Pressemitteilung 06/2019

Wende im Mietspiegelfall Wolf-Dietrich Kniffka

Landgerichtskammer: Mietspiegel statt Gutachten

Das Amtsgericht Spandau – 3 C 306/17, Urteil vom 29.11.2018, weigerte sich, in der Mieterhöhungsklage der Deutsche Wohnen Berlin 5 GmbH gegen Herrn Wolf-Dietrich Kniffka den Berliner Mietspiegel 2017 anzuwenden und verurteilte den Spandauer auf der Basis eines für 2.850,00 € eingeholten Sachverständigengutachtens zu einer Mieterhöhung von monatlich 23,17 €.

Zur Begründung heißt es in dem Urteil: „Die vom Sachverständigen herangezogenen Vergleichsobjekte sind der streitgegenständlichen Wohnung ähnlicher als die im Mietspiegel erfassten Objekte.“

Wolf-Dietrich Kniffka akzeptierte das Urteil des Amtsgerichts Spandau nicht und legte gegen dieses Berufung ein. Der Berufungsrechtsstreit wird beim Landgericht Berlin unter dem Aktenzeichen 67 S 21/19 geführt.

Mit Hinweisbeschluss vom 01.03.2019 teilte die Landgerichtskammer 67 mit:

„Die Kammer weist darauf hin, dass sie die ortsübliche Vergleichsmiete auch im hiesigen Fall unter Zugrundelegung des Mietspiegels 2017 bestimmen wird.”

Am 11.04.2019, 12:00 Uhr, findet vor dem Landgericht Berlin, Littenstraße 12 – 17, 10179 Berlin, Sitzungssaal 3807, die mündliche Berufungsverhandlung statt.

„Sollte das Landgericht Berlin, wovon auszugehen ist, bei seiner vorläufigen Rechtsauffassung bleiben und die ortsübliche Vergleichsmiete unter Zugrundelegung des Mietspiegels 2017 bestimmen, würde der Berliner Mietspiegel 2017 gestärkt. Die Rechtssicherheit des Berliner Mietspiegels würde erhöht”, erklärte der 1. Vorsitzende des AMV – Alternativer Mieter- und Verbraucherschutzbund e.V., Marcel Eupen. 

„Der AMV begrüßt es ausdrücklich, dass die Landgerichtskammer 67 beabsichtigt, dem vom Amtsgericht Spandau eingeholten Sachverständigengutachten mit 15 Vergleichswohnungen eine klare Absage zu erteilen. Sie bringt damit deutlich zum Ausdruck, dass der Berliner Mietspiegel eine bessere Wiedergabe der ortsüblichen Vergleichsmiete als Sachverständigengutachten mit Vergleichswohnungen darstellt”, so Eupen.

„Spandauer Mieter müssen sich aufgrund der mitgeteilten Rechtsauffassung des Landgerichts Berlin in Zukunft nicht mehr scheuen, notfalls einen Rechtsstreit zur Feststellung der ortsüblichen Vergleichsmiete zu führen”, so Eupen.

„Dennoch bleibt die Forderung des AMV, dass der Bundesgesetzgeber die Rechtssicherheit der Mietspiegel stärken muss, um Mieterinnen und Mieter besser vor Angriffen auf Mietspiegel zu schützen. Die Deutsche Wohnen wird den Berliner Mietspiegel trotz der Rechtsprechung des Landgerichts Berlin weiter nicht anerkennen und muss durch den Bundesgesetzgeber gestoppt werden”, schließt Eupen.

Berlin, den 15.03.2019

Ass. Marcel Eupen, Pressesprecher des AMV

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