Archiv für den Monat: September 2018

Pressemitteilung 34/2018

Ausweitung der bezirklichen Mieterberatung in Spandau

Einrichtung von weiteren offenen Mieterberatungen

Das Bezirksamt Spandau von Berlin weitet seine bezirkliche Mieterberatung aus und hat hierzu u.a. mit dem AMV – Alternativer Mieter- und Verraucherschutzbund e.V. eine Kooperationsvereinbarung abgeschlossen.

Die neue unabhängige und kostenlose Mietrechtsberatung, die allen Spandauer Mieterinnen und Mietern offen steht, beginnt am 03.09.2018. Im Auftrag des Bezirksamtes Spandau richtet der AMV an vier Standorten im Bezirk eine offene Mieterberatung ein und bietet wöchentlich an 30 Stunden Beratung zu allen mitrechtlichen Fragen an. Der Bezirk Spandau setzt damit die von der Koalition im Land beschlossene Stärkung der Mieterinnen und Mieter in die Tat um.

Wer Ärger mit seinem Vermieter oder sonstige Probleme mit seiner Wohnung hat, kann sich ab sofort kostenlos über seine Rechte informieren. Mieterinnen und Mieter, die zum Beispiel aufgrund einer Kündigung, einer Mieterhöhung, einer Modernisierungsankündigung, einer Betriebs- und Heizkostenabrechnung oder bei Fragen zum Mietvertrag den Rat von ausgewiesenen Mietexperten dringend benötigen, kann so schnell und unkompliziert geholfen werden.

Die offene Mieterberatung soll als Erstberatung konkrete Hilfestellungen, die rechtlichen Rahmenbedingungen einzuschätzen, geben – insbesondere auch dafür, ob eine anwaltliche Vertretung erforderlich und ratsam ist. Eine rechtliche Vertretung der Ratsuchenden wird mit der Mieterberatung nicht abgedeckt. Zweck der Mieterberatung ist es nicht, Beratungen zu öffentlichen Leistungen anzubieten, dazu ist vielmehr an die entsprechenden Stellen zu verweisen.

Folgende Beratungen finden ab sofort wöchentlich statt:

  1. Standort Staaken

Stadtteilladen Staaken Center, Obstallee 28, 13593 Berlin, Nordausgang

Start: 03.09.2018, montags von 13:00 Uhr bis 20:00 Uhr (= 7 Stunden)

 

  1. Standort Spandauer Neustadt

 

Nachbarschaftszentrum “Paul-Schneider-Haus”, Schönwalder Str. 23-24, 13585 Berlin

Start: 04.09.2018, dienstags von 09:00 Uhr bis 17:00 Uhr (= 8 Stunden)

  1. Standort Wilhelmstadt

 

Stadtteilladen Wilhelmstadt (ehemalige Post), Adamstraße 39, 13595 Berlin

Start: 06.09.2018, donnerstags von 08:00 Uhr bis 16:00 Uhr (= 8 Stunden)

 

  1. Standort Falkenhagener Feld

 

KieztreFF, Falkenseer Chaussee 199, 13589 Berlin, Einkaufszentrum am Posthausweg

Start: 04.09.2018, dienstags von 18:00 Uhr bis 20:00 Uhr (2 Stunden) + freitags von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr (= 5 Stunden, insgesamt 7 Stunden)

 

Finanziert wird die offene Mieterberatung durch das Bezirksamt Spandau im Rahmen der mit der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen getroffenen Vereinbarungen des “Bündnisses für Wohnungsneubau und Mieterberatung in Berlin 2018 bis 2021”.

