Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Was ist ein „Abbruchjäger“ bei Ebay?

Abbruchjäger sind eBayer, die bei Auktionen nur deshalb mitbieten, um sich einen Schadensersatzanspruch zu „verdienen“.  Dazu nehmen sie mit Niedrigstgeboten an Auktionen teil und hoffen darauf, dass der Anbieter seine Auktion unerlaubt abbricht. Denn in diesem Fall kommt trotz des Abbruchs ein Kaufvertrag zustande, den der Verkäufer erfüllen muss. Wenn er die Erfüllung verweigert, handelt er rechtswidrig und muss seinem Vertragspartner – dem Abbruchjäger – Schadensersatz leisten z. B. in Höhe der Differenz zwischen dessen Niedrigstgebot und dem Marktwert des angebotenen Kaufgegenstandes.

Fall des BGH: Der Verkäufer bot bei eBay ein Motorrad im Wege einer zehntägigen Internetauktion mit einem Startpreis von 1 Euro zum Verkauf an (Wert des Motorrades: 4900 Euro). Der Abbruchjäger nahm das Angebot an, wobei er ein (Maximal-)Gebot i.H.v. 1.234,57 Euro abgab. Als der Verkäufer die Auktion wegen fälschlich eingetragener Artikelmerkmale bereits am ersten Tag abbrach, war der Abbruchjäger der einzige Bieter geblieben. Er forderte den Verkäufer ein halbes Jahr später auf, ihm das Motorrad zum Preis von 1 Euro zu überlassen. Weil dieser es zwischenzeitlich anderweitig veräußert hatte, verlangte der Abbruchjäger 4.899 Euro Schadensersatz = 4900 Euro (Marktwert des Motorrades) – 1 Euro (gebotener Kaufpreis).

Zu Recht?

Nein, befand nunmehr der BGH (Urteil v. 24.08.16 – VIII ZR 182/15):

„Das Schadensersatzverlangen sei ….. rechtmissbräuchlich. Denn H. habe als “Abbruchjäger” vor allem das Ziel verfolgt, im Fall eines vorzeitigen Auktionsabbruchs Schadensersatzansprüche geltend zu machen. ….. Allein im Sommer 2011 habe H., der damals unter mehreren eigenen Nutzerkonten bei eBay registriert gewesen sei, ….. bei eBay Gebote i.H.v. 215.000 Euro abgegeben. Dabei habe er – jedes Mal unter Beantragung von Prozesskostenhilfe – vier Gerichtsverfahren eingeleitet. Zudem habe H. – in der Annahme, der Verkäufer werde das Motorrad zwischenzeitlich anderweitig veräußern – mit der Geltendmachung von Forderungen mehr als ein halbes Jahr gewartet, bis er ihn endlich gerichtlich in Anspruch genommen habe. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgte die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.“

Fazit für alle nachhaltigen Abbruchjäger: Man darf sich eben nicht so leicht erwischen lassen!