Berliner Morgenpost am 03.09.2019: CDU kämpft mit Wurfsendung gegen den Mietendeckel
Archiv für den Monat: September 2019
Aus der Rubrik “Mietenpolitik”:
DER TAGESSPIEGEL am 03.09.2019: CDU-Initiative gegen den Mietendeckel – Post von Dregger
Die CDU startet eine Initiative gegen den Mietendeckel. Fraktionschef Burkard Dregger liefert mit Parteifreunden Vorschläge rund um Mieten, Bauen und Wohnen.
1,5 Millionen Berliner Haushalte bekommen bald Post von Burkard Dregger. Der Fraktionschef der CDU liefert zusammen mit Parteifreunden seine „15 Bausteine für stabile Mieten und schnelleres Bauen“ frei Haus – und einen „Masterplan Wohnen“ zur Entspannung des Mietenmarktes.
Die Vorstellung seiner Initiative am Dienstag stand noch unter dem Eindruck des kurz zuvor veröffentlichten Gesetzesentwurfs zur Einführung des Mietendeckels aus dem Hause von Stadtentwicklungssenatorin Katrin Lompscher (Linke): „Ich sage voraus, dass die Zahlen der Wohnungsbaugenehmigungen deshalb noch dramatischer einbrechen werden als seit Antritt der Regierung im Jahr 2017 bereits geschehen“, sagte Dregger. Das Gesetz verursache größte Verunsicherung unter Bauherren, Vermietern und Mietern und verstoße dazu noch gegen die Verfassung. Um möglichen späteren Rückzahlungen gesenkter Mieten vorzubeugen, forderte Dregger eine Normenkontrollklage, denn der Bund und nicht Berlin sei zuständig für die Regulierung des Mietenmarktes.
Aus der Rubrik “Mietenpolitik”:
Vorgesehen ist danach eine neue Preis-Staffelung bei den Einstiegsmieten. Inhaber eines Wohnberechtigungsscheins (WBS), die wenig Geld verdienen, sollen zwar wie bisher eine anfängliche Kaltmiete von 6,50 Euro je Quadratmeter Wohnfläche bezahlen. Wer ein etwas höheres Einkommen hat, soll dagegen neuerdings künftig 6,70 Euro je Quadratmeter Wohnfläche aufbringen. Im bisher schon teureren Preissegment von 8 Euro je Quadratmeter steigt die Einstiegsmiete auf 8,20 Euro je Quadratmeter. Alle zwei Jahre darf die Miete für die neuen Sozialwohnungen darüber hinaus um 20 Cent je Quadratmeter angehoben werden.
Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung begründete die Erhöhung der Einstiegsmieten mit den gestiegenen Bau- und Grundstückskosten. „Damit sind die Mieten für neu errichtete Mietwohnungen immer noch sehr günstig“, sagte Behördensprecherin Katrin Dietl.
Aus der Rubrik “Mietenpolitik”:
Aus der Rubrik “Wissenswertes”:
Bleibt die hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung wirksam, wenn der ausstehende Betrag vollständig in der Schonfrist beglichen wurde und die Wirkung der fristlosen Kündigung damit rückwirkend entfällt?
Die Antwort des Landgerichts Berlin (LG Berlin – 65 S 27/19, Urteil vom 12.04.2019) lautet: Ja!
Zur Begründung führt das Landgericht Berlin in seiner vorgenannten Entscheidung unter II. wie folgt aus: „Die Klägerin hat Anspruch auf Rückgabe der Mietsache gemäß § 546 Abs. 1 BGB.
Gemäß § 546 Abs. 1 BGB ist der Mieter nach Beendigung des Mietverhältnisses zur Rückgabe der Mietsache verpflichtet. Diese Voraussetzungen liegen hier vor, weil die mit Schreiben der Klägerin vom 20.04.2018 erklärte fristlose Kündigung das Mietverhältnis der Parteien beendet hat.
Gemäß § 543 Abs. 1 S. 1 BGB kann jede Vertragspartei das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn der Mieter für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist, § 543 Abs. 2 Nr. 3a BGB. So liegt es hier.