 

Marcel Eupen, 1. Vorsitzender des AMV: „Mit der Kooperationsvereinbarung ist eine Lücke im bisherigen Mieterberatungsangebot in Spandau geschlossen worden. In Zukunft finden Mieterberatungen auch außerhalb des Rathauses statt. Es ist ab sofort sichergestellt, dass Menschen eine gute, kostenfreie Mietrechtsberatung erhalten. Die offene Mieterberatung gibt als Erstberatung konkrete Hilfestellungen, die rechtlichen Rahmenbedingungen einzuschätzen. Mieterinnen und Mieter, die den Rat von Mietexperten dringend benötigen, kann so schnell und unkompliziert geholfen werden. Mit der nun eingeführten dezentralen Beratungstätigkeit wollen wir Mieter – unabhängig davon, ob sie Mitglied beim AMV sind oder nicht – im Auftrag des Bezirksamts Spandau beraten, unterstützen und betreuen.”

 

Berlin, den 02.09.2018

Ass. Marcel Eupen, Pressesprecher des AMV

Pressemitteilung 33/2018

Mieten in Spandau in 5 Jahren um 42 % gestiegen

30. Mieter- und Verbraucherstammtisch des AMV – „Wohnungs- und Mietenentwicklung in Spandau“

Thema und Referent

Der 30. Mieter- und Verbraucherstammtisch des AMV – Alternativer Mieter- und Verbraucherschutzbund e.V. findet am 19.09.2018 um 19:30 Uhr im Restaurant Spandauer Stub´n (ehemals Stadtrandschänke), Pionierstraße 79, 13589 Berlin-Spandau, statt.

 

Der Spandauer Bezirksstadtrat für Bürgerdienste, Ordnung und Jugend Stephan Machulik (SPD) wird zu dem Thema „Wohnungs- und Mietenentwicklung in Spandau“ referieren und danach Fragen der anwesenden Verbraucherinnen und Verbraucher beantworten.
Stark anwachsende Bevölkerungszahl in Spandau
238.000 Einwohner hat Spandau ausweislich des Statistischen Jahrbuchs 2016 für Statistik Berlin-Brandenburg derzeit. 1981 waren es noch etwa 195.000 Spandauer, 2010 schon 226.000 Menschen und jetzt knapp 240.000. Nach den Daten des Berliner Wohnbauflächen-Informationssystems (WoFIS) soll die Bevölkerungszahl in Spandau in den kommenden sieben Jahren um 15 % auf dann gut 275.000 Einwohner steigen.
Allein der Nordosten Spandaus mit den Ortsteilen Haselhorst und Siemensstadt wird dann 56 % mehr Einwohner haben. 500 neue Wohnungen sollen dort im Bereich Paul-Stern-Straße/Gartenfelder Straße entstehen, rund 3000 in der Wasserstadt Oberhavel und bis zu 4000 auf der bisherigen Gewerbeinsel Gartenfeld. Im nordwestlichen Ortsteil Hakenfelde soll durch die Pepitahöfe und den Bau anderer Projekte am Havelufer die Einwohnerzahl bis zum Jahr 2025 um 31 % auf rund 32.000 Menschen anwachsen.
Mieten in Spandau in 5 Jahren um 42 % gestiegen

Die Mieten für Wohnungen und Häuser sind in Spandau seit 2012 um 42 % in die Höhe geschnellt, das zeigt der Marktbericht Berlin von immowelt.de

2017 zahlten Spandauer im Median 8,50 € pro Quadratmeter5 Jahre zuvor waren es noch 6,00 €. Der Preissprung ist eine direkte Folge des Wachstums Spandaus.

Auswirkungen auf die zukünftige Wohnungs- und Mietenentwicklung in Spandau
Doch welche Auswirkungen wird der Anstieg der Bevölkerung auf die zukünftige Wohnungs- und Mietenentwicklung in Spandau haben? Braucht Spandau dann mehr Wohnungen, Krankenhäuser, Kindergärten, Schulen, Ärzte, Einkaufsmöglichkeiten, Restaurants etc.? Wie werden sich die Mieten entwickeln? Diese und viele andere Fragen wird Bezirksstadtrat  Stephan Machulik auf der Veranstaltung des AMV problematisieren.

