Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

 

Sind Mieter an ihre Teilzustimmung zu einem Mieterhöhungsverlangen gebunden, wenn beide Parteien von einer falschen Wohnfläche ausgegangen sind?

Die Antwort des Landgerichts Freiburg (LG Freiburg – 3 S 17/19, Urteil vom 01.08.2019) lautet: Nein!

Zur Begründung führt das Landgericht Berlin in seiner vorgenannten Entscheidung unter II. (3) wie folgt aus: „An ihre Teilzustimmung sind die Beklagten nicht gebunden. Zwar liegen die Voraussetzungen des § 123 BGB nicht vor. Die Voraussetzungen für die erklärte Irrtumsanfechtung liegen jedoch vor, da die Größe der Wohnung eine verkehrswesentliche Eigenschaft iSd § 119 Abs. 2 BGB ist (Staudinger/Singer [2017] § 119 Rn 96). Jedenfalls können die Beklagten die Anpassung der Mieterhöhung auf die – allein relevante – tatsächliche Wohnfläche verlangen, worauf das Begehren der Beklagten nach verständiger Auslegung gerichtet ist, nachdem beide Parteien von einer falschen größeren Fläche ausgegangen sind. In rechtlicher Hinsicht handelt es sich dabei um eine Anpassung nach § 313 Abs. 2 BGB wegen Fehlens der Geschäftsgrundlage, wobei die “10% Rechtsprechung” des Bundesgerichtshofs keine Rolle spielt (BGH, Urt. v. 07.07.2004 – VIII ZR 192/03; BGH, Urt. v. 18.11.2015 – VIII ZR 266/14 – unter Aufgabe der bisherigen Senatsrechtsprechung; Schmidt-Futterer / Börstinghaus, Mietrecht, 13. Aufl., § 558 b Rn 12e).”