Aus der Rubrik “Mieterinformationen”:

 

DER TAGESSPIEGEL am 24.02.2019 : Möbel statt Mietpreisbremse 

Über das Geschäft mit möblierten Wohnungen. Und wie sich mit ihnen der Mietspiegel umgehen lässt. Immer mehr Berliner Wohnungen werden möbliert angeboten, buchbar mit wenigen Klicks auf neuen Online-Plattformen. Die Mietpreisbremse gilt dann nicht. Was steckt dahinter?

Wer jetzt glaubt: Das kenne ich doch, und an das Angebot möblierter Unterkünfte auf Plattformen wie Airbnb denkt, irrt. Diese neue Strategie zielt nicht auf Touristen ab, und sie gilt auch nicht tageweise, sondern für längere Zeiträume. Damit gilt das Modell nicht als Ferienwohnung und unterliegt nicht dem Zweckentfremdungsverbot, mit dem der Senat Teile des Wohnungsmarktes vor der Umnutzung als billige Hotelzimmer bewahren will.

Die Praxis demonstriert, wie Vermieter bewusst Schwachstellen des Gesetzes nutzen, um den Begrenzungen durch Bezirksämter zu entgehen.

Dabei ist es nicht verboten, Wohnungen befristet zu vermieten. Zeitverträge sind zulässig, wenn es einen Grund gibt. Zum Beispiel, wenn der Vermieter selbst die Wohnung beziehen will oder eine Renovierung plant. Anders sieht es aus, wenn nicht der Vermieter, sondern der Mieter einen Grund zur Befristung hat. Etwa weil er für ein Projekt in die Stadt zieht. Das Zweckentfremdungsgesetz erlaubt das ausdrücklich. Doch ob der Mieter wirklich nur einen befristeten Mietvertrag will oder diesen aus Not heraus unterschreibt, kann kaum jemand überprüfen. Und auf den Plattformen können Mieter von vorneherein nur Wohnungen auswählen, die befristet sind.

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