Der Beklagte hat unstreitig im Zeitraum von Januar bis März 2018 die geschuldete Gesamtmiete in Höhe von 509,94 Euro nicht entrichtet, sondern lediglich Teilzahlungen geleistet (am 09.01.2018: 60,- Euro; am 22.02.2018: 280,- Euro und am 26.03.2018: 100,- Euro). Damit war von dem für diesen Zeitraum geschuldeten Mietbetrag in Höhe von 1.529,82 Euro lediglich ein Teilbetrag von 440,- Euro entrichtet worden, so dass ein offener Restbetrag in Höhe von 1089,82 Euro verblieb. Damit ist zugleich ein nicht unerheblicher Teil der Miete im Sinne von § 543 Abs. 3a BGB rückständig, weil der Rückstand die Miete für einen Monat übersteigt, § 569 Abs. 3 Nr. 1 BGB.
Die Abweisung der Klage durch das Amtsgericht widerspricht der höchstrichterlichen Rechtsprechung.
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 19.09.2018 (zu der vom Beklagten in 3 der Berufungserwiderung zitierten Entscheidung der Zivilkammer 66 vom 16.10.2017 – 66 S 90/17– ) entschieden (BGH, Urteil vom 19. September 2018 – VIII ZR 231/17):
“…Ein Vermieter, der von der Kündigungsmöglichkeit des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB Gebrauch macht und diese mit einer hilfsweise ausgesprochenen ordentlichen Kündigung nach § 573 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB verbindet, macht damit nicht nur deutlich, dass die fristlose Kündigung Vorrang haben soll (so aber das Berufungsgericht), sondern erklärt zugleich, dass die ordentliche Kündigung in allen Fällen Wirkung entfalten soll, in denen die zunächst angestrebte sofortige Beendigung des Mietverhältnisses aufgrund einer – entweder bei Zugang des Kündigungsschreibens schon gegebenen oder einer nachträglich gemäß § 543 Abs. 2 Satz 3 BGB (unverzügliche Aufrechnung durch Mieter) oder § 569 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 BGB (Schonfristzahlung oder behördliche Verpflichtungserklärung) rückwirkend eingetretenen – Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung fehlgeschlagen ist. Dies ergibt sich aus einer sachgerechten Auslegung (§§ 133, 157 BGB) der Kündigungserklärung….”
Dabei ist nach der Rechtsprechung des BGH die Erklärung des Vermieters so auszulegen, dass dieser – falls die vorrangig gewollte sofortige Beendigung des Mietverhältnisses nicht eintritt – das Mietverhältnis jedenfalls mit Ablauf der gesetzlichen Kündigungsfrist sein Ende finden soll.
Aufgrund verschiedener rechtlicher Möglichkeiten, aufgrund derer eine wirksame fristlose Kündigung nachträglich unwirksam wird (Tilgung der Rückstände durch unverzügliche Auf-rechnung, Schonfristzahlung oder Verpflichtung einer öffentlichen Stelle zur Befriedigung des Vermieters) kann es dazu kommen, dass trotz der wirksamen fristlosen Kündigung das Mietverhältnis rückwirkend betrachtet als ununterbrochen fortgeführt gilt (BGH, aaO; dort Rn19).
Maßgeblich hat der Bundesgerichtshof insbesondere darauf abgestellt, dass es dem Gesetzgeber im Rahmen seines Gestaltungsspielraumes unbenommen bleibe, diese Gestaltungswirkung, welche die Kündigung mit ihrem Zugang erfährt, rückwirkend entfallen zu lassen. Der Gesetzgeber hat von diesem Gestaltungsrecht bei der Schaffung der Regelung des § 569Abs. 3 Nr. 2 BGB Gebrauch gemacht, in dem er durch eine gesetzliche Fiktion die durch die Kündigung ausgelöste Rechtswirkung der Beendigung des Mietverhältnisses rückwirkend als nicht eingetreten behandelt (BGH aaO; dort Rn. 23 und Rn. 24 mwN).
Wenn sich diese gesetzliche Fiktion einer rückwirkenden Unwirksamkeit nicht unmittelbar aus dem Wortlaut der Norm des §569 Abs. 3 BGB ergibt, folgt dies nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung aus dem Regelungszweck und der Entstehungsgeschichte dieser Regelung und hat schließlich im systematischen Zusammenhang mit § 543 Abs. 2, S. 3 BGB seine Stütze (BGH, aaO; dort Rn.26).
