Archiv für den Monat: August 2018

Aus der Rubrik “Baulandentwicklung”:

Berliner Zeitung am 15.08.2018: Bauland-Preise steigen – Dass sind die fatalen Folgen für bezahlbaren Wohnraum

Die Entwicklung hat fatale Folgen für die Mieten im Neubau. Der Verband Berlin-Brandenburgischer Wohnungsunternehmen (BBU) schätzt, dass sich der Grundstücksanteil an der Neubaumiete dadurch von bisher zwei Euro pro Quadratmeter auf drei bis vier Euro je Quadratmeter erhöht – wobei die rechnerische Miete im Erstbezug von elf auf bis zu 13 Euro steigt.

https://www.berliner-zeitung.de/berlin/bauland-preise-steigen-das-sind-die-fatalen-folgen-fuer-bezahlbaren-wohnraum-31109502

Aus der Rubrik “Wohnungspolitik”:

rbb24.de am 15.08.2018: Bilanz von Rot-Rot-Grün R2G baut nicht genug, hilft aber armen Menschen 

Kaum ein Thema beschäftigt Rot-Rot-Grün so sehr wie die Lage am Berliner Wohnungsmarkt. Die Koalition ist sich einig, dass nur Neubau oder der Ankauf von Wohnungen bezahlbaren Wohnraum schaffen kann. Doch was hat der Senat bisher umgesetzt?

Das Berliner Stadtbild wird vor allem durch Baukräne geprägt. Unter jedem könnte dringend benötigter Wohnraum entstehen – eventuell sogar für sozialverträgliche 6,50 Euro pro Quadratmeter. Schließlich verspricht der rot-rot-grüne Koalitionsvertrag “jährlich 6.000 Wohnungen mit den sechs landeseigenen Wohnungsbaugesellschaften” zu bauen.

Doch die vielen Kräne trügen: Statt der 30.000 neuen Wohnungen, die bis zum Ende der Legislaturperiode entstehen sollen, werden es laut jüngsten Senatsberechnungen nur etwas mehr als 26.000 sein.

https://www.rbb24.de/politik/beitrag/2018/08/koalitionschek-berlin-senat-wohnen.html

Aus der Rubrik “Spekulation”:

Berliner Zeitung am 14.08.2018: Mieterverein schlägt Alarm – Dänische Investoren kaufen hunderte Wohnungen in Berlin

Wie am Dienstag bekannt wurde, hat der dänische Pensionsfonds PFA ein Immobilien-Paket für mehr als eine Milliarde Euro von der Industria Wohnen, einer Tochter der Degussa-Bank, mit Sitz in Frankfurt am Main erworben.

Wie viele der Wohnungen in Berlin liegen, wurde offiziell nicht mitgeteilt, doch dürfte es eine große Zahl sein.

https://www.berliner-zeitung.de/berlin/mieterverein-schlaegt-alarm-daenische-investoren-kaufen-hunderte-wohnungen-in-berlin-31110352

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

 

Sind zurzeit Rechtsstreitigkeiten bezüglich der Mietpreisbremse in Berlin aufgrund der Anhängigkeit einer Richtervorlage auszusetzen?

Die Antwort des Landgerichts Berlin (LG Berlin – 65 S 238/17, Urteil vom 25.04.2018) lautet: Nein!

Zur Begründung führt das Landgericht Berlin in seiner vorgenannten Entscheidung unter II. 2. wie folgt aus: “Der Rechtsstreit ist aufgrund der (bloßen) Anhängigkeit einer Richtervorlage weder nach Art. 100 Abs. 1 GG noch nach § 148ZPO (analog) auszusetzen.

a) Die Anhängigkeit einer Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG (BVerfG 1 BvL 1/18) allein rechtfertigt keine eigene Aussetzung. Art. 100 Abs. 1 GG knüpft die Aussetzung an das Einholen einer Entscheidung des Bundesbzw. Landesverfassungsgerichts.

Wie ausgeführt, ist Voraussetzung die eigene Überzeugung des Gerichts von der Verfassungsmäßigkeit bzw. -widrigkeit des entscheidungserheblichen Gesetzes. Teilt ein Fachgericht die Überzeugung eines vorlegenden Gerichts von der Unvereinbarkeit einer gesetzlichen Regelung mit dem Grundgesetz nicht, so hat es diese weiter anzuwenden (Art. 20 Abs. 3 GG); die Verfassung hat in diesem Fall allein dem Bundesverfassungsgericht die Kompetenz zugewiesen, ein Gesetz für ungültig zu erklären. Die wesentliche Aufgabe des Verfahrens nach Art. 100 Abs. 1 GG liegt darin, die Autorität des unter der Herrschaft des Grundgesetzes tätig gewordenen Gesetzgebers zu wahren und zu verhüten, dass sich jedes einzelne Gericht über den Willen des Gesetzgebers hinwegsetzt, indem es die von ihm erlassenen Gesetze nicht anwendet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.12.1984 – 2 BvL 22/82, aaO.) oder ihre (angenommene) Verfassungswidrigkeit öffentlichkeitswirksam in den Raum stellt (vgl. krit: Börstinghaus, NJW 2018, 665, [666]).

