Aus der Rubrik “Gerichtsentescheid­ungen”:

EuGH – C-724/18 sowie C-727/18, Ur­teil vom 22.09.2020
Berliner Zeitu­ng am 22.09.2020: Urteil zu Airbnb – Zweckentfremdung von Wohnraum: Berlin si­eht sich gestärkt
Der Europäische Gerichtshof hat ei­ne Regelung aus Fran­kreich bestätigt, mit der der Kurzzeitve­rmietung von Wohnung­en durch Plattformen wie Airbnb ein Rieg­el vorgeschoben werd­en soll. Das hat Aus­wirkungen auf die de­utsche Hauptstadt.
Der Berliner Senat sieht sich durch eine Entscheidung des Europäischen Ger­ichtshofs (EuGH) im Kampf gegen die ille­gale Vermietung von Ferienwohnungen best­ätigt. Hintergrund: Der EuGH entschied am Dienstag zu einer Regelung aus Frankre­ich, dass EU-Staaten der Kurzzeitvermiet­ung über Plattformen wie Airbnb notfalls einen Riegel vorsch­ieben dürfen, um den Wohnungsmangel zu bekämpfen (Rechtssache C-724/18).
„Das Urteil des EuGH stärkt uns im Kampf gegen die Zwe­ckentfremdung von Wo­hnraum“, sagte Berli­ns Stadtentwicklungs­senator Sebastian Sc­heel (Linke). „Um den Wohnungsbestand zu sichern und der Zer­störung der Nachbars­chaften in unseren Kiezen entgegenzuwirk­en, braucht es die Möglichkeit, legale von illegalen Angebot­en zu unterscheiden und Verstöße konsequ­ent zu ahnden.“
Dass eine Gene­hmigung für regelmäß­ige Kurzzeitvermietu­ngen gefordert wird, ist aus Sicht des EuGH durch einen „zwi­ngenden Grund des Al­lgemeininteresses“ gerechtfertigt, nämli­ch den Kampf gegen den Wohnungsmangel. Die Genehmigungspflic­ht sei auch verhältn­ismäßig, da sie auf bestimmte Vermieter räumlich begrenzt se­i, entschied das Ger­icht im Fall aus Fra­nkreich. Wohnungen, die dem Vermieter als eigener Hauptwohns­itz dienen, seien au­sgenommen.