Der Bundesgerichtshof weist in der zitierten Entscheidung zudem darauf hin, dass die Schonfristzahlung nur dann gemäß § 569 Abs.3 Nr. 2, S. 2 BGB nicht zur nachträglichen Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung führt, wenn dieser Kündigung bereits vor nicht länger als zwei Jahren eine nach Satz 1 unwirksam gewordene Kündigung vorausgegangen ist.
So liegt es hier.
Nachdem vorliegend seitens des Jobcenters Berlin die Rückstände des Beklagten im Mai 2018 ausgeglichen wurden, hat die Klägerin darauf hingewiesen, dass gegenüber dem Beklagten bereits unter dem 22.2.2017 eine fristlose Kündigung wegen Verzuges mit den Mietzahlungen für die Monate Januar und Februar 2017 ausgesprochen worden war, was unstreitig ist.”

AMV im Lichte der Presse:
staaken.info am 03.09.2019 – Abrechnungen überprüfen lohnt sich:
Satt Geld zurück von Gewobag …
… gibt es für alle 317 Wohneinheiten des großen Gewobag-Wohnblocks von der Heerstraße Ecke Semmelländerweg bis einschließlich der 128 Wohnungen des Seniorenwohnhauses Heerstraße 455 am Südwestende der Großwohnsiedlung, kurz vor Amalienhof und dem neuen Hahneberg.
Wie der Spandauer Alternative Mieter- und Verbraucherschutzbund AMV mitteilt, wurde die Gesamtrechnung der Verbrauchskosten 2018 für die Nachtspeicheröfen im Wohnblock Heerstraße 435-453 bzw. Semmelländerweg 10-18 um sage und schreibe 109.500 Euro und 19 Cent bzw, um 28.620,53 EUR beim Seniorenwohnhaus nach unten korrigiert. Schuld sind fehlerhafte Berechnungen von Vattenfall für den Nachtspeicherstromverbrauch in dem 1974 fertiggestellten Gebäuderiegel der Gewobag, auf der Südseite der Heerstraße.
In den Genuss der Gutschriften kommen übrigens sämtliche betroffene Mieter*innen der Gewobag in dem Gebiet, nicht nur diejenigen, die z.B. nach Besuch der vom Bezirksamt unterstützten Mieterberatung des AMV – immer montags von 16-18 Uhr im Stadtteilzentrum Obstallee 22 E – einen entsprechenden Widerspruch eingelegt haben.
https://www.staaken.info/2019/09/satt-geld-zurueck-von-gewobag/

Pressemitteilung 26/2019
Korrektur fehlerhafter Vattenfall-Rechnungen bei der Gewobag in Staaken
Die Gewobag Wohnungsbau-Aktiengesellschaft Berlin erteilte in Staaken Gutschriften bei den Brennstoffkosten aus der Betriebskostenabrechnung 2018 in Höhe von 109.500,19 € für 317 Wohnungen sowie in Höhe von 28.620,53 € für 128 Wohnungen.
Im Einzelnen:
I.
Die Gewobag rechnete am 17.04.2019 die Betriebs- und Heizkosten für das Jahr 2018 für 317 Wohnungen in der Heerstraße 441 – 453 ungerade sowie für den
Semelländerweg 10 – 18 gerade ab und berechnete bei der Position Brennstoffkosten für den Verbrauch der Nachtspeicheröfen Kosten in Höhe von 580.253,86 €. Nun stellte sich im Rahmen der Überprüfung heraus, dass die Firma Vattenfall Real Estate Energy Sales GmbH fehlerhafte Rechnungen für den Verbrauch der Nachtspeicheröfen erstellt hatte. Die Gewobag reagierte und erteilte am 01.08.2019 Gutschriften in Höhe von 109.500,19 €.
II.
Die Gewobag rechnete am 12.04.2019 die Betriebs- und Heizkosten für das Jahr 2018 für 128 Wohnungen in der Heerstraße 455 ab und berechnete bei der Position Brennstoffkosten für den Verbrauch der Nachtspeicheröfen Kosten in Höhe von 145.555,24 €. Nun stellte sich im Rahmen der Überprüfung heraus, dass die Firma Vattenfall Real Estate Energy Sales GmbH fehlerhafte Rechnungen für den Verbrauch der Nachtspeicheröfen erstellt hatte. Die Gewobag reagierte und erteilte am 01.08.2019 Gutschriften in Höhe von 28.620,53 €.