Die Verwerfungskompetenz des Bundesverfassungsgerichts bzw. der Landesverfassungsgerichte “unterwirft” die Gesetzgebung nur in den Grenzen des Art. 100 Abs. 1 GG der (Verfassungsgerichts-)Rechtsprechung. Das in Art. 20 Abs. 3 GG verankerte Prinzip der Gewaltenteilung wird mit diesem Verwerfungsmonopol nicht in Gefahr gebracht; die bloße Prüfung von Gesetzen am Maßstab höherrangigen Rechts erhebt darüber hinausgehend keinen Richter über den Gesetzgeber (vgl. Maunz/Dürig/Dederer, 81. EL September 2017, GG Art. 100 Rn. 14, mwN). Ergänzend helfen die Beschränkung der Richtervorlage gemäß Art. 100 Abs. 1 GG auf Entscheidungen (prozessleitende Verfügungen und Beschlüsse werden nicht erfasst) sowie die weiteren engen Voraussetzungen der Richtervorlage, es zu verhindern, dass die Autorität des Gesetzgebers beschädigt wird.

b) Die Voraussetzungen des § 148 ZPO sind hier weder unmittelbar gegeben, noch ist das Verfahren im Wege einer analogen Anwendung der Vorschrift auszusetzen.

§ 148 ZPO regelt die hier maßgebliche Frage nicht unmittelbar. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.

Ein Rechtsverhältnis ist eine bestimmte, rechtlich geregelte Beziehung einer Person zu anderen Personen oder zu Gegenständen. Die Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes ist kein Rechtsverhältnis in diesem Sinne, sondern vielmehr eine Rechtsfrage (vgl. BGH, Beschluss vom 25.03.1998 – VIII ZR 337/97NJW 1998, 1957).

Ist die Verfassungsmäßigkeit eines entscheidungserheblichen Gesetzes – wie hier – bereits Gegenstand einer anhängigen Verfassungsbeschwerde (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG) oder einer Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG, so kann unter engen Voraussetzungen dennoch eine Aussetzung des Verfahrens in entsprechender Anwendung des § 148 ZPO in Betracht kommen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.10.2003 – 2 BvR 1309/03NJW 2004, 501; BGH, Beschluss vom 25.03.1998 – VIII ZR 337/97NJW 1998, 1957).

Werden – mit den vom Bundesgerichtshof insoweit entwickelten Maßstäben (vgl. BGH, Beschluss vom 25.03.1998 – VIII ZR 337/97NJW 1998, 1957) – die Voraussetzungen für eine Analogie bejaht, so ist im Rahmen des pflichtgemäß auszuübenden Ermessens zu prüfen, ob ungeachtet der – auch hier gegebenen – ungewissen Dauer des beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfahrens eine Aussetzung nach Abwägung aller Umstände angemessen ist.

Diese Frage verneint die Kammer. Es kann – anders als in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall – schon nicht sicher beurteilt werden, ob die Richtervorlage zulässig ist, eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in der Sache damit überhaupt zu erwarten ist.

Anders als in der vom BGH entschiedenen Konstellation ist hier zudem zu berücksichtigen, dass das Instrument vom Bundesgesetzgeber selbst mit einer zeitlichen Obergrenze versehen wurde, die – nach geltendem Recht – nicht ausgedehnt werden kann. Eine Aussetzung des Rechtsstreits würde hier dazu führen, dass – unter Verstoß gegen das Verwerfungsmonopol des Bundesverfassungsgerichts – ein Gesetz, das keinesfalls offenkundig und allgemein für verfassungswidrig gehalten wird, faktisch nicht mehr zur Anwendung kommt, dies, obwohl die zur Entscheidung berufene Kammer selbst von der Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Regelung nicht überzeugt ist, was sie an einer eigenen Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG hindert. Die Kammer würde sich damit über den Willen und die Kompetenz des Gesetzgebers hinweg setzen, dies zu einer Zeit, da die Regelungen in der Sache – jedenfalls im Zuständigkeitsbereich der Kammer – angewendet werden und sich die Auseinandersetzung zunehmend auf deren Inhalt bzw. Auslegung verlagert hat. Hinzu kommt, dass empirische Studien inzwischen nahe legen, dass die vom Gesetzgeber intendierten Wirkungen auf bestimmten angespannten Märkten durchaus eintreten (vgl. DIW Wochenbericht, 7/2018, 107ff.).

Besonders gewichtige Gründe der Prozessökonomie, die die Aussetzung zu rechtfertigen geeignet wären, ergeben sich hier ebenfalls nicht.”

