Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

 

Befinden sich die im Bezirk Berlin-Mitte in der “Spandauer Vorstadt” belegenen Wohnungen in bevorzugter Citylage i.S.d. Berliner Mietspiegels 2017?

Die Antwort des Landgerichts Berlin (LG Berlin – 67 S 50/19, Beschluss vom 09.04.2019) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das Landgericht Berlin in seiner vorgenannten Entscheidung unter I. wie folgt aus: „Das Amtsgericht hat der auf Zustimmung zur Erhöhung des Mietzinses gerichteten Klage aus den zutreffenden und die Berufungsangriffe bereits erschöpfenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, auf die die Kammer Bezug nimmt und denen im Wesentlichen nichts mehr hinzuzufügen ist, unter Einordnung in den Berliner Mietspiegel 2017 stattgegeben.

Dagegen vermag die Berufung nichts zu erinnern, auch soweit sie sich gegen die Bejahung des wohnwerterhöhenden Merkmals “bevorzugte Citylage” durch das Amtsgericht richtet. Die in der A. S. Straße befindliche Wohnung liegt in einer bevorzugten Citylage. Dieser Begriff kennzeichnet die Lage der Wohnung in einem zentral gelegenen Teilraum der Großstadt Berlin, der sich durch eine besondere Dichte von Einkaufsmöglichkeiten, Kultureinrichtungen und Restaurants sowie anderen Einrichtungen auszeichnet, die eine über die typische Infrastruktur eines Wohngebiets hinausgehende Bedeutung und Anziehungskraft insbesondere auch für in- und ausländische Besucher und Touristen haben (vgl. Kammer, Urteil vom 16. Juli 2015 – 67 S 120/15, NJW 2015, 3248). Diese Voraussetzungen sind in der gesamten Spandauer Vorstadt und damit auch in der A. S. Straße erfüllt.”