Pressemitteilung 32/2018

Berliner Mietspiegel vom Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin gestärkt

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin: Berliner Mietspiegel 2015 ist einfacher Mietspiegel und hat Indizwirkung

Zurzeit sind beim Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin mehrere Verfassungsbeschwerden gegen Berufungsurteile des Landgerichts Berlin mit dem Ziel anhängig, den Berliner Mietspiegel zu kippen, und zwar u.a. von Berlins größtem Vermieter, dem Immobilienkonzern Deutsche Wohnen.

Mit einer nunmehr zurückgewiesenen Verfassungsbeschwerde rügte eine Vermieterin vor dem Verfassungsgerichtshof Berlin die Verletzung der Eigentumsgarantie gemäß Art. 23 Abs. 1 der Verfassung von Berlin – VvB -, des Willkürverbots gemäß Art. 10 Abs. 1 VvB, des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz gemäß Art. 15 Abs. 4 Satz 1 VvB und des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter nach Art. 15 Abs. 5 Satz 2 VvB.

 

Der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin hat diese Verfassungsbeschwerde gegen den Berliner Mietspiegel 2015 zurückgewiesen (VerfGH Berlin – VerfGH 171/16, Beschluss vom 16.05.2018), da kein verfassungsrechtlich zu beanstandender Verstoß gegeben sei.

Die Leitsätze der Entscheidung lauten wie folgt:

„1. Dem Berliner Mietspiegel 2015 kommt als einfacher Mietspiegel Indizwirkung für die ortsübliche Vergleichsmiete zu.

2. Ein verfassungsrechtlich zu beanstandender Verstoß gegen das Willkürverbot aus Art. 10 Abs. 1 VvB liegt nur vor, wenn die Entscheidung eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt oder den Inhalt einer Norm in krasser Weise missdeutet, so dass ein gesetzgeberisches Anliegen grundlegend verfehlt wird. Daran fehlt es, wenn sich das Gericht mit der Rechtslage auseinandersetzt und seine Auffassung nicht jedes sachlichen Grundes entbehrt. Schlechthin unhaltbar und deshalb objektiv willkürlich ist eine Entscheidung nur, wenn sie unter keinem denkbaren Aspekt vertretbar erscheint und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht.

3. Selbst abweichende Entscheidungen vergleichbarer Sachverhalte durch verschiedene Gerichte verletzen weder das Gleichbehandlungsgebot noch das Willkürverbot aus Art. 10 Abs. 1 VvB. Aufgrund der richterlichen Unabhängigkeit gemäß Art. 79 Abs. 1 VvB und Art. 97 Abs. 1 GG muss ein Gericht bei der Auslegung und Anwendung von Gesetzen weder einer vorherrschenden Meinung noch den Meinungen anderer Gerichte folgen.

4. Ein Verfassungsverstoß liegt vor, wenn ein Gericht den Zugang zur Rechtsmittelinstanz versperrt, weil es die Verpflichtung zur Zulassung eines Rechtsmittels willkürlich außer Acht lässt.

5. Gesetzliche Mietpreisbindungen schränken die Freiheit des Eigentümers ein, sein Eigentum wirtschaftlich zu nutzen. Sie bezwecken in zulässiger Weise mit Blick auf die Sozialbindung des Eigentums und die hohe Bedeutung, die der Wohnung für den einzelnen und die Familie zukommt, einen angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen von Vermietern und Mietern.

6. Die Schwelle eines verfassungsgerichtlich zu korrigierenden Verstoßes gegen Art. 23 Abs. 1 VvB (Eigentumsgarantie) ist erst dann erreicht, wenn die Auslegung des einfachen Rechts Auslegungsfehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der Eigentumsgarantie beruhen.”

„Die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs des Landes Berlin stärkt den Berliner Mietspiegel und führt damit zu mehr Rechtssicherheit. Damit sollten Vermieter und insbesondere die Deutsche Wohnen endlich anerkennen, dass sie mit Angriffen auf den Berliner Mietspiegel nicht mehr durchdringen“, sagte Ass. Marcel Eupen, 1. Vorsitzender des AMV – Alternativer Mieter- und Verbraucherschutzbund e.V. „Der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin sieht in den Entscheidungen des Landgerichts Berlin zum Berliner Mietspiegel 2015 keinen verfassungsrechtlich zu beanstandenden Verstoß und spricht dem Berliner Mietspiegel 2015 als einfachen Mietspiegel Indizwirkung für die ortsübliche Vergleichsmiete zu. Damit ist auch das Schicksal der Verfassungsbeschwerden des Immobilienkonzerns Deutsche Wohnen besiegelt, da der Verfassungsgerichtshof sich ausführlich und überzeugend mit allen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen den Berliner Mietspiegel in seiner Entscheidung auseinandergesetzt hat. Es kann nun davon ausgegangen werden, dass sämtliche Berliner Amtsgerichte sowie das Landgericht Berlin dies in Zukunft genauso sehen werden. Der Berliner Mietspiegel ist von den Gerichten anzuwenden und als Schätzungsgrundlage geeignet, die ortsübliche Höhe der Miete im Rahmen eines Mieterhöhungsverfahrens zu bestimmen”, so Eupen.

 

„Der Berliner Mietspiegel ist ein wichtiges Instrument, um die ortsübliche Vergleichsmiete zu ermitteln. Berlin und seine Mieterinnen und Mieter brauchen ihn. Dies sollten Berlins Vermieter und insbesondere die Deutsche Wohnen endlich akzeptieren“, sagte Eupen.

Berlin, den 11.08.2018

Ass. Marcel Eupen, Pressesprecher des AMV

 

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