Aus der Rubrik “Hochhausbau”:

Berliner Zeitung am 14.08.2018: Leitbild für Hochhäuser – Wo darf wie hoch in Berlin gebaut werden?

Berlin soll ein HochhausLeitbild erhalten, das Auskunft über mögliche Standorte für neue Türme in der Stadt gibt – doch bis das Werk fertig ist, könnte noch viel Zeit vergehen.

https://www.berliner-zeitung.de/berlin/leitbild-fuer-hochhaeuser-wo-darf-wie-hoch-in-berlin-gebaut-werden–31103314

Aus der Rubrik “Mieterproteste”:

 

Berliner Zeitung am 13.08.2018: Rückendeckung aus der Politik – Mieter in Tiergarten kämpfen gegen teure Modernisierung

Von knapp 800 auf fast 1250 Euro soll die Miete von Wolfgang Hoth steigen.

Grünen-Fraktionschefin Göring-Eckart sagte am Montag, es sei eine Zumutung, das alles, was hier passiere, möglich sei. Die Modernisierungsumlage müsse von elf auf vielleicht sechs Prozent reduziert werden.

https://www.berliner-zeitung.de/berlin/rueckendeckung-aus-der-politik-mieter-in-tiergarten-kaempfen-gegen-teure-modernisierung-31104470?originalReferrer=https://t.co/DjGlfP2ElZ

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

 

Ist § 556d BGB verfassungskonform?

Die Antwort des Landgerichts Berlin (LG Berlin – 65 S 238/17, Urteil vom 25.04.2018) lautet: Ja! (Achtung: anderer Auffassung LG Berlin – 67 S 218/17, Beschluss vom 07.12.2017)

Zur Begründung führt das Landgericht Berlin in seiner vorgenannten Entscheidung unter II. 1. wie folgt aus: “Der Rechtsstreit ist nicht gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG auszusetzen, um eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsmäßigkeit der bundesgesetzlichen Regelung in § 556d BGB einzuholen.

Nach Art. 100 Abs. 1 GG hat ein Gericht das Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen, wenn es ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig hält und es sich um eine Verletzung des Grundgesetzes handelt.

Die Kammer hält – nach erneuter Prüfung – daran fest, dass die – für die Entscheidung des Rechtsstreits erhebliche – Regelung verfassungsgemäß ist [Kammer, Urt. v. 29.03.2017 – 65 S 424/16, NJW 2017, 197.; vorhergehend (ebenso): AG Neukölln, Urt. v. 08.09.2016 – 11 C 414/15NZM 2017, 31; ebenso: LG München I, Urt. v. 06.12.2017 –14 S 10058/17NJW 2018, 407; AG Frankfurt, Urt. v. 20.09.2017 – 33 C 3490/16WuM 2017, 593; AG Charlottenburg Urt. v. 31.08.2017 – 210 C 55/17; DWW 2017, 300; AG Hamburg-St. Georg, Urt. v. 22.06.2017 – 913 C 2/17, WuM 2017, 469; aA LG Berlin [ZK 67], Hinweis v. 14.09.2017 – 67 S 149/17, WuM 2017, 600; Beschluss vom 07.12.2017 – 67 S 218/17NJW 2018, 728)

a) Für die hier zu treffende Entscheidung kommt es auf die Gültigkeit des § 556d BGB an, denn die Kläger stützen ihren Anspruch auf Absatz 1 der Vorschrift in Verbindung mit der auf der Grundlage des § 556d Abs. 2 BGB vom Land Berlin erlassenen Mietenbegrenzungsverordnung vom 28. April 2015 (MietBegrV Berlin). Eine Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift wäre nur dann entbehrlich, wenn sie nicht anwendbar wäre, weil die Parteien – wie die Beklagte geltend macht – keinen neuen Mietvertrag abgeschlossen, sondern den Mietvertrag der Vormieter (nur) durch einen einfachen Parteiwechsel geändert hätten.

Auf den (formalen) Aspekt der Gestaltung des Mietvertragsschlusses als Vertragsänderung kann die Beklagte sich hier jedoch nicht mit Erfolg berufen mit der Folge, dass der Mietvertrag der Parteien den Regelungen der §§ 556d ff. BGB unterfällt. Die von der Beklagten (nachträglich) verlangte Gestaltung des Vertragsschlusses als Vertragsänderung unter Einbeziehung der Vormieter diente offenkundig dem Zweck, den Anwendungsbereich der §§ 556d ff. BGB zu umgehen.

