Aus der Rubrik “Mietenpolitik”:

 

Berliner Zeitung am 10.09.2019: Moderate Erhöhungen möglich – Das sind die Kernpunkte des geplanten Mietendeckels

Der Anstieg der Wohnkosten soll durch den Mietendeckel für fünf Jahre begrenzt werden. Hier ein Überblick über die wichtigsten Regelungen auf Basis des Referentenentwurfs vom 30. August 2019.

1. Betroffene Wohnungen

Der Mietendeckel soll für rund 1,5 Millionen Mietwohnungen gelten. Ausgenommen sind öffentlich geförderte Wohnungen wie Sozialwohnungen, Wohnungen die ab dem 1. Januar 2014 erstmals bezugsfertig wurden und Unterkünfte in einem Wohnheim. Der Mietendeckel gilt zudem nicht für Wohnungen, die von Trägern der Wohlfahrtspflege für Personen mit dringendem Wohnbedarf angemietet wurden.

2. Die Mieten werden eingefroren

Mit Inkrafttreten des Mietendeckels Anfang 2020 soll ein Mietenstopp gelten. Die Mieten werden danach auf dem Stand vom 18. Juni 2019 eingefroren. Das gilt auch für Staffel- oder Indexmieten.

3. Zusätzliche Mietobergrenzen

Je nach Baualtersklasse sollen zusätzlich Mietobergrenzen festgelegt werden. Die Obergrenzen liegen für normal ausgestatteteWohnungen zwischen 5,95 Euro und 9,80 Euro je QuadratmeterWohnfläche kalt. Liegt die eingefrorene Miete unter der Mietobergrenze, darf der Vermieter die Miete um 1,3 Prozent jährlich erhöhen, sofern die Obergrenze nicht überschritten wird. Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung darf die Oberwerte an die allgemeine Preis- und Lohnentwicklung anpassen. Moderate Mieterhöhungen sollen damit weiter möglich sein.

4. Zuschläge möglich

Zu den Mietoberwerten sind Zuschläge um zehn Prozent möglich, sofern sich die Wohnung in einem Gebäude mit maximal zwei Wohnungen befindet, also in einem Ein- oder Zweifamilienhaus. Wenn die Wohnung in den letzten 15 Jahren modernisiert wurde, dürfen Zuschläge von maximal 1,40 Euro pro Quadratmeter Wohnfläche verlangt werden.

5. Regeln für die Vermietung

Wird eine Wohnung nach dem 18. Juni 2019 erstmals vermietet oder wird sie wiedervermietet, darf die Mietobergrenze nicht überschritten werden. Der Mietendeckel gilt nicht für Neubauten ab Fertigstellung 2014. Der Neubau soll damit nicht abgewürgt werden.

6. Miete kann abgesenkt werden

Mietabsenkungen auf die Mietobergrenze sind auf Antrag möglich, wenn die bisherige Nettokaltmiete 30 Prozent des Haushaltseinkommens übersteigt. Die Wohnfläche muss aber angemessen sein.

7. Modernisierungen

Modernisierungen sind weiter möglich. Vermieter müssen Modernisierungen beim Bezirksamt anzeigen, wenn sie von den Modernisierungskosten einen Euro pro Quadratmeter auf die Miete umlegen wollen. Darüber hinaus gehende Modernisierungsvorhaben bedürfen der Genehmigung. Dabei soll geprüft werden, ob die Arbeiten erforderlich und die Kosten angemessen sind.

8. Härtefallklausel

Vermieter, die nachweisen, dass eine über die Mietobergrenze hinausgehende Miethöhe zur Vermeidung von dauerhaften Verlusten oder zur Substanzgefährdung der Mietsache erforderlich ist, können einen entsprechenden Antrag stellen. Wird dem Antrag stattgegeben, erhalten Mieter mit Anspruch auf einen Wohnberechtigungsschein, für die Differenz bis zur Mietobergrenze einen Zuschuss.

9. Strafen bei Verstößen 

Verstöße gegen das Gesetz werden als Ordnungswidrigkeiten eingestuft und sollen mit Geldbußen bis zu 500.000 Euro bestraft werden.

10. Personal 

Für die Durchsetzung des Gesetzes sind die Bezirksämter die zuständigen Behörden. Um die Arbeit zu bewältigen, können sie sich der Unterstützung durch die landeseigene Investitionsbank Berlin (IBB) und notfalls weiterer Stellen bedienen. In Frage kommen dabei Unternehmen, die belegen können, für diese Aufgabe geeignet zu sein. Wegen möglicher Interessenkonflikte kommen Verbände oder Interessenvertreter der Mieter oder Vermieter nach Angaben der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung aber nicht in Frage.

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