DER TAGESSPIEGEL am 24.02.2019 : Möbel statt Mietpreisbremse
Über das Geschäft mit möblierten Wohnungen. Und wie sich mit ihnen der Mietspiegel umgehen lässt.
Die Praxis demonstriert, wie Vermieter bewusst Schwachstellen des Gesetzes nutzen, um den Begrenzungen durch Bezirksämter zu entgehen.
Dabei ist es nicht verboten, Wohnungen befristet zu vermieten. Zeitverträge sind zulässig, wenn es einen Grund gibt. Zum Beispiel, wenn der Vermieter selbst die Wohnung beziehen will oder eine Renovierung plant. Anders sieht es aus, wenn nicht der Vermieter, sondern der Mieter einen Grund zur Befristung hat. Etwa weil er für ein Projekt in die Stadt zieht. Das Zweckentfremdungsgesetz erlaubt das ausdrücklich. Doch ob der Mieter wirklich nur einen befristeten Mietvertrag will oder diesen aus Not heraus unterschreibt, kann kaum jemand überprüfen. Und auf den Plattformen können Mieter von vorneherein nur Wohnungen auswählen, die befristet sind.
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