Auch wenn das Verbot von Umgehungsgeschäften – wie hier – nicht ausdrücklich in einer Norm niedergelegt ist, gilt es als allgemeiner Rechtsgrundsatz insbesondere dann, wenn der Umgehungsschutz erforderlich ist, damit der Zweck eines gesetzlichen Verbotes bei einer eng am Gesetzeswortlaut haftenden Auslegung durch eine davon nicht erfasste rechtliche Gestaltung nicht vereitelt wird (vgl. BGH, Urt. v. 06.12.1990 – IX ZR 44/90, NJW 1991, 1090; Urt. v. 15.01.1990 – II ZR 164/88NJW 1990, 982; MüKoBGB/Armbrüster, 7. Aufl., 2015, BGB § 134Rn. 11, 17, mwN; Staudinger/Sack/Seibl, 2017, BGB § 134 Rn. 145; Palandt/Ellenberger, BGB, 77. Aufl. 2018, § 134 Rn. 28).

Daraus folgt, dass eine am Sinn und Zweck der umgangenen Verbotsnorm orientierte Auslegung ergeben kann, dass diese auch der scheinbar zulässigen bzw. scheinbar nicht erfassten konkreten rechtsgeschäftlichen Gestaltung entgegensteht (vgl. MüKoBGB/Armbrüster, 7. Aufl., 2015, BGB § 134 Rn. 12, Staudinger/Sack/Seibl, 2017, BGB § 134 Rn. 150).

So liegt es hier. Das Amtsgericht hat die vorgenannten Maßstäbe und die damit verbundenen Wertungen seiner Entscheidung zutreffend zugrunde gelegt. Die Auslegung des § 556d BGB unter Einbeziehung des sich aus den Gesetzesmaterialien ergebenden Zwecks der in §§ 556d ff BGB getroffenen weiteren Regelungen ergibt, dass diese die hier konkret gewählte Gestaltung des Vertragsschlusses erfassen; würde sie aus dem Anwendungsbereich der Vorschriften ausgenommen, würde eine Umgehung zugelassen, die der Verwirklichung des vom Gesetzgeber mit dem rechtlichen Instrument verfolgten Zwecks entgegensteht.

Die Kammer folgt den zutreffenden Feststellungen des Amtsgerichts.

Zwar findet § 556d Abs. 1 BGB dem Wortlaut nach nur Anwendung, wenn ein Mietvertrag (neu) abgeschlossen wird; Mietvertragsverlängerungen, -erneuerungen bzw. schlichte Parteiwechsel unterfallen nicht dem Anwendungsbereich der §§ 556d ff. BGB. Insbesondere bei einem Austausch des Mieters hängt es jedoch von der konkreten vertraglichen Gestaltung ab, ob der Vertrag als Eintritt des neuen Mieters in den alten Mietvertrag oder als Neuabschluss anzusehen ist (vgl. Schmidt-Futterer/Börstinghaus, Mietrecht, 13. Aufl., 2017, § 556d Rn. 19; MüKoBGB/Artz, 7. Aufl. 2016, BGB § 556d Rn. 5).

Das Mietrechtsnovellierungsgesetz (MietNovG) verfolgt bereits ausweislich seiner Bezeichnung den Zweck, den Anstieg der Mieten auf angespannten Wohnungsmärkten zu dämpfen, bis die – vom Gesetzgeber flankierend verlangten – wohnungsmarktfördernden Maßnahmen greifen und marktregulierend wirken (BT-Ds. 18/3121, S. 15 f.). Die Mangellage bei gleichzeitig steigender Nachfrage nach Wohnungen in bestimmten attraktiven Städten bzw. Ballungszentren, der durch Bautätigkeit nicht kurzfristig begegnet werden kann, erlaubt es dem Vermieter in diesen Gebieten, bei der Wiedervermietung von Bestandswohnungen überdurchschnittlich hohe Mietsteigerungen am Markt durchzusetzen, dies, ohne dass dem besondere eigene Leistungen oder Beiträge des Vermieters zugrunde lägen (vgl. Gsell, Die gerechte Miete, WuM 2017, 305, [306ff.]). Der Gesetzgeber hat sich deshalb – aufgrund der ihm verfassungsrechtlich zugewiesenen Kompetenz des politischen, zweckmäßigen Regelns (vgl. Maunz/Dürig/Dürig/Scholz, 58. EL Januar 2010, GG Art. 3 Abs. 1 Rn. 297) – entschieden, auf diesen Märkten (zeitlich befristet) in die gestörte Vertragsparität und Preisbildung regulierend einzugreifen, indem er die Miete nicht wie bisher nur im Rahmen bestehender Mietverhältnisse, sondern auch bei der Wiedervermietung von Bestandswohnungen der Höhe nach begrenzt (vgl. näher: Gsell, aaO, WuM 2017, 305, [311]. Eine entgegen den Regelungen des Gesetzes (in Verbindung mit einer auf seiner Grundlage erlassenen Landesverordnung) höhere Miete ist nicht zulässig und die Vereinbarung insoweit unwirksam, § 556d Abs. 1, 2, 556g Abs. 1 BGB. Den §§ 556e Abs. 1, 556fBGB sowie der Begründung der Vorschriften im Gesetzentwurf der Bundesregierung lässt sich zudem entnehmen, dass der Gesetzgeber ausschließlich aus Gründen des Bestandsschutzes und der Investitionssicherheit Ausnahmen zulassen wollte.

