2006, 968; Staudinger/Emmerich, BGB, 2014, § 536 Rn. 8). Dass die konkrete Gefahr der Schimmelpilzbildung für den Fall der Möblierung der Außenwände besteht, hat der Sachverständige Dipl.-Ing. H. überzeugend ausgeführt; die Ursache hierfür ist baubedingt, da die zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes 1971 geltende DIN 4108 aus dem Jahr 1952, wie dargetan, unterschritten ist. Entgegen der von der Beklagten in diesem Zusammenhang vorgetragenen Auffassung liegt ein die Gewährleistungsrechte auslösender Mangel (bereits) darin, dass die Wohnung nicht vollständig nach einem breitem Spektrum an Lebensgewohnheiten (Schimdt-Futterer/Eisenschmied, a.a.O. Rn. 232) genutzt werden kann, weil an die Außenwand – gefahrlos – keine Möbel gestellt werden können.”