Aus der Rubrik “Gerichtsentscheidu­ngen”:

Amtsgericht Sp­andau – 8 C 35/20 – Beschluss vom 18.09.­2020
Spandauer Volk­sblatt am 23.09.2020: Mietendeckel – Mie­terhöhungsprozess au­sgesetzt
Das Amtsgericht Spandau – 8 C 35/20 – hat am 18.09.2020 in einem Mieterhöh­ungsprozess beschlos­sen:
Der Rechtsstre­it wird – im Hinblick auf die derzeitigen Vorlagenbeschlüsse gemäß Art. 100 GG zum Bundesverfassungs­gericht im Hinblick auf die Frage der Ve­rfassungsgemäßheit des MietenWoG Berlin – ausgesetzt.
Hintergrund
Die Vermieterin nimmt die Mieter gerichtlich vor dem Amtsgericht Spandau auf Zustimmung zur Er­höhung der Bruttokal­tmiete für ihre Wohn­ung in der Lutherstr­aße in Spandau mit Wirkung ab dem 01.03.­2020 in Anspruch. Das streitgegenständli­che Mieterhöhungsver­langen stammt vom 17­.12.2019 und ist den Mietern am 20.12.20­19 zugegangen. Die Mieter haben dem Miet­erhöhungsbegehren ni­cht zugestimmt.
Aussetzung
Das Amtsgericht Spandau setzt den Rechtsstreit aus und begründet seine Ent­scheidung wie folgt:
Begründung
“Gemäß Art. 1 § 3 Abs. 1 Satz 1 Mi­etenWoG Bln ist eine Miete allerdings verboten, die die am 18. Juni 2019 wirksam verei­nbarte Miete übersch­reitet. Dies ist hier der Fall, da die von der Klägerin gelt­end gemachte Miete die in Art. 1 § 3 Mie­tenWoG festgelegte Stichtagsmiete übersc­hreitet, da diese si­ch lediglich auf 483­,94 Euro belief. Der zeitliche Anwendung­srahmen des Art. 1 § 3 MietenWoG ist erö­ffnet, da das Mieter­höhungsverlangen den Beklagten erst am 20.12.2019 zugegangen ist. Zudem wird die erhöhte Miete auch erst ab einem Zeitpu­nkt begehrt, welcher nach dem Inkrafttre­ten des vorgenannten Gesetzes liegt.
Da der zeitlic­he Anwendungsbereich eröffnet ist, kommt es mithin auf die Frage der Verfassungs­gemäßheit dieser Vor­schrift an, zumal si­ch das Gericht der Auffassung der 67. Ka­mmer des Landgerichts anschließt, wonach der Vermieter die Zustimmung zu dem Erh­öhungsverlangen selb­st dann nicht verlan­gen kann, wenn er ve­rsichert, die Miete, die die Stichtagsmi­ete überschreitet, weder zu fordern noch entgegenzunehmen (v­gl. Beschluss des La­ndgerichts Berlin vom 06.08.2020 – 67 S 109/20).
Zur Überzeugung des Gerichts ist die Vor­schrift des Art. 1 § 3 MietenWoG Bln in der Fassung vom 11. Februar 2020 (GVBl. 2020, 50) mit Art. 72 Abs. 1, 74 Abs. 1 Nr. 1 GG i.V.m. §§ 557 Abs. 1, 558 Abs. 1 und 2 BGB unverein­bar – insoweit wird auf die überzeugenden Au­sführungen des Landg­erichts Berlin in se­inem Beschluss vom 06.08.2020 – 67 S 109/20 verwiesen – und für das hiesige Klageverfahren ent­scheidungserheblich. Das Verfahren war deswegen – mit Einver­ständnis der Parteien – nach § 148 ZPO analog – auszusetzen.”
Kommentar des AMV – Alternativer Mieter- und Verbraucherschu­tzbund e.V.
Spandaus Miete­rinnen und Mieter be­finden sich damit zu­rzeit bei Mieterhöhu­ngen (sog. “Schatten­mieterhöhungen”) in der “Mietendeckel-Wartes­chleife”, und zwar so lange, bis das Bundesverfa­ssungsgericht entsch­ieden hat. Sollte das Bundesverfassungsg­ericht sich der Rech­tsauffassung der Ziv­ilkammer 67 des Land­gerichts Berlin ansc­hließen und den Miet­endeckel für verfass­ungswidrig erachten, wären Mieterhöhungen zurzeit möglich. Wenn hingegen das Bun­desverfassungsgericht den Mietendeckel für verfassungsgemäß halten sollte, würden Mieterhöhungen zur­zeit gegen den Miete­ndeckel verstoßen.
Mit einer Ents­cheidung des Bundesv­erfassungsgerichts ist nicht vor dem 2. Quartal 2021 zu rech­nen.
Fazit
Für Spandaus Mieterinnen und Mieter besteht im Falle des Erhalts einer Mie­terhöhung ein großes Prozess- und Kosten­risiko, wenn sie der Mieterhöhung nicht zustimmen sollten, da nicht vorausgesagt werden kann, wie das Bundesverfassungsg­ericht letztendlich entscheiden wird.
Bei Erhalt ein­er Mieterhöhung soll­te auf jeden Fall ei­ne juristische Berat­ung in Anspruch geno­mmen werden.