Die Voraussetzungen der §§ 556e Abs. 2, 556f BGB liegen unstreitig nicht vor. Eine Miete unterhalb der Vormiete machen die Kläger nicht geltend, §§ 556e Abs. 1, 308 Abs. 1 ZPO.

Auch wenn der Vertragsschluss der Beklagten mit den Klägern formal unter Einbeziehung der Vormieter als Vertragsänderung gestaltet wurde, stellt er sich rechtlich als Neuabschluss im Sinne des § 556d Abs. 1 BGB dar.

Die Vormieter hatten das Vormietverhältnis – auf Wunsch und in Absprache mit der Beklagten – unstreitig mit der gemeinsamen Intention des Neuabschlusses eines Mietvertrages mit der bisherigen Untermieterin, der Klägerin zu 1) und dem Kläger zu 2) gekündigt; die Kündigung ist der Beklagten – ebenfalls unstreitig – zugegangen. Erst danach verlangte die Beklagte von den Vormietern und den Klägern den Abschluss eines Änderungsvertrages, der allerdings die Erhöhung der Nettokaltmiete um 305,12 Euro (auf 813,12 Euro = 14 Euro/m2, neben einer einmaligen Aufwandsentschädigung in Höhe von 200,00 Euro) vorsah. Die Beklagte war nunmehr nur noch unter diesen Bedingungen zum Abschluss eines Mietvertrages mit den Klägern bereit. Die Anhebung der Nettokaltmiete um ca. 60% ging mit keinerlei Erweiterung der Gegenleistung der Beklagten einher.

Wie auch das Amtsgericht zutreffend feststellt, ist kein sachlicher Grund vorgetragen oder ersichtlich, der erklärt, weshalb – wenn nicht unter dem formalen Gesichtspunkt einer ins Auge gefassten Umgehung der §§ 556d ff BGB unter Ausnutzung der auf der Mangellage am Wohnungsmarkt und den besonderen Umständen beruhenden überlegenden Verhandlungsposition der Beklagten – nach Zugang der Kündigung des Mietverhältnisses durch die Vormieter der (Formular-)Mietvertrag nicht einfach mit den Klägern abgeschlossen wurde. Weshalb die – nachträglich verlangte – Vertragsänderung “naheliegender” bzw. “sachgerechter” gewesen sein soll, führt die Beklagte nicht aus. Sie erschließt sich erst recht nicht mit Blick auf in § 8 des Mietvertrages mit den Vormietern getroffene “Einzelregelungen”, die das Vor-Vor-Mietverhältnis betreffen und im Verhältnis zu den Klägern (längst) obsolet sind. Im Gegenteil: danach wäre der Neuabschluss des Mietvertrages gerade naheliegender und sachgerechter gewesen. Mit den Vormietern wurde im Übrigen – ungeachtet dessen, dass auch die Vormieterin die Wohnung bereits bewohnte, sie zahlreiche Einrichtungsgegenstände vom (Vor-)Vormieter übernahm – ein neuer Mietvertrag geschlossen.

Der Umstand, dass die Klägerin die Wohnung bereits als Untermieterin bewohnte, wirkt sich nicht aus. Mit dem “Nachtrag” werden erstmals vertragliche Beziehungen zwischen ihr und der Beklagten begründet, daneben auch zum Kläger. Zahlreiche Regelungen des Vertrages mit den Vormietern sind gegenstandslos. Vor allem aber wird – neben den Vertragsparteien – ein weiterer wesentlicher Vertragsbestandteil grundlegend geändert (vgl. Kriterien: BGH, Urt. v. 25.11.2015 – XII ZR 114/14): der Umfang der Hauptleistungspflicht der Kläger als Mieter nach § 535 Abs. 2 BGB.

b) Die weitere Voraussetzung für eine Aussetzung des Verfahrens und das Einholen einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG liegt nicht vor.

Zulässigkeitsvoraussetzung einer Vorlage ist die eigene Überzeugung des vorlegenden Gericht von der Verfassungswidrigkeit des Gesetzes; bloße Bedenken oder Zweifel genügen ebenso wenig wie der Hinweis auf die Überzeugung anderer (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.12.1984 – 2 BvL 22/82; Beschluss vom 31.01.1989 – 1 BvL 17/87NJW 1989, 891; Maunz/Dürig/Dederer, 81. EL September 2017, GG Art. 100 Rn. 128ff, mwN; BeckOK Grundgesetz/Morgenthaler, 36. Ed. 1502.2018, GG Art. 100 Rn. 19, mwN).