E I N L A D U N G

  1. Mieter- und Verbraucherstammtisch des AMV – Wohnungs- und Mietenentwicklung in Spandau

Wann: 19.09.2018, 19:30 Uhr

Wo: Restaurant Spandauer Stub´n (ehemals Stadtrandschänke), Pionierstraße 79,

13589 Berlin-Spandau

Thema: Wohnungs- und Mietenentwicklung in Spandau

Referent: Bezirksstadtrat für Bürgerdienste, Ordnung und Jugend Stephan Machulik (SPD)

Der AMV freut sich auf zahlreiches Erscheinen interessierter Verbraucherinnen und Verbraucher!

Die Teilnahme ist – wie immer – kostenlos!

 

Berlin, den 02.09.2018

 

Ass. Marcel Eupen, Pressesprecher des AMV

Aus der Rubrik “Mietzuschüsse”:

 

Berliner Zeitung am 23.08.2018: Kommentar zu Mietzuschüssen – Die Mieten steigen schneller als die Sätze vom Amt

Vor knapp einem Jahr stand eine junge Frau mit ihrem Baby im Tragetuch vor dem Jobcenter in Tempelhof. Sie hatte von dem Amt eine Aufforderung bekommen, ihre Miete zu senken. Die Familien war gerade in den Leistungsbezug gerutscht, laut dem damaligen Richtsatz durfte die Wohnung für ihren Freund, die Tochter und sie nur 518,25 Euro kosten. Ein Witz, verglichen mit den 955 Euro, die der Vermieter in der Realität verlangte. Dieser jungen Frau und ihrer Familie hilft die Erhöhung derMietzuschüsse, die in Berlin zum Jahresbeginn in Kraft getreten ist, herzlich wenig.

https://www.berliner-zeitung.de/politik/meinung/kommentar-zu-mietzuschuessen-die-mieten-steigen-schneller-als-die-saetze-vom-amt-31150766

Aus der Rubrik “Mietzuschüsse”:

 

Berliner Zeitung am 22.08.2018: Gestiegene Mietzuschüsse – Sozialhilfeempfänger dürfen teurer und größer wohnen

Wer zu Guilia Borri an den Beratungsbus kommt, hat Sorgen. Der Van parkt vor dem Jobcenter, und in jedem dritten Fall drehen sich die Befürchtungen der Menschen um ihre Bleibe. Denn wer Hartz-IV, Sozialhilfe oder Asylbewerberleistungen bezieht, für den übernimmt das Amt die Wohnkosten – in einer vorgeschriebenen Höhe.

„Da ist die schwangere junge Frau, die mit ihrem Freund partout keine Wohnung in dieser Preisklasse findet. Oder die Mutter, deren Sohn auszieht, so dass ihr Zuschuss schrumpft“, sagt die 34-jährige Guilia Borri, die als Beraterin beim Berliner Arbeitslosenzentrum arbeitet.

https://www.berliner-zeitung.de/berlin/gestiegene-mietzuschuesse-sozialhilfeempfaenger-duerfen-teurer-und-groesser-wohnen-31151080

Aus der Rubrik “Mietzuschüsse”:

 

rbb24.de am 22.08.2018: Sozialsenatorin lobt Neuregelung – Mietzuschüsse vermindern offenbar Zwangsumzüge

Die Zahl der unfreiwilligen Umzüge von Hilfeempfängern in billigere Wohnungen ist deutlich zurückgegangen. Die Sozialsenatorin verbucht das als Erfolg ihrer Politik: Seit Anfang des Jahres zahlt Berlin spezielle Mietzuschüsse.

Für Berliner mit wenig Geld gelten seit Jahresanfang neue Regeln bei Mietzuschüssen. Nach Ansicht von Sozialsenatorin Elke Breitenbach (Linke) profitieren davon zum
Beispiel Alleinerziehende. Im ersten Halbjahr hätten auch weniger Menschen umziehen müssen, nachdem das Amt ihnen die Zuschüsse für eine teurere Wohnung gedeckelt habe, sagte die Senatorin am Mittwoch.

