Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Kann der Mieter die Abrechnung seiner Betriebskosten auf der Basis der tatsächlichen Wohnfläche verlangen, wenn seine Wohnung mehr als 10 % kleiner ist als im Mietvertrag angegeben?

Die Antwort des Bundesgerichtshofs (BGH – VIII ZR 261/06, Urteil vom 31.10.2007) lautet: Ja!

In seinem amtlichen Leitsatz formuliert der BGH in seiner vorgenannten Entscheidung wie folgt: “Weicht die im Mietvertrag vereinbarte Wohnfläche von der tatsächlichen Wohnfläche ab, so ist der Abrechnung von Betriebskosten die vereinbarte Wohnfläche zugrunde zu legen, wenn die Abweichung nicht mehr als 10 % beträgt.” Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass bei einer Abweichung von mehr als 10 % die tatsächliche Wohnfläche zugrunde zu legen ist.