Die Kammer hält mit nachfolgenden Ergänzungen an ihrer Auffassung fest, dass die vom Bundesgesetzgeber in § 556d Abs. 1, 2 BGB getroffene Reglung verfassungsgemäß ist (vgl. Urt. der Kammer v. 29. März 2017 – 65 S 424/16NJW 2017, 1971; ebenso: LG München I, Urt. v. 06.12.2017 –14 S 10058/17NJW 2018, 407; aA LG, Hinweis v. 14.09.2017 – 67 S 149/17, WuM 2017, 600; Beschluss vom 07.12.2017 – 67 S 218/17NJW 2018, 728).

Die Kammer hat im Rahmen ihrer Entscheidung vom 29. März 2017 (65 S 424/16, a.a.O.) in eigener Verantwortung und unter Heranziehung vom Bundesverfassungsgericht entwickelter und vom Bundesgerichtshof kurz zuvor zu § 558 Abs. 3 BGB fortentwickelter bzw. angewandter Maßstäbe (vgl. BGH, Urt. v. 04.11.2015 – VIII ZR 217/14NJW 2016, 476) die Verfassungsmäßigkeit des § 556d Abs. 2 BGB inzident geprüft und bejaht; auch unter Einbeziehung weiterer gegen die Verfassungsmäßigkeit der Regelung eingewandter Argumente vermag die Kammer keine andere Überzeugung zu gewinnen mit der Folge, dass sie ihrerseits gehalten wäre, eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen.

(1) § 556d Abs. 2 BGB verstößt nicht gegen das Bestimmtheitsgebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG.

Nach Art. 80 Abs. 1 Satz GG können (unter anderem) die Landesregierungen durch Gesetz ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. Nach Satz 2 müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetz bestimmt werden.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts soll sich das Parlament nicht seiner Verantwortung als gesetzgebende Körperschaft dadurch entäußern können, dass es einen Teil der Gesetzgebungsmacht der Exekutive überträgt, ohne die Grenzen der übertragenen Kompetenzen bedacht und diese nach Tendenz und Programm so genau umrissen zu haben, dass der Bürger schon aus der gesetzlichen Ermächtigung erkennen und vorhersehen kann, was ihm gegenüber zulässig sein soll und welchen möglichen Inhalt die aufgrund der Ermächtigung erlassenen Verordnungen haben können. Die Ermächtigungsnorm muss in ihrem Wortlaut nicht so genau wie irgend möglich gefasst sein; sie hat von Verfassungs wegen nur hinreichend bestimmt zu sein. Dazu genügt es, dass sich die gesetzlichen Vorgaben mit Hilfe allgemeiner Auslegungsregeln erschließen lassen, insbesondere aus dem Zweck, dem Sinnzusammenhang und der Entstehungsgeschichte der Norm. Welche konkreten Anforderungen an das Maß der erforderlichen Bestimmtheit im Einzelnen zu stellen sind, lässt sich dabei nicht allgemein festlegen. Es kommt auf die Intensität der Auswirkungen der Regelung für die Betroffenen an; die Bestimmtheit der Ermächtigungsnorm muss der Grundrechtsrelevanz der Regelung entsprechen, zu der ermächtigt wird. Greift die Regelung erheblich in die Rechtsstellung des Betroffenen ein, sind höhere Anforderungen zu stellen, als wenn es sich um einen Regelungsbereich handelt, der die Grundrechtsausübung weniger tangiert (vgl. st Rspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.09.2016 – 2 BvL 1/15NJW 2016, 3648).

Diesen Anforderungen genügt § 556d Abs. 2 BGB. Zwar spricht die Regelung ihrem – nicht allein maßgeblichen – Wortlaut nach keine Verpflichtung aus, bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 556d Abs. 2 Satz 1 BGB eine Rechtsverordnung zu erlassen. Sie stellt sie damit aber nicht in das “freie politische Belieben” der Landesregierungen (ebenso ua: Fleindl, Mietpreisbremse aktuell, Vortrag, 37. Mietrechtstage Berchtesgaden, z Veröffentl vorgesehen in: PiG 2018 des EID; Lehmann-Richter, WuM 2015, 204, [205]; Schuldt, Mietpreisbremse, Diss., Nomos, 2017, S. 244ff; aA Blankennagel/Schröder/Spoerr, Gutachten im Auftrag von Haus & Grund Deutschland, NZM 2015, 1; LG Berlin, Beschluss vom 07.12.2017 – 67 S 218/17, aaO). Bei Bestehen einer wirksamen gesetzlichen Ermächtigung, liegt es regelmäßig in der Entscheidungskompetenz des (potenziellen) Verordnungsgebers, ob und wie er die ihm “zugewachsene” Entscheidungskompetenz nutzt (vgl. Maunz/Dürig/Remmert, 81. EL September 2017, GG Art. 80 Rn. 119). Das heißt aber nicht, dass er “nach Belieben” von ihr Gebrauch machen kann, denn jede staatliche Zuweisung ist gemessen an ihrem Zweck bestmöglich wahrzunehmen. Der Ermächtigungsadressat muss sich demnach bei der Entscheidung, ob und wie er eine ihm erteilte Verordnungsermächtigung nutzt, davon leiten lassen, wie der Zweck der Ermächtigung am besten erfüllt wird (vgl. Maunz/Dürig/Remmert, 81. EL September 2017, GG Art. 80 Rn. 119, mwN; vgl. zur Fehlbelegungsabgabe: BVerfG, Beschluss vom 08.06.1988 – 2 BvL 9/85NJW 1988, 2529, [2531 f.], beck-online).