Kommentar des AMV
„Den AMV – Alternativer Mieter- und Verbraucherschutzbund e.V. freut es außerordentlich, dass die Gewobag der Aufforderung, ihre maßgebliche Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2018 bezüglich der Kostenposition Brennstoffkosten für den Verbrauch der Nachtspeicheröfen zu überprüfen, zu korrigieren und Gutschriften zu erteilen, unverzüglich nachgekommen ist und das für sämtliche 445 betroffene Mieterinnen und Mieter und nicht nur für die, die Widerspruch eingelegt hatten”, sagte Marcel Eupen, 1. Vorsitzender des AMV.
„Der AMV empfiehlt allen Mieterinnen und Mietern, alljährlich ihre Betriebs- und Heizkostenabrechnung durch einen Mieterverein überprüfen zu lassen. Laut dem Bürgerlichen Gesetzbuch haben Mieter dafür zwölf Monate nach Erhalt der Abrechnung Zeit“, so Eupen.
Berlin, den 02.09.2019
Ass. Marcel Eupen, Pressesprecher des AMV
Die wichtigsten Inhalte des Referentenentwurfs zum Mietendeckel
- Mit Inkrafttreten des Gesetzes gilt ein Mietenstopp, d.h. die Mieten werden auf dem Stand vom 18. Juni 2019 (Stichtagsregelung) eingefroren.
- Je Baualtersklasse wird eine zulässige Mietobergrenze definiert (Mietentabelle). Diese liegt – für normal ausgestattete Wohnungen – zwischen 5,95 Euro und 9,80 Euro. Die maximal zulässigen Miethöhen werden ermittelt ausgehend von den Werten des Mietspiegels 2013, indiziert mit der Preis- und Lohnentwicklung.
- Zu den Werten der Mietentabelle sind Zuschläge möglich, sofern sich die Wohnung in einem Gebäude mit maximal zwei Wohnungen befindet (10 Prozent) oder wenn in den letzten 15 Jahren Modernisierungen vorgenommen worden sind (maximal 1,40 Euro pro Quadratmeter).
- Die zulässigen Miethöhen laut Mietentabelle gelten für die Wiedervermietung und für Absenkungsanträge.
- Mietabsenkungen auf die Mietobergrenze sind auf Antrag möglich, wenn die bisherige Nettokaltmiete 30 Prozent des Haushaltseinkommens übersteigt. Das Verfahren wird in Anlehnung an die entsprechenden Regelungen der Kooperationsvereinbarung mit den städtischen Wohnungsbaugesellschaften ausgestaltet.
- Der Referentenentwurf sieht einen „atmenden“ Mietendeckel vor. Ermöglicht werden moderate Mieterhöhungen bis zur Mietobergrenze, die sich an der jährlichen Inflationsrate orientieren. Außerdem wird eine Anpassungsmöglichkeit der Mietentabelle vorgesehen.
- Kosten für Modernisierungen bis zu 1 Euro pro Quadratmeter müssen beim Bezirksamt angezeigt werden. Darüber hinaus gehende Modernisierungsvorhaben bedürfen der Genehmigung. Im Rahmen der Genehmigung werden die Erforderlichkeit der Maßnahme und die Angemessenheit der Kosten geprüft.
- Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit wird eine wirtschaftliche Härtefallklausel vorgesehen. Vermieterinnen und Vermieter, die nachweisen können, dass eine über die Mietobergrenze hinausgehende Miethöhe zur Vermeidung von dauerhaften Verlusten oder zur Substanzgefährdung der Mietsache erforderlich ist, können einen entsprechenden Antrag stellen.
- Für soziale Härtefälle wird eine Mietzuschussregelung eingeführt. Diese sieht vor, dass WBS-berechtigte Mieterinnen und Mieter für die Differenz zwischen der genehmigten Miethöhe und der Mietobergrenze einen Zuschuss erhalten.
- Für die Durchführung des Gesetzes sind die Bezirksämter die zuständigen Behörden. Sie können sich der Unterstützung durch die IBB und gegebenfalls weiterer Beliehener bedienen.
- Das Gesetz gilt für fünf Jahre.