Laut Statistik gab es in den ersten sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Neuregelung im Januar 129 solcher Umzüge – im Vergleichszeitraum im Vorjahr seien es 249 gewesen. Insgesamt bekommen rund 261.000 Berliner Haushalte, die von ALG II leben, Geld für ihre Unterkunft. Auch andere Gruppen bekommen Zuschüsse. Mietzuschüsse werden aber nur bis zu einer bestimmten Höhe gezahlt. Diese Grenzen waren zuletzt erhöht worden.

https://www.rbb24.de/politik/beitrag/2018/08/mietzuschuesse-breitenbach-senatorin.html

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

 

Bestehen gegen die Wirksamkeit der Berliner Mietenbegrenzungsverordnung vom 28.04.2015 Bedenken?

Die Antwort des Landgerichts Berlin (LG Berlin – 64 S 199/17, Urteil vom 20.06.2018) lautet: Nein!

Zur Begründung führt das Landgericht Berlin in seiner vorgenannten Entscheidung unter II. 2. a) wie folgt aus: “Die Bedenken der Beklagten gegen die Wirksamkeit der Berliner Mietenbegrenzungsverordnung vom 28. April 2015 (vgl. Abgeordnetenhaus Berlin Drucksache 17/2272, Verordnung Nr. 17/186; GVBl Berlin Nr. 9/2015, 101) greifen nicht durch.

(1) Die Verordnung ist sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht hinreichend begründet. Der Senat hat der Verordnung eine umfangreiche Begründung beigegeben, die über das parlamentarische Dokumentationssystem des Abgeordnetenhauses Berlin abgerufen werden kann und damit öffentlich zugänglich ist. In formeller Hinsicht genügt die Verordnung damit den Vorgaben des § 556d Abs. 2 Satz 5 BGB (vgl. LG Berlin – 65 S 424/16 -, Urt. v. 29.03.2017, GE 2017, 596 ff.). Der Umstand, dass im Gesetz- und Verordnungsblatt von Berlin nur der Verordnungstext ohne die Begründung veröffentlicht wurde, steht ihrer Wirksamkeit nicht entgegen; entscheidend ist allein, dass die Verordnung eine den gesetzlichen Vorgaben genügende Begründung enthält, die auch veröffentlicht wurde.

In materieller Hinsicht ist es entgegen der Ansicht der Beklagten dem hier als Gesetzgeber tätig gewesenen Senat von Berlin zu überlassen, ob und inwieweit er die Begründung des ministeriellen Entwurfs der Verordnung übernimmt. Ebenso unterliegt es dem weiten Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum des Landesgesetzgebers, welcher im Zeitpunkt des Gesetzgebungsaktes verfügbarer Erkenntnisquellen er sich bedient und ob es danach weiterer Untersuchungen oder Begutachtungen bedarf, um ein Urteil über das Vorliegen eines angespannten Wohnungsmarktes treffen zu können. Die Rüge der Beklagten, der Senat habe für die Ermittlung der durchschnittlichen Mietbelastung der Berliner Haushalte veraltete Quellen aus den Jahren 2002 bis 2010 herangezogen und seine Entscheidung auf Grundlage einer bloßen, haltlosen Vermutung getroffen, geht fehl (vgl. ZK 65, a.a.O., Rn. 53 ff., Rn. 70 ff., Rn. 84).

Soweit die Beklagte in der mündlichen Verhandlung hat ausführen lassen, dass die Verordnung angesichts der konkreten Vorgaben des § 556d Abs. 2 Nr. 1 bis Nr. 4 BGB einer “qualifizierten” Begründung bedürfe, kann offen bleiben, ob dem zu folgen ist. Die vom Senat getragene und veröffentlichte Begründung der Verordnung adressiert jedenfalls sämtliche vom Bundesgesetzgeber vorgegebenen Indikatoren und stellt sich damit als “qualifiziert” dar. Dagegen ergibt sich weder aus Art. 80GG, noch aus der bundesgesetzlichen Ermächtigungsgrundlage oder aus landesrechtlichen Vorschriften ein Erfordernis, die Begründung “qualifiziert”, nämlich gerade im Gesetz- und Verordnungsblatt, zu veröffentlichen. Den Vorgaben des Art. 64 Abs. 3 der Verfassung von Berlin hat der Senat genügt, indem er die begründete Verordnung dem Abgeordnetenhaus zur Kenntnisnahme – und damit zugleich zur Veröffentlichung – vorlegte.