Hier ergibt sich bereits aus der Ermächtigungsgrundlage selbst, woran die Landesregierungen ihre Entscheidung über den Erlass oder Nichterlass einer Rechtsverordnung zur Begrenzung der Wiedervermietungsmiete ausrichten sollen. Es wird das Kriterium des “angespannten Wohnungsmarktes” benannt und definiert, das im Übrigen bereits aus anderen Regelungszusammenhängen bekannt ist, nunmehr mit Blick auf die Erfahrungen mit den Ermächtigungsgrundlagen in §§ 577a Abs. 2, 558 Abs. 3 Satz 3 BGB präzisiert wurde (vgl. näher: Schmidt-Futterer/Börstinghaus, Mietrecht, 13. Aufl. 2017, § 556d Rn. 4). Der nunmehr eingeführte Kriterienkatalog gibt dem Verordnungsgeber unter Einbeziehung der Gesetzesbegründung (vgl. schon die Beschreibung von Problem und Ziel des Gesetzentwurfes der Bundesregierung, BT-Ds. 18/3121, S. 1, im Übrigen S. 11ff.) sowie in der Zusammenschau mit den Verordnungsermächtigungen in § 558 Abs. 3 Satz 3 BGB (Absenkung der Kappungsgrenze zur Dämpfung des Anstiegs von Bestandsmieten, vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses zum MietRÄndG, BT-Ds. 17/1194, S. 2, 23) sowie in § 577a Abs. 2 BGB (Kündigungsbeschränkung bei der Umwandlung von vermieteten Wohnräumen in Wohnungseigentum, BT-Ds. 17/10485, S. 26) hinreichende normative Anhaltspunkte für seine Entscheidung, ob von der Verordnungsermächtigung nach § 556d Abs. 2 BGB Gebrauch zu machen ist oder nicht.

Der Umstand, dass der Gesetzgeber dem Verordnungsgeber (erneut) die Möglichkeit eingeräumt hat, regionalen Besonderheiten Rechnung zu tragen, führt angesichts der tatsächlichen, allgemein bekannten Heterogenität der Mietwohnungsmärkte in Deutschland (vgl. nur BT-Ds. 18/3121, S. 14) und der definierten normativen Vorgaben für den Verordnungsgeber nicht zu einer verfassungswidrigen Verlagerung der Regelungsentscheidung (“Ob”) vom Gesetzgeber auf den Verordnungsgeber, die einer Inkraftsetzungsermächtigung gleichkäme (vgl. dazu auch BVerfG, Beschluss vom 08.06.1988 – 2 BvL 9/85, aaO, NJW 1988, 1529, [2532]; BGH, Urt. 04.11.2015 – VIII ZR 217/14, aaO, Rz. 26ff.; ebenso: Lehmann-Richter, WuM 2015, 204, [205]; Schuldt, Mietpreisbremse, Diss., Nomos, 2017, S. 241ff.). Das Vorgehen des Bundesgesetzgebers im Wege der Ermächtigung der Landesregierungen ist mit Blick auf die allgemein bekannte, den Regelungen zugrunde liegende Tatsache, dass die Dämpfung der Wiedervermietungsmiete keinen zusätzlichen Wohnraum schafft, auch konsequent. § 556d Abs. 2 Satz 7 BGB schreibt vor, dass sich aus der Begründung der Verordnung ergeben muss, welche Maßnahmen die jeweilige Landesregierung ergreifen wird, um der angespannten Wohnungsmarktsituation abzuhelfen; für den Wohnungsbau sind jedoch die Länder zuständig, Art. 70 Abs. 1 GG (vgl. Schmidt-Futterer/Börstinghaus, Mietrecht, 13. Aufl. 2017, § 556d Rn. 4).

