Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Stellt es eine erhebliche Gebrauchsbeeinträchtigung dar, wenn der Mieter seine Badewanne und sein WC zur Vermeidung gravierender Schäden nur eingeschränkt mit sehr sparsamem Wassergebrauch nutzen kann und in der Wohnung keine andere Duschmöglichkeit und kein zweites WC gegeben ist?

Die Antwort des Landgerichts Berlin (LG Berlin – 66 S 26/18, Urteil vom 03.08.2018) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das Landgericht Berlin in seiner vorgenannten Entscheidung unter II. 2. b) aa) wie folgt aus: „Die Kläger zahlten die Miete durch Leistung ohne Rechtsgrund i.S.d. § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB. Aufgrund der o.g. Mängel war die Miete nach § 536 BGB um 25% gemindert. Diese Minderungsquote erscheint angemessen, da die Kläger die Badewanne und das WC während des gesamten Zeitraums zur Vermeidung gravierender Schäden nur eingeschränkt mit sehr sparsamem Wassergebrauch nutzen konnten. Dies stellt angesichts dessen, dass in der Wohnung keine andere Duschmöglichkeit und kein zweites WC gegeben waren, eine erhebliche Gebrauchsbeeinträchtigung dar (vgl. LG Berlin, Urteil vom 15.03.1988 – 29 S 84/87; AG Köln, Urteil vom 01.04.1996 – 206 C 85/95).”