Aus der Rubrik “Wohnungspolitik”:

Pressemitteilung Senatsverwaltung für Inneres und Sport vom 17.09.2020: Zulässigkeitsprüfung für Volksbegehren abgeschlossen
Die Senatsverwaltung für Inneres und Sport hat die Prüfung der Zulässigkeit des Volksbegehrens „Deutsche Wohnen & Co. enteignen!“ abgeschlossen und im Ergebnis dessen Zulässigkeit festgestellt. Die Prüfung bezog sich ausschließlich auf die Frage, ob der vom Volksbegehren angestrebte Beschluss mit höherrangigem Recht vereinbar wäre.

Eine inhaltliche Bewertung des Anliegens des Volksbegehrens ist damit nicht verbunden. Die entsprechende Stellungnahme wird der Senat innerhalb der nächsten 15 Tage beschließen.
Die Trägerin des Volksbegehrens strebt nach zwischenzeitlicher Änderung ihres Antrags einen Beschluss an, mit dem der Senat unverbindlich aufgefordert werden soll, „alle Maßnahmen einzuleiten, die zur Überführung von Immobilien sowie Grund und Boden in Gemeineigentum zum Zwecke der Vergesellschaftung […] erforderlich sind“.
Konkret hat die Zulässigkeitsprüfung Folgendes ergeben:
1. Das Volksbegehren ist formal zulässig; es liegt eine ausreichende Zahl von Unterstützungsunterschriften vor.
2. Das Volksbegehren ist auf einen „sonstigen Beschluss im Rahmen der Entscheidungszuständigkeit des Abgeordnetenhauses“ gerichtet und wäre daher im Erfolgsfall für den Senat formal unverbindlich.
3. Volksbegehren, die dem Senat aufgeben, einen bestimmten, inhaltlich weitgehend konkretisierten Gesetzentwurf vorzulegen und einzubringen (Gesetzgebungsauftrag), sind unstatthaft, weil sie nicht in die „Entscheidungszuständigkeit des Abgeordnetenhauses“ fallen, so wie es Art. 62 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung von Berlin vorsieht. Diese Volksbegehen sind mit dem Gesetzesinitiativrecht des Senats unvereinbar. Das Volksbegehren „Deutsche Wohnen & Co. enteignen!“ fordert aber – nach klarstellender Modifizierung durch die Trägerin – den Senat nicht mehr ausdrücklich dazu auf, ein Gesetzgebungsverfahren mit einem inhaltlich spezifizierten Gesetzentwurf einzuleiten. Unter dieser Prämisse kann das Volksbegehren noch als statthaft angesehen werden.
4. Materiell-rechtlich bestehen gegen die vom Volksbegehren angestrebte Vergesellschaftung von Wohnungen verfassungsrechtliche Bedenken mit Blick auf die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG, da in dem Beschlussentwurf eine tragfähige Begründung u.a. für die Auswahl der in Anspruch zu nehmenden Wohnungen sowie Ausnahme- und Härtefallregelungen zur Gewährleistung der Verhältnismäßigkeit einer Vergesellschaftung fehlt.
Der Beschlussentwurf enthält zudem keinen Vorschlag für die Regelung der Entschädigungshöhe, der den Anforderungen des Grundgesetzes (Art. 14 Abs. 3 GG) genügt. Gleichwohl ist es nicht nach jeder denkbaren Betrachtungsweise ausgeschlossen, dass innerhalb des von dem Beschlussentwurf gesetzten Rahmens ein verfassungsmäßiger Entwurf für ein Vergesellschaftungsgesetz vorgelegt werden könnte.
Nach den Prüfungsmaßstäben, die für ein Beschlussvolksbegehren anzuwenden sind, ist das Volksbegehren „Deutsche Wohnen & Co. enteignen!“ als zulässig zu bewerten.
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