Ob daraus im Einzelfall aus Sicht des Bürgers ein Anspruch auf Erlass (oder Beibehaltung) einer Rechtsverordnung oder auf jedenfalls ermessensfehlerfreie Entscheidung über ihren Erlass hergeleitet werden kann, bedarf hier keiner Entscheidung (vgl. dazu: Maunz/Dürig/Remmert, 81. EL September 2017, GG Art. 80Rn. 120, mwN; für eine Verpflichtung: Fleindl, Mietpreisbremse aktuell, Vortrag, 37. Mietrechtstage Berchtesgaden, z Veröffentl vorgesehen in: PiG 2018 des EID; Lehmann-Richter, WuM 2015, 204, [205]; Schuldt, Mietpreisbremse, Diss., Nomos, 2017, S. 244ff.).

In jedem Fall kann das Fachgericht die Verfassungswidrigkeit der entscheidungserheblichen Regelung – hier § 556d Abs. 2 BGB – erst dann annehmen und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nach Art. 100 Abs. 1 GG einholen, wenn eine verfassungskonforme Auslegung ausgeschlossen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.06.1988 – 2 BvL 9/85, aaO; Beschluss vom 18.12.1984 – 2 BvL 22/82, aaO; ebenso: Fleindl, aaO; Lehmann-Richter, WuM 2015, 204, [205]); ist eine solche Interpretation möglich, sind selbst Anhaltspunkte für einen etwaigen Willen des Gesetzgebers unbeachtlich, dem Verordnungsgeber die volle politische Entscheidungsfreiheit übertragen zu wollen (BVerfG, Beschluss vom 08.06.1988 – 2 BvL 9/85, aaO; Beschluss vom 18.12.1984 – 2 BvL 22/82, aaO).”

AMV im Lichte der Presse:

 

Neues Deutschland am 13.08.2018: Mietspiegel gestärkt – Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen

Bereits im Mai hatte das Landesverfassungsgericht die Beschwerde zurückgewiesen.

Damit sollte insbesondere die Deutsche Wohnen endlich anerkennen, dass sie mit Angriffen auf den Berliner Mietspiegel nicht mehr durchdringe, erklärt auch Marcel Eupen, erster Vorsitzender des Alternativen Mieter- und Verbraucherschutbunds.

https://www.neues-deutschland.de/artikel/1097133.mietspiegel-gestaerkt.html

AMV im Lichte der Presse:

 

Berliner Kurier am 10.08.2018: Höchste Richter entscheiden – Berlin kann weiter in den Miet-Spiegel gucken

Vermieter klagte gegen Mietspiegel, weil er mehr Geld für seine Wohnung durchsetzen wollte. Höchste Richter entscheidenBerlin kann weiter in den MietSpiegel gucken.

„Die Entscheidung stärkt den Berliner Mietspiegel und führt damit zu mehr Rechtssicherheit”, sagt Marcel Eupen, der Vorsitzende des Alternativen Mieter- und Verbraucherschutzbundes. „Damit sollten Vermieter und insbesondere die Deutsche Wohnen endlich anerkennen, dass sie mit Angriffen auf den Berliner Mietspiegel nicht mehr durchdringen.”

https://www.berliner-kurier.de/berlin/kiez—stadt/hoechste-richter-entscheiden-berlin-kann-weiter-in-den-miet-spiegel-gucken-31092918

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

 

Kann ein Vermieter zur Beseitigung der Gefahr von Schimmelpilzbildung ein Abrücken der Möbel von Außenwänden verlangen?

Die Antwort des Landgerichts Lübeck (LG Lübeck – 14 S 260/15, Urteil vom 07.05.2018) lautet: Nein!

Zur Begründung führt das Landgericht Lübeck in seiner vorgenannten Entscheidung unter II. 1. wie folgt aus: “Das Abrücken der Möbel von Außenwänden überschreitet die Grenze der Zumutbarkeit (LG Mannheim, Urteil vom 14. Februar 2007, 4 S 62/06NJW 2007, 2499; LG Hamburg, Urteil vom 29. August 1997, 311 S 88/96WuM 2000, 329; LG Berlin, Urteil vom 14. Juni 1988, 64 S 176/88ZMR 1988, 464; LG Köln, Urteil vom 15. November 2000, 9 S 25/00WuM 2001, 604; AG Köpenick, Urteil vom 08. Februar 2001, 17 C 475/00MM 2002, 185).

Der Mieter muss die Möglichkeit haben, seine Möbel grundsätzlich an jeden beliebigen Platz in der Wohnung nahe der Wand aufzustellen. Denn es gehört zur Gebrauchstauglichkeit eines Wohnraumes, dass er in üblicher Art mit Möbeln eingerichtet werden kann (Schmidt-Futterer/Eisenschmid a.a.O., Rn. 235). Mangels anderweitiger Vereinbarung ist es für den Mieter unzumutbar, große Möbelstücke von der Wand abzurücken oder an bestimmten Wänden überhaupt keine Möbelstücke aufstellen zu dürfen. An einer anderweitigen Vereinbarung der Parteien fehlt es.”