(2) Die Verordnung greift entgegen der Ansicht der Beklagten nicht dadurch unverhältnismäßig in Art. 14 GG ein, dass sie für ganz Berlin gilt (vgl. dazu ZK 65, a.a.O., Rn. 59 ff.; a.A., jedoch ohne eingehende Auseinandersetzung mit der Verordnungsbegründung, AG Pankow-Weißensee – 102 C 182/17-, Urt. v. 20.10.2017).

Das Argument der Beklagten, der Berliner Wohnungsmarkt könne entgegen der Verordnungsbegründung (unter 3.1, 3. Absatz) sehr wohl in geographisch getrennte Teilmärkte zerlegt werden, ändert daran nichts. Es ist zwar richtig, dass die Kündigungsschutzklauselverordnung von 2011 nur für einzelne Bezirke galt und – gemessen an den Vorgaben des § 556d Abs. 2 BGB – ein selbst im Rahmen des weiten Beurteilungsspielraums des Gesetzgebers wohl nicht hinzunehmender Ermessensausfall des Landesgesetzgebers vorläge, wenn er nicht einmal erwogen hätte, die Mietenbegrenzungsverordnung auf Teile des Stadtgebiets zu beschränken. Die Verordnungsbegründung belegt aber entgegen der Ansicht der Beklagten nicht, dass der Senat irrig davon ausgegangen wäre, eine Zerlegung des Stadtgebiets in Teilmärkte sei gar nicht möglich; vielmehr hat er dies durchaus in Betracht gezogen, ausweislich des nachfolgenden Absatzes der Begründung (unter 3.1, 4. Absatz) jedoch als unzweckmäßig verworfen. Die Beklagte legt auch nicht dar, dass die in § 556dAbs. 2 Nr. 1 bis Nr. 4 BGB bezeichneten und die weiteren Indikationen, die nach den Feststellungen des Senats für das gesamte Stadtgebiet vorliegen, für einzelne Teile des Stadtgebiets und namentlich den Bezirk Charlottenburg-Wilmersdorf tatsächlich nicht vorlägen.

(3) Es trifft nicht zu, dass der Bundes- und in der Folge auch der Landesgesetzgeber die Beschränkung der Eigentumsrechte der Beklagten aus Art. 14 GG nur auf die von vorne herein weniger gewichtigen (Grund-)Rechte der Mietinteressenten nach Art. 20Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG stützen könnten und übersehen hätten, dass die durch die Verordnung allein geschützten “Noch-nicht-Mieter” sich gerade (noch) nicht auf ein eigentumsgleiches Grundrecht, sondern allenfalls auf ein Recht zum Marktzugang stützen können. Es ist zwar richtig, dass die Position der in erster Linie durch die Verordnung geschützten Mietinteressenten nicht unmittelbar durch Art. 14 GG geschützt ist, da diese noch nicht Mieter sind, sondern erst Mieter werden wollen. Es ist jedoch weder zutreffend, dass der Gesetzgeber dies übersehen hätte, noch, dass die “Mietpreisbremse” und die Mietenbegrenzungsverordnung ausschließlich dem Schutz von Mietaspiranten dienten; denn das wirtschaftliche Interesse eines Vermieters an der Beendung bestehender Mietverhältnisse – und damit der zumindest mittelbare Druck auf Bestandsmieter – wächst mit der anlässlich einer Neuvermietung erzielbaren Mietsteigerung (vgl. ZK 65, a.a.O